Mitbestimmung Arbeitsschutz aktuelles Urteil vom BAG

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  • Quelle Urteil: Mitarbeitervertretung-aktuell

    Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BAG Urteil vom 18. März 2014)

    Beabsichtigt der Arbeitgeber, zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz eine geeignete Organisation aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierbei näher bezeichnete Aufgaben zu übertragen, hat der Betriebsrat nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen.

    Das Urteil:
    Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das sich mit Installation und Wartung von Aufzügen befasst. Mit Schreiben vom 16. September 2010 übertrug sie in ihrem Hamburger Betrieb Pflichten des Arbeitsschutzes für die gewerblichen Arbeitnehmer auf die dort beschäftigten Meister. Zugleich gab sie diesen auf, die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten an die ihnen unterstellten Mitarbeiter mit Vorgesetztenstellung zu delegieren. Den Betriebsrat beteiligte sie hierbei nicht. Dieser hat geltend gemacht, er habe bei der Schaffung einer Organisation zum betrieblichen Arbeitsschutz mitzubestimmen.

    Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag des Betriebsrates entsprochen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Mit dem Schreiben vom 16. September 2010 hat die Arbeitgeberin eine zur Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes geeignete Organisation mit näher bezeichneten Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschaffen.

    Konsequenz für die Praxis:
    Für die Gestaltung eines Modells zum betrieblichen Arbeitsschutz schreibt das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber kein bestimmtes Modell vor. Es bestimmt lediglich einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Die hierdurch eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.

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