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  • ...§13 StGB
    (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
    [/i]
    Ob diese Formulierung mit normaler Aussagenlogik in den Griff zu bekommen ist, weiß ich nicht. Ich bin kein Jurist und verfüge nicht über die Möglichkeit, den Windungen eines Korkenziehers gedanklich zu folgen.
    Aber hieraus leitet sich bspw. die "unterlassene Hilfeleistung" ab.


    Nein, unterlassene Hilfeleistung ist in §323c geregelt. Der §13 zielt auf die Verhinderung einer Straftat hin. Wenn Dir z.B. bekannt wird, dass jemand eine Straftat durchführen möchte und Du nicht die entsprechenden in Deiner Macht stehenden Gegenmaßnahmen triffst.

    ...Jetzt müsste man noch aus einem juristischen Kommentar erklärt bekommen, was alles unter "gemeine Gefahr" fällt.


    HIer liefert Wikipediaeine schlüssige Antwort.

    Zitat von Wikipedia

    Gemeine Gefahr oder Not
    Gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte. Es ist unerheblich, ob die Gefahr plötzlich eintritt. Eine gemeine Gefahr liegt z. B. vor, wenn ein erhebliches Hindernis auf der Fahrbahn liegt oder giftiges Gas bei einem Chemieunfall entweicht.
    Unter gemeiner Not sind die Allgemeinheit betreffende Notlagen von einer gewissen Erheblichkeit zu verstehen. Dazu zählt z. B. der plötzliche Ausfall der Strom- und Wasserversorgung in einer Gemeinde oder eine drohende Überschwemmungsgefahr.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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