Dienstvereinbarung Fahrzeug Pflegedienst

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  • hallo Zusammen,
    habe die nachstehende DA unter https://sifaboard.de/www.pqsg.de gefunden. Sehr interessant finde ich den vorletzten Punkt der DA. Hierzu müsste ja dann noch die Gefährdungsbeurteilung Pflegedienst erweitert werden, mit Wartung und pflege von Fahrzuegen. Beachte man das Serviceheft, so werdn dort arbeiten nach Intervallen oder Fahrleistungen aufgeführt, die m.M. nach nicht zu den Aufgaben der Pflege gehören.
    Was haltet Ihr davon?
    habt Ihr Dienstanweisungen für die Fahrzeuge , wenn Ma die Fahrzeuge nutzen?
    wer weist den die neuen MA in die zur verfügung stehenden Fz ein? Qualifikation??

    beste Grüße
    Thomas

    Dienstanweisung "Benutzung der Dienstfahrzeuge"

    Die Pflegekräfte müssen sich stets bewusst sein, dass ihr Fahrverhalten dem Pflegedienst zugerechnet wird. Sie haben sich deshalb im Straßenverkehr besonders rücksichtsvoll und partnerschaftlich zu verhalten.

    Die Pflegekraft darf das Dienstfahrzeug
    nicht unberechtigt gebrauchen oder wissentlich gebrauchen lassen,
    nicht benutzen oder benutzen lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, und
    nicht führen oder führen lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist.

    Bei Fahrten auf Autobahnen und Schnellstraßen darf die Geschwindigkeit von 130 km/h - abgesehen von sonstigen Geschwindigkeitsbeschränkungen - nicht überschritten werden.

    Dienstfahrzeuge sind nach Gebrauch auf den zugewiesenen Parkplätzen des Pflegedienstes abzustellen. Die Schlüssel müssen an der dafür vorgesehenen Stelle deponiert werden.

    (Alternativ vor allem bei ländlichen Pflegediensten mit großem Einzugsbereich: Die Dienstwagen können abends für die Fahrt nach Hause und am nächsten Tag für die Fahrt zum nächsten Einsatzort genutzt werden. Diese Fahrten gelten als Dienstfahrten.)

    Vertrauliche Dokumente dürfen über Nacht nicht im Dienstwagen belassen werden.

    Dienstfahrzeuge, die unbeaufsichtigt stehen gelassen werden, sind immer abzuschließen.

    Das Fahrzeug darf nur bei der Tankstation xyz betankt werden. Dafür darf nur die ausgegebene Tankkarte verwendet werden.

    Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden. Der dienstliche Bedarf von Dienstfahrzeugen ist stets vorrangig. Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen bedürfen in jedem Fall einer vorherigen schriftlichen Bewilligung durch die Pflegedienstleitung.

    Sämtliche Privatfahrten sind im Fahrtenkontrollheft als Privatfahrten zu bezeichnen und einzutragen. Privatfahrten sind kostenpflichtig. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Pflegedienst.

    Das Dienstfahrzeug ist vor und nach der Benutzung von dem/der für das Fahrzeug verantwortlichen Mitarbeiterin zu überprüfen. Bei dieser Gelegenheit sind der jeweilige Kilometerstand und auffällige Schäden in das Meldeformular zu übertragen und umgehend der Pflegedienstleitung zuzustellen.

    Die Pflegekräfte haben das ihnen anvertraute Dienstfahrzeug selbst zu pflegen und in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die für die Reinigung und Wartung des Dienstfahrzeugs erforderliche Zeit gilt als Arbeitszeit. Dabei entstehende Kosten werden ersetzt. Kann die Pflegekraft eine Störung nicht selbst beheben, hat sie dies der Pflegedienstleitung unverzüglich zu melden.

    Wenn die Pflegekraft einen Verkehrsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so hat sie dem Pflegedienst den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

    Ort, Datum, Unterschrift des Mitarbeiters

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  • Moin,

    Sehr interessant finde ich den vorletzten Punkt der DA. Hierzu müsste ja dann noch die Gefährdungsbeurteilung Pflegedienst erweitert werden, mit Wartung und pflege von Fahrzuegen. Beachte man das Serviceheft, so werdn dort arbeiten nach Intervallen oder Fahrleistungen aufgeführt, die m.M. nach nicht zu den Aufgaben der Pflege gehören.

    ... es fehlt der Hinweis auf die jährliche Prüfung gemäß DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" (bisher BG-Vorschrift D29).
    Sinnvoll wäre noch die Anweisung, keine Anhalter mitzunehmen.
    Was ist jedoch, wenn Familienangehörige oder Freunde bei einer privaten Fahrt mitgenommen werden, mit dem Versicherungsschutz?

    Ich würde noch einen Passus zum Thema Ladungssicherung gemäß StVO §22 hinzufügen.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)