Zivil- und Strafrecht Fehlende Unterweisung und Verkehrssicherungspflicht unter Kollegen

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    Urteil: Fehlende Unterweisung – Arbeitgeber muss Krankheitskosten ersetzen

    Ein ausländischer Bauarbeiter hatte einen Bitumen-Voranstrich in einem fensterlosen kleineren Raum aufgebracht, den er später mit Schweißbahnen gegen Feuchtigkeit abdichten musste.
    Als er den Raum kurze Zeit danach mit einem Flämmgerät betrat, um die Arbeit fortzusetzen, entzündete sich das inzwischen entstandene Gas-Luft-Gemisch. Dabei erlitt der Mann schwere Brandverletzungen.
    Die Berufsgenossenschaft verlangte von dem Arbeitgeber die bisher angefallenen Behandlungskosten von ca. 53.000 € sowie alle weiteren noch zu erwartenden Aufwendungen zurück. Begründung: Der Arbeitgeber habe seine Unterweisungspflichten verletzt, weil er den Arbeitnehmer nicht darüber unterrichtet hatte, dass Bitumen ein Gefahrstoff ist, bei dessen Verarbeitung eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
    Sicherheitsdatenblatt allein reicht nicht
    Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass der Beschäftigte das Sicherheitsdatenblatt und die darin enthaltenen Warnhinweise zum Um gang mit Bitumen nicht befolgt habe. Das Gericht gab jedoch der Berufsgenossenschaft in vollem Um fang Recht:
    Denn die Beweisaufnahme ergab, dass der Verunglückte das Datenblatt gar nicht kannte und es aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse auch gar nicht hätte verstehen können.
    Der Arbeitgeber hätte ihn ohne ausreichende Unterweisung mit den gefährlichen Arbeiten nicht beauftragen dürfen und habe sich daher grob fahrlässig verhalten. Ein Mitverschulden des Beschäftigten lag nicht vor

    (OLG Frankfurt, 9.11.2004, Az. 16 U 112/04).


    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unter Kollegen

    Ein Bauarbeiter rief einen Kollegen auf einer Baustelle zu Hilfe, um ein Gerüst zu verschieben. Als der Kollege den Raum betrat, in dem das Gerüst stand, stürzte er durch ein Loch im Boden in den darunter liegenden Raum und verletzte sich schwer. Das Loch war nicht erkennbar, da eine Abdeckfolie darüber lag. Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Bauarbeiter entweder das unmittelbar im Türbereich befindliche Loch durch Bretter oder Platten abdecken oder seinen Kollegen bereits vor der Türe entgegenkommen müssen, um ihn an der Gefahrenstelle vorbeizuleiten. Durch sein Unterlassen hat er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt

    (Amtsgericht Amberg, Az.: 3 C 0990/01)

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