Hallo Community,
bei uns im Betrieb haben wir ein reines Diesellager für Fahrzeuge.
Lagermenge über dem Daumen würde ich sagen knapp 3.000 Liter
Gelagert wird im Gebäude (eine Art große Garage), in einer mobilen Tankanlage (wird aber nicht mobil genutzt).
Auf GHS haben wir in dem Betriebsteil noch nicht umgestellt... Allerdings gezwungenermaßen nicht mehr lange!
Meine Frage:
Mit der GHS Kennzeichnung wird Diesel anders eingeteilt als bisher. Jetzt (also mit GHS Kennzeichnung) findet der Abschnitt 5 "Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoff" der TRGS 510 Anwendung!?
Muß jetzt auch das Lager baulich angepaßt werden (siehe TRGS 510 Nr. 5.2)?
MfG
A. Pankratz