Rutschfestigkeit vom Gefahrstofflagerboden

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  • Moin zusammen,

    bei uns wird in einer Garage (ca. 6x6m Grundriss) ein Gefahrstofflager eingerichtet.
    Den Fußboden will uns ein Maler reinlegen, wofür er von uns Angaben bekommen hat welche Stoffe gelagert werden sollen und dementsprechend chemikalienbeständig sollte er also sein.

    Nun kam heute die Frage auf welche rutschfestigkeit der Boden denn haben soll mit der Bemerkung R9/R10 sei günstig und R11/R12 sei astronomisch teuer (irgend ein epoxid oder anderen kunstharz will er wohl gießen, genaue Preise bekomme ich erst im Laufe der Woche).
    Gleichzeitig sagte er für Öle und Fette sollte "eigentlich" sogar R12 gefordert sein (betrifft meiner Ansicht nach eher Speisefette/öle wenn ich die Beschreibung richtig deute).

    Gelagert werden sollen flüssige und feste Gefahrstoffe auf _Auffangwannen_ und in Mengen bis etwa 500 kg fest / 500 kg flüssig. (z.b. verschiedene Kleber/Leime und geringe Mengen brennbarer Flüssigkeiten)

    Kann mir dazu jemand dazu hilfreiche Infos geben?
    Platt gesagt ist der Raum ne Garage (gefordert R10) in die wir unseren Kram wie gesagt auf Wannen stellen.

    Reicht es wenn anschließend ein vernünftiges Papier (Gefährdungsbeurteilung) aufgesetzt wird, die sich nochmal mit der Rutschfestigkeit auseinandersetzt? Besteht diese Forderung überhaupt für diese Art Raum?

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  • Erst einmal würde ich überprüfen, ob eine Garage überhaupt ein geeignetes Lager für brennbare Flüssigkeiten bzw. Gefahrstoffe sein kann. Was steht denn in der Baugenehmigung zu dem Gebäude?
    Weiterhin stellt sich mir die Frage, warum sollen die Stoffe auf Auffangwannen gelagert und zusätzlich der Boden beschichtet werden? Hier bietet sich eine einfachere praktikable Lösung an. Sofern die Garage keinen Bodenablauf besitzt und die Fläche plan ist, würde ich am Eingangsbereich eine Schwelle von 2-3cm installieren, welche so ausgeführt ist, dass sie von den gängigen Transportfahrzeugen überfahren werden kann. Dann den Garagenboden mit einer entsprechenden Beschichtung versehen. Üblich sind hier 2K-Empoxidharzsysteme, welche nach WHG entsprechend zugelassen sind und von einer Fachfirma aufgebracht werden. Die Beschichtung des Bodenbelages wird an den Rändern zur Wand ca. 10 cm die Wand hochgezogen, schon hat man den Raum als Auffangwanne. Bei 6*6m und 2 cm Schwelle ergibt sich ein Auffangraum von 720L, was bei den von Dir genannten Mengen in der Regel ausreichen dürfte (nochmals nachlesen in der VAwS Deines Bundeslandes). Diese WHG Beschichtung (Google Suche WHG Beschichtung) kann durch entsprechende Zuschläge (Siliziumcarbid) rutschhemmend ausgeführt werden. Damit kann man R11 erreichen, was in der Regel ausreichend sein dürfte. Hier ein Produktbeispiel. Solch eine Beschichtung ist bei uns z.B. im Anlieferbereich für das Heizöl aufgebracht. Irgend ein "schlauer" Mensch hat das auch im Bereich der Sauerstoffanlieferung (tiefkalt verflüssigt) anbringen lassen und das wurde dann für sehr teures Geld dort wieder entfernt, da es da nicht zulässig ist. In der Nähe der Beschichtung muss dann der auftragende Handwerker eine entsprechende Kennung anbringen, siehe Bild im Anhang.

    Dateien

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke schonmal.
    Ja, die Garage ist komplett in F90 gebaut, der Boden ist Plan und ohne Abfluss und bereits etwas tiefer gefräst, so dass eine überfahrbare Schwelle im Eingangsbereich realisierbar ist.

    Auf Wannen soll eigentlich nur gelagert werden um unterschiedliche Lagerklassen lagern zu können.
    Praktisch wird es wohl so aussehen, dass 3 verschiedene Lagerklassen gelagert werden sollen, ich also min. 2 Wannen brauche um diese 3 zu trennen. Die brennbaren Flüssigkeiten werden nur einen geringen Teil ausmachen.

    WIe dem auch sei, ich werde jetzt mal in Erfahrung bringen was genau die verwenden wollen und wie es mit dem WHG aussieht - von deren Planung aus.
    Bisher habe ich nur die Aussage sie bescheinigen mir die chemikalienbeständigkeit - in welcher Form weiß ich noch nicht.

    danke erstmal!

  • ...Auf Wannen soll eigentlich nur gelagert werden um unterschiedliche Lagerklassen lagern zu können. ...


    Eine Lagerung in Wannen reicht nicht aus, um unterschidliche Lagerklassen zusammen zu lagern, die nach TRGS510 nicht zusammen gelagert werden dürfen!
    Sinnvoll ist es natürlich, wenn man z.B. Säuren und Laugen in einem Raum lagern möchte, dass man über die Auffangwannen verhindert, dass es im Havariefalle zu gefährlichen Reaktionen kommt.
    Je nach Lagerart (aktiv/passiv) und Gebinde ist es zusätzlich möglicherweise erforderlich über Lüftungsmaßnahmen nachzudenken.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ja, die Regeln werden dann auch entsprechend beachtet. Bei den vorliegenden Lagerklassen ist keine "Separatlagerung" notwendig, ich würde einige Stoffe dennoch gerne voneinander trennen.

    Danke für den Hinweis, habe mich etwas unpräzise ausgedrückt.

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  • Also jetzt nochmal etwas präziser:

    Die höchsten Anforderungen werden ausgehen von ca. 225 kg Klebstoff bzw. Leim (flüssig) mit WGK 3.

    Nach VaWs HH Anhang zu §4 Abs. 1 hieße das als einzig sinnige Variante aus diesen: F1 +R1 +I1 /F2 +R2 +I0 /F0 +R3 +I0 (R3 und I1 sind keine Optionen)

    diese:
    F2 +R2 +I0

    F2 = stoffundurchlässige Fläche mit Nachweis
    R2 = Rückhaltevermögen ohne Gegenmaßnahmen
    I0 = keine Anforderungen an Infrastruktur

    So jetzt die Frage welcher Nachweis gemeint ist - die von dir beschriebene Kennung gemäß WHG?
    Lässt sich dies auch durch eine entsprechende Auffangwanne die diesen Nachweis hat realisieren?

    Unabhängig von der ganzen WGK-Geschichte weiß ich allerdings immer noch nicht so recht wer/was mir sagt in welcher Rutschfestigkeit ich den Raum gestalten sollte (abgesehen von deiner Anmerkung nochmal nachzufragen welches Material verwendet wird etc.)

    gruß

  • ...F2 = stoffundurchlässige Fläche mit Nachweis
    ...So jetzt die Frage welcher Nachweis gemeint ist - die von dir beschriebene Kennung gemäß WHG?
    Lässt sich dies auch durch eine entsprechende Auffangwanne die diesen Nachweis hat realisieren?


    Neben der bauuaufsichtlichen Zulassung gibt es auch eine Leistungserklärung für die Beschichtung. Weiterhin wird dann noch eine Erklärung des Herstellers zur Beständigkeit der Beschichtung benötigt.
    Bei einer Auffangwanne sieht es ähnlich aus, auch hier ist eine Bauartzulassung und Beständigkeitsliste das, was Du benötigst. Viele preiswerte PE Auffangwannen sind gegen organische Lösemittel, Benzine usw. nicht beständig. Eine 2K-Expoxidbeschichtung ist dies in der Regel.

    ...Unabhängig von der ganzen WGK-Geschichte weiß ich allerdings immer noch nicht so recht wer/was mir sagt in welcher Rutschfestigkeit ich den Raum gestalten sollte (abgesehen von deiner Anmerkung nochmal nachzufragen welches Material verwendet wird etc.)


    Wildes Blättern in der ASR 1.5/1,2 bringt wenig, dazu sind weitere Informationen nötig und dann läuft es wohl auf eine Gefährdungsbeurteilung hinaus. Der ASR hast Du ja schon den Lagerbereich für Öle und Fette entnommen. Relevant dürfte auch sein, ob Gebinde dort aktiv oder passiv gelagert werden. Bei passiver Lagerung kann man meiner Meinung nach durchaus Abstriche an die Rutschhemmung machen. Problem hierbei ist ja immer die potentielle Filmbildung, die dann zur Gefahr wird, wenn die Rutschhemmung zu niedrig ist, oder der Film nicht durch entsprechende "Offenporigkeit" des Belages unterbrochen wird. Leim und Klebstoff kann ja ganz schön zähflüssig sein und gleichzeitig recht rutschig, daher würde ich tendentiell zu einer höheren Rutschhemmung greifen und eher beim Verdrängungsraum zu kleineren Werten gehen. Ich würde somit die Werte für Lagerbereich im Freien als Maß heranziehen und zu R11 tendieren, denn richtige Öle und Fette hast Du ja nicht, die dann R12 fordern würden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.