Moin DerStefan,
Die Verwendung des Begriffes "G25" schließt eine Eignungsuntersuchung aus.
wie kommst Du auf dieses schmale Brett? Die G25 gehörte noch nie zur Vorsorge und gehört es auch in der neuen ArbmedVV nicht.
Das sieht zumindest die BGETEM anders. SIe schreiben "Es ist Aufgabe des Unternehmers die Eignung festzustellen. Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G25 bietet eine allgemein anerkannte Regel für diesen Eignungstest"
http://www.bgdp.de/pages/service/download/medien/473.pdf
Und das sagt der Ausschuss für Arbeitsmedizin bei der BAUA:
Frage: Können die DGUV-Grundsätze, zum Beispiel G25 oder G41 Rechtsgrund-lage für arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge sein?
Antwort: Nein, die sogenannten „DGUV-Grundsätze" sind Empfehlungen für den Arzt zum Umfang einer Untersuchung. G-Grundsätze allein sind keine Rechtsgrundlage für Untersuchungen und begründen weder für den Arzt noch für den Arbeitgeber oder die Beschäftigten Pflichten. Der Verordnungsgeber hat sich gegen die Aufnahme von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G41) in den Katalog der arbeitsmedizinischen Vorsorgeanlässe im Anhang der Ver-ordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) entschieden, weil bei die-sen Tätigkeiten die Eignungsfeststellung im Vordergrund steht und es sich nicht um Vorsorge handelt.
http://www.baua.de/de/Themen-von-…icationFile&v=4
Grüße
awen