Hallo,
ich beschäftige mich gerade mit der Frage ob eine Löschwasserrückhaltung erforderlich ist oder nicht. Bundesland - Sachsen, BMA vorhanden.
Wir haben ein Lager (eigener Brandabschnitt) wo alle unsere Gefahrstoffe in Fässern, Kanistern oder IBC gelagert werden.
Bestand ist derzeit:
WGK 1: ca. 22t
WGK 2: ca. 13t
WGK 3: ca. 0,03t
Auf WGK 1 ergibt sich ca. 151t WGK 1.
Im Punkt 4.1 - Grundanforderungen der LöRüRL wird gesagt, dass eine Löschwasserrückhaltung bis 200t von Stoffen WGK 1 nicht erforderlich ist, wenn die übrigen Anforderungen der LöRüRL eingehalten werden.
Nun zu meinen Fragen:
1. - Beziehen sich die 200t auf die Gesamtmenge nach Abschnitt 2.1 errechneten WGK 1 oder nur reine WGK 1 Stoffe?
2. - Was sind die "übrigen Anforderungen der LöRüRL" ?
Danke für eure Hilfe.
Gruß
NewWave