Prüfintervalle für Sicherheitseinrichtungen (NOT-HALT...)

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo Allerseits,

    bin eben beim Recherchieren auf dieses Forum gestoßen und würde gerne direkt schon mal ein paar Fragen stellen. Und zwar soll ich in meiner Diplomarbeit die Prüfintervalle von Sicherheitseinrichtungen zum Stoppen von Anlagen/Maschinen im Notfall ermitteln (sprich Netz-Trenneinrichtung, NOT-HALT-Einrichtungen usw.).

    Nun bin ich gerade etwas überfordern mit den ganzen Richtlinien/Gesetzen/Normen in Bezug auf die eigentliche Prüfung. Zur Beschreibung der Einrichtungen habe ich mir einfach die Normen zur Hilfe genommen (NOT-HALT à DIN 13850 z.B.)

    Zu Prüfungen/Prüffristen finde ich aber einige Quellen:

    - Maschinenrichtlinie (2006er)

    - TRBS 1201 (Prüfung von Arbeitsmitteln)

    - BetrSichV

    - ArbStättV

    In obengenannten Texten ist häufig nur von der Prüfung der eigentlichen Anlage/Maschine die Rede. Mich interessieren hier aber ausschließlich die Sicherheitseinrichtungen zum Stoppen der Anlage.

    Ich habe das jetzt so verstanden, dass man die Prüffristen anhand von den Betriebsanleitungen und den Gefährdungsbeurteilungen ermittelt (Ist das Gesetzlich abgesichert?).

    Für die Diplomarbeit suche ich mir 2-3 Anlagen/Maschinen im Betrieb aus, die ich betrachten werde und für die ich die Prüfintervalle ermitteln soll. Am Ende will der Betrieb eine Datenbank, in der die Anlage/Maschine

    Bin ich da momentan auf dem richtigen Weg oder habe ich etwas Grundlegendes übersehen???

    Bzw. habt ihr noch weitere Quellen die mir weiterhelfen könnten?

    Grüße

  • ANZEIGE
  • Hallo Jules89,

    :516:

    Ich habe das jetzt so verstanden, dass man die Prüffristen anhand von den Betriebsanleitungen und den Gefährdungsbeurteilungen ermittelt (Ist das Gesetzlich abgesichert?).

    Ja. Schau mal in die Betriebssicherheitsverordnung §10.
    In deiner Vorschriftenliste fehlt noch die "RICHTLINIE 2009/104/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit". Dort ist es der Artikel 5.

    In obengenannten Texten ist häufig nur von der Prüfung der eigentlichen Anlage/Maschine die Rede. Mich interessieren hier aber ausschließlich die Sicherheitseinrichtungen zum Stoppen der Anlage.

    Siehe diesen Link.
    Und diesen.
    Zitat: In der alten ArbStättV war für Sicherheitseinrichtungen eine mindestens jährliche Prüfung vorgegeben. Diese Frist ist in der neuen ArbStättV nicht mehr aufgeführt, kann aber als Orientierung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung genutzt werden.

    Und noch einen Tip: Gib mal in der BGR 500 (Betreiben von Arbeitsmittel) den Suchbegriff <jährlich> ein. ;)

    Am Ende will der Betrieb eine Datenbank, in der die Anlage/Maschine

    Kannst du dir hier kaufen. Brauchst du dann nur noch auf euren Betrieb anpassen.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

    Einmal editiert, zuletzt von Niko (24. Oktober 2013 um 12:07)

  • Hallo Niko,

    schonmal vielen Dank für deine schnelle und umfangreiche Antwort.

    Die Datenbank habe ich weitestgehend mit Excel anhand von Makros realisiert. Der Betrieb ist auch Fremdprogrammen gegenüber eher weniger aufgeschlossen ;)

    Jetzt habe ich aber schon von anderen Personen gelesen, dass diese ihre NOT-HALT-Schalter täglich (z.B. vor Inbetriebnahme) auf Funktion prüfen. Jetzt sollte aber doch bei jeder Prüfung ein Dokument unterzeichnet werden, wo festgehalten wird wann und von dem diese "Prüfung" durchgeführt wurde. Ist sicherlich mit sehr viel Papierkram verbunden :wacko:

    Gibt es hier Member, die sich in diesem Bereich ebenfalls auskennen oder sogar schon ein System eingeführt haben bzgl. der Prüfungen??

    Gruß und danke im Voraus!!

  • Jetzt sollte aber doch bei jeder Prüfung ein Dokument unterzeichnet werden, wo festgehalten wird wann und von dem diese "Prüfung" durchgeführt wurde.

    Hallo Jules89,

    Aufpassen! Die Forderung für die arbeitstägliche Prüfung lautet: Die Prüfung ist zu dokumentieren.
    Und nicht: Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.

    Für die Prüfungen nach BetrSichV muss entsprechend §11 eine Dokumentation erfolgen. Aber nur entsprechend den Fristen ... -> jährlich.

    Für die arbeitstägliche Prüfung reicht ein Haken im Feld "geprüft und i.O." (und eine einmalige Verfahrensanweisung zur arbeitstäglichen Prüfung).
    Oder was wir auch schon bei modernen Maschinensteuerungen realisiert haben: Das Bestätigen eines Buttons mit Eintrag in der Maschinen-Logdatei.

    Wie ihr das bei euch umsetzt, steht euch frei und ist von euren Maschinen und schon vorhandenen Dokumentationssystemen abhängig.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo,

    nochmal ein herzliches Dankeschön an dich Niko für die hilfe, ABER:
    in der BetrSichV ist immer die Rede von den "Arbeitsmitteln", die nach § 2 Abs. 1 Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen darstellen. Gehören nichttrennende Sicherheitseinrichtungen (Geräte?!?) auch dazu?
    Ich habe mich nun auf § 4 Abs. 3 der ArbStättV gestützt, da dort speziell diese Einrichtungen genannt werden, bzw. muss ich ja in einer solchen Arbeit alles beachten und habe natürlich beide Verordnungen verknüpft untergebracht.

    Dann noch ein kleines Problem:
    Es ist ja immer die Rede von der Betribsanleitung+Risikobeurteilung wenn es um die Prüffristen geht. (Hersteller/Inverkehrbringer sollten ja schon in der Anleitung eine Richtung der Prüffristen angeben)
    Leider gibt es für einige Maschinen keine Betribsanleitungen (mehr?!). Dann ist es doch praktisch meine Aufgabe, solche Fristen selbstständig anhand der Gefährdungsbeurteilung und meinem (durch das Studium) erlernten "Fachwissen" zu ermitteln.
    Die Maschinen wurden nämlich teilweise eigenständig durch den Betrieb erweitert.

    Gruß Jules89

  • ANZEIGE
  • in der BetrSichV ist immer die Rede von den "Arbeitsmitteln", die nach § 2 Abs. 1 Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen darstellen. Gehören nichttrennende Sicherheitseinrichtungen (Geräte?!?) auch dazu?

    Hallo Jules89,

    Vielleicht hilft dir diese Komnet-Antwort weiter:
    Bei Einrichtungen in Gebäuden, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen, wie z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen gelten ebenfalls die Anforderungen der ArbStättV. Die BetrSichV ist zugleich anzuwenden, wenn die Benutzung der Einrichtungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht (z. B. Elektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen).


    Dann noch ein kleines Problem:
    Es ist ja immer die Rede von der Betribsanleitung+Risikobeurteilung wenn es um die Prüffristen geht. (Hersteller/Inverkehrbringer sollten ja schon in der Anleitung eine Richtung der Prüffristen angeben)
    Leider gibt es für einige Maschinen keine Betribsanleitungen (mehr?!).

    Da geht es dir wie vielen anderen.
    Da hilft dann nur noch, beim Hersteller anzufragen und gegen gutes Geld eine neue zu kaufen. ;(

    Dann ist es doch praktisch meine Aufgabe, solche Fristen selbstständig anhand der Gefährdungsbeurteilung und meinem (durch das Studium) erlernten "Fachwissen" zu ermitteln.

    Korrekt. Aber die nötige Sorgfalt bei der Beschaffung des "Fachwissens" musst du im Fall der Fälle nachweisen.

    Die Maschinen wurden nämlich teilweise eigenständig durch den Betrieb erweitert.

    Das entbindet aber nicht von der Pflicht zur vollständigen technischen Dokumentation. :thumbup:
    Und da tut sich oft ein großes schwarzes Loch auf... 8)
    Deswegen...-> siehe Thema "Gefährdungsbeurteilung und Fachwissen".

    Viel Erfolg und Gruß,
    Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -