Kapitel 3.4 und 3.5

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  • Hallo,

    beide Kapitel habe ich noch nicht ganz durchblickt. Das eine (3.4) sind die begrenzten Mengen (LQ); das andere (3.5) sind die freigestellten Mengen. Was ist der Unterschied?

    Ich habe zwei unterschiedliche Gase in Druckgasverpackungen (ein Gas ätzend und das zweite entzündlich [flammable]), die zusammen verpackt als begrenzte Mengen verpackt werden sollen. Was sind die max. Mengen je innenverpackung und für die Aussenverpackung? Bin ich dann immer noch in Spalte 7(a)? Dann wäre die mx. Menge für die Innenverpackung dieser Spalte zu entnehmen und die max Menge aus dem Text des Kap. 3.4 (30kg).
    Ist dem so?

    Gruss

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Moin.

    ADR 3.5:
    wurde von den IATA-Regelungen der Zivilluftfahrt übernommen. Damit können für den Straßentransport und für den Lufttransport dieselben vereinfachten Bestimmungen für kleinste Mengen (Innenverpackung max. 30 ml/g) gefährlicher Stoffe (nicht Gegenstände!) angewendet werden. Mengen: Tabelle 3.5.1.2 gemäß Code in Spalte 7b, Tabelle A

    ADR 3.4:
    ist für den Transport von begrenzten MEngen gefährlicher Stoffe/Gegenstände.
    Wenn feststeht welche Stoffe/Gegenstände in welchen Mengen befördert werden sollen, in Tabelle A, Spalte 7a, die maximale Menge je Innenverpackung bzw. Mengengrenze bei Gegenständen entnehmen.
    Passt das, beträgt die Gesamtbruttomasse bei Versandstücken max. 30 kg, bei Trays mit Schrumpffolie max 20 kg.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • :62:
    Hallo Udo,

    vielen Dank für Deine Erläuterungen. Haben mir sogar ein wenig geholfen. Jetzt verstehe ich ADR erst recht nicht mehr. Warum so strenge Vorschriften (und ich finde die Vorschriften für den Transport von gefährlichen Gütern extrem streng), nur um diese dann am Ende mit Kapitel 1.1.3.6, 3.4 und 3.5 ausser Kraft zu setzen? Und das sind nicht die einzigen Wirrungen im ADR?
    Also vielen Dank dafür. :thumbup:

    Habe übrigens heute die Prüfung geschrieben. Ergebnis kommt dann kommende Woche.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Na komm ... :D
    Das Gefahrgutrechtund das ADR ist nunmal ein Kompromis und Balanceakt zwischen dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt und den Erfordernissen des Transportgewerbes.
    ADR 3.5 wurde mit aufgenommen, um eine teuere und ggf. umständliche Umkennzeichnung nach dem Zulauf zum Flughafen zu vermeiden.
    Ist halt eine weitere Konkretisierung der Regelungen in ADR 1.1.4.2. für bestimmte Mengengrenzen, mehr nicht.

    Weitaus komplizierter ist das Thema Klassifizierung ... :D

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)