Hallo zusammen.
Betriebsübliche Arbeitszeit gilt bei fehlender Vereinbarung
Wenn die zu leistende Arbeitszeit vertraglich nicht festgehalten ist, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit - auch für außertariflich Beschäftigte. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom Mai 2013
In dem Fall ging es um eine außertarifliche Mitarbeiterin, deren Arbeitsvertrag keine genaueren Regelungen zur Arbeitszeit enthielt. Nachdem sie nach Auffassung der Arbeitgeberin fast 700 Minusstunden angesammelt hatte, wurde sie zur Einhaltung der üblichen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden aufgefordert.
Die Arbeitnehmerin verweigerte diese Aufforderung - daraufhin wurde ihr Lohn gekürzt. Das wiederum nahm die Beschäftigte als Anlass zu Klage: Ihrer Meinung nach sei die Arbeitspflicht erfüllt, wenn sie die von der Chefin aufgetragenen Aufgaben erledigt hat. Dabei müsse sie weder zu bestimmten Zeiten noch bestimmten Tagen im Unternehmen anwesend sein.
Das BAG urteilte jedoch zu Gunsten der Arbeitgeberin: Es gäbe im Arbeitsvertrag keine Anzeichen einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht - er setzt stattdessen die betriebsübliche Arbeitszeit als Maß voraus. Für nicht geleistete Arbeitsstunden sei das Unternehmen nicht verpflichtet, Gehalt zu zahlen.
ja so kanns gehen.
Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
Ritschi