TRBS 1203 "Befähigte Personen" (Betriebssicherheits-VO)

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    • Offizieller Beitrag

    TRBS 1203 "Befähigte Personen" (Betriebssicherheits-VO)

    TRBS 1203 "Befähigte Personen" Allgemeiner Teil, Teil 1 und Teil 2. Diese TRBS definiert den Begriff "Befähigte Person" und konkretisiert die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung für Prüfungen an Arbeitsmitteln (allgemeiner Teil). Teil 1, Teil 2 und zukünftig weitere Teile befasssen sich mit jeweils speziellen Prüfungen (z.B. Prüfungen zum Explosionsschutz und Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen). Durch die TRBS 1203 wird die Ablösung der bisherigen Bezeichnungen "Sachkundiger" und "Sachverständiger" durch den Begrifff "Befähigte Person" in der Praxis besser anwendbar.


    Allgemeine Anforderungen

    Teil 1: Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen

    Teil 2: Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

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  • bilden nicht immer eine Einheit.

    Es gibt einige Beiträge zum Thema Sachkundige, Fachkundige, befähigte Personen.
    Ein Thema also, mit dem wir uns auch hier schon sehr ausfühlich beschäftigt haben.
    Ebenso mit dem Thema Explosionsschutzdokument.

    Trotzdem hat es mich gerade ziemlich überrascht, als die Behörde nach der beauftragten *befähigten Person* fragte, welche das Explsionsschutzdokument geprüft hat.

    *Zitat Komnet*
    "Befähigte Personen müssen durch den Arbeitgeber beauftragt werden. Hierbei muss die Auswahlverantwortung des Arbeitgebers greifen. Er muss sich vergewissern das die befähigte Person die ihm übertragenen Aufgaben durchführen kann (personell und sachlich). Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen und von beiden Seiten unterschrieben werden."

    http://132.195.14.44/cgi-bin/komnet…on&CALLERID=NRW

    Vielleicht geht es ja Anderen ähnlich - deshalb noch einmal der Hinweis.
    Glückwunsch an alle, die das so schon realisiert haben :)


    gladis :)

  • Zu diesem Thema bilde ich mich gerade weiter,
    erst einmal Bergbau und die Betriebssicherheitsverordnung und zum zweiten Ex-Schutz allgemein.

    Zum Thema Exschutzbeauftragten: bei uns wurde der FEuerwehrhäuptling dazu benannt da diese sich sowieso um diese Themen kümmen müssen beim Brandfall werden sie so auf jeden Fall im vorraus informiert wo solche Stellen im Betrieb sind.

    Gruß RABAu

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Glückwunsch,
    wenn der Feuerwehrhäuptling befähigt ist für Sicherheitsbetrachtungen z.B. nach
    DIN V 19250:1994-05 "Leittechnik - Grundlegende Sicherheitsbetrachtungen für MSR-Schutzeinrichtungen" und
    DIN V 19251:1995-02 "Leittechnik - MSR-Schutzeinrichtungen - Anforderungen und Maßnahmen zur gesicherten Funktion"
    (ersetzt durch Normenreihe DIN EN 61508 (VDE 0803): Funktionale Sicherheit - Sicherheitssysteme (E/E/PES) ).

    Kommt aber natürlich auch auf den Umfang des Explosionsschutzes an.
    Lösemittel in Kombination mit explosionsfähigen Stäuben ist dann schon etwas *Besonders*.
    Aber allein der Umgang mit der BGR 104 mit ihren 190 Seiten ist nicht ganz ohne.
    Unsere feuerwehr wäre nicht in der Lage, für jeden Arbeitsplatz, an dem Lösemittel gehändelt werden oder für jeden Ex-Pulver-Mischer eien EX-Schutz-Betrachtung zu machen.

    :)

  • Kannst du so etwas???
    Ich behaupte mal aus nackter Betriebssicht das man sowie so nicht alle ARbeitsplätze erfassen kann.

    Das muss ich zumindestens von uns behaupten mit seinem täglich wechselnden immer mit neuen Varianten Arbeitsplätzen.

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    Gruß RaBau

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