- Offizieller Beitrag
TRBS 1203 "Befähigte Personen" (Betriebssicherheits-VO)
TRBS 1203 "Befähigte Personen" Allgemeiner Teil, Teil 1 und Teil 2. Diese TRBS definiert den Begriff "Befähigte Person" und konkretisiert die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung für Prüfungen an Arbeitsmitteln (allgemeiner Teil). Teil 1, Teil 2 und zukünftig weitere Teile befasssen sich mit jeweils speziellen Prüfungen (z.B. Prüfungen zum Explosionsschutz und Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen). Durch die TRBS 1203 wird die Ablösung der bisherigen Bezeichnungen "Sachkundiger" und "Sachverständiger" durch den Begrifff "Befähigte Person" in der Praxis besser anwendbar.
Allgemeine Anforderungen
Teil 1: Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
Teil 2: Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen