Naja, das ist immer so eine Sache mit der Theorie und der Praxis...
VG Martina
Wer bezahlt die Bildschirmbrille?
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eisenhuth -
20. Oktober 2005 um 09:24 -
Erledigt
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Hallo Stefan,
Untersuchung der Sehschärfe durch eine fachkundige Person, wird dort eine Sehschwäche festgestellt, erfolgt eine Untersuchung durche einen Augenarzt oder auch Betriebsarzt der nach G 37 untersucht.
Die Brille zahlt der Arbeitgeber.
BrilleGrüße
awenIch vergaß, bei uns werden folgende Kosten übernommen:
€ 27,50 für eine monofokale Bildschirmbrille
€ 84,70 für eine bifokale Bildschirmlesebrille
Hallo Awen,auch nach fast fünf Jahren war das genau das was ich heute gesucht habe! Super!
Hardy
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Hallo zusammen!
möcht das jetzt nur noch mal etwas "gerade rücken". Es geht hier keinewegs um meine Meinung, sondern um gängig Praxis in deutschen Unternehmen. (Gott sei Dank - nicht in allen) Da es keine klare Definition dafür gibt, bei welchem zeitlichen Arbeitsaufwand (es gibt nur Empfehlungen) ein Bildschirmarbeitsplatz auch tatsächlich einer ist, legt halt mancher Unternehmer fest, dass es solche halt nicht gibt. Somit findet auch keine Untersuchung durch den Arbeitsmediziner statt - und somit gibts auch keine Bildschirmbrille. Eigentlich ganz einfach.
Eine Bildschirmbrille ist eine Sehhilfe - somit übrigens ein medizinisches Hilfsmittel, keine PSA. Diese bleibt auch Eigentum des AG.
Das können wir als Sifa`s finden, wie wir wollen. Die Entscheidung und Verantwortung trägt der Unternehmer.Viele Grüße
MartinaSry Martina, doch das kann man so nicht stehen lassen.
Eine Bildschirmbrille IST eine PSA:
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Kosten für die arbeitsmedizinische Untersuchungen der Arbeitgeber tragen muss. Ebenso die Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die erforderliche PSA (hier Bildschirmbrille ) zur Verfügung zu stellen (Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 im Anhang der ArbmedVV und § 2 PSA Benutzungsverordnung). Überlässt der Arbeitgeber die Beschaffung der PSA dem Beschäftigten, hat die Beschaffung während der Arbeitszeit zu erfolgen. Dabei ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber diesbezüglich wiederum Vorgaben zu der Frage, wann und wohin bzw. wie weit der Beschäftigte einen Optiker aufsuchen darf, machen kann.
Quelle:
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…bid=BAS&pid=NRW
Es gibt eine Definition für Bildschirmarbeitsplätze, die jedoch nicht auf der wachsweich definierten BildschArbV beruht:
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…bid=BAS&pid=NRW
Nixx für ungut und viele Grüße
Andreas -