Rechtssichere Fremdvergabe bei Prüfaufträgen

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  • Kein Werkvertrag ersetzt die strikten Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung

    Sparen ist fast zu einer Tugend an sich geworden. Wer aber bei Fremdvergaben nur auf den Preis schaut, kann sich in den Fallstricken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verfangen. Darauf weist der Gerichtssachverständige Thorsten Neumann in folgendem Beitrag hin. Teilweise ist es schon interessant, welche Stilblüten die Vergabepraxis in Deutschland treibt. Um so prekärer wird es, wenn diese Praxis den rechtlich verbindlichen Vorgaben der BetrSichV entgegen läuft, die bekanntlich für alle Unternehmen, Institutionen und die öffentliche Hand gilt.

    Billig-Anbieter als Risiko
    Ein Beispiel: die Sicherheit der Arbeitsmittel. Die BetrSichV fordert ausdrücklich, den Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zu Verfügung zu stellen. Um das zu gewährleisten werden so genannte "Befähigte Personen" benötigt, die mit ihrer Fach- und Sachkenntnis die Sicherheit gewährleisten. Das Unternehmen sprich der Arbeitgeber, hat diese "Befähigte Personen" zu ermitteln. Wenn es um die Elektrizität geht, heißen sie bekanntlich u. a. Elektrofachkraft. Nach der BetrSichV ist also der Arbeitgeber in der Verantwortung dieser Personenauswahl, nachzulesen im § 3 Abs. 3 BetrSichV. Dort heißt es: Der Arbeitgeber hat "die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind."Die Fremdvergabe an ein Unternehmen, das gerade bei der Ausschreibung der billigste ist, ist gemäß BetrsichV nicht ausreichend für den Arbeitgeber, um aus dieser Verantwortung zu kommen. Denn es heißt im Verordnungstext nicht: "Man nehme den Billigsten". Ein Fremdauftragnehmer kann nicht die Verantwortung, die ein Arbeitgeber aus der Gesetzeslage gegenüber seinen Beschäftigten hat, pauschal übernehmen. Auch nicht mit einem wohlformulierten und lückenlos scheinenden Werkvertrag! Denn kein Vertrag kann oder darf etwas anderes formulieren, als im Gesetz verankert ist.

    Arbeitgeber hat Verantwortung
    Der Arbeitgeber kommt also seinen Sorgfaltspflichten aus der BetrSichV gegenüber seinen Beschäftigten nicht hinreichend nach, wenn er allein den Preis als Kriterium heranzieht. Eine solche Auftragsvergabe könnte ein Staatsanwalt so deuten, dass er in Kauf nimmt, dass etwas passieren kann. Hier lauert ein potenzielles Haftungsrisiko.

    Fazit:
    Aus der Erfahrung eines Gerichtsachverständigen muss ausdrücklich betont werden, dass in Streitfragen vor Gericht fast immer der Arbeitgeber die Zeche zahlen muss. Denn er hat letztendlich die Verantwortung. Und daher sollte er wichtige Aufgaben nur an Unternehmen delegieren, von denen er überzeugt ist, dass sie für diese spezielle Aufgabe die Besten sind. Das heißt aber nicht immer auch die Billigsten.

    Abhilfe: Kommunizieren

    Es ist leider oft so , dass die verantwortliche Elektrofachkraft gern an Firmen vergeben würde, bei denen sie ein gutes Gefühl hat. Und dieses oft nicht fassbare Gefühl ist das, was durch jahrelange Praxis entsteht. Nur muss man das auch den Einkäufern verständlich machen können.

    Horst

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