Frage:
Wie werden Leiharbeiter bei der Berechnung der Einsatzzeiten von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten berücksichtigt?
Antwort:
Der Arbeitgeber hat gegenüber Leiharbeitnehmern die gleichen Pflichten wie gegenüber seinen eigenen Arbeitnehmern,denn nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterliegt die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer den Vorschriften, die für den Betrieb des Entleihers gelten ( § 11 Abs. 6). Dies schließt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung mit ein.
Leiharbeitnehmer werden daher bei der Berechnung der Einsatzzeiten für Sicherheitesfachkräfte und Betriebsärzte nach BGV A 2 genauso gezählt wie "eigene" Beschäftigte.