LEK2-Tip: Beachtung der Rechtslage bei der Beurteilung

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  • Langweilig aber wichtig: Bei der Beurteilung einer Gefährdung soll zuerst die Rechtslage ermittelt werden.

    Wenn der Ist-Stand die Verschriften nicht erfüllt, besteht automatisch Handlungsbedarf. Eine Risikoeinschätzung ist dann überflüssig.

    Begründung: Angenommen der Ist-Stand verstößt gegen Gesetze, aber die Risikoeinschätzung ergibt ein geringes Risiko, darfst Du dann das Gesetz ignorieren?

    Wenn der Ist-Stand den Vorschriften entspricht, kann trotzdem Handlungsbedarf bestehen, wenn Deine Risikoeinschätzung einen Handlungsbedarf ergibt. Das kann vorkommen wegen persönlicher Leistungsvoraussetzungen der Mitarbeiter oder besonderer Umstände am Arbeitsplatz.


    Beispiel: Lärm

    LärmVibrationsArbSchV §6: "Unterer Auslösewert ist der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A)".

    Gemessen wurde: L (tief) EX,8h = 77 dB(A)

    Auf Grund der Rechtslage besteht kein Handlungsbedarf.


    Allerdings steht in der ArbStättV: "In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist."

    Vielleicht kannst Du ein Optimierungsziel definieren: Tages-Lärmexpositionspegel auf 70 dB(A) verringern.


    Bleibt noch die Frage: welche Vorschrift gilt für diesen Arbeitsplatz?
    Darum geht's dann im nächsten Beitrag.


    Sifa-Tutor -Harald Seffers-

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