Langweilig aber wichtig: Bei der Beurteilung einer Gefährdung soll zuerst die Rechtslage ermittelt werden.
Wenn der Ist-Stand die Verschriften nicht erfüllt, besteht automatisch Handlungsbedarf. Eine Risikoeinschätzung ist dann überflüssig.
Begründung: Angenommen der Ist-Stand verstößt gegen Gesetze, aber die Risikoeinschätzung ergibt ein geringes Risiko, darfst Du dann das Gesetz ignorieren?
Wenn der Ist-Stand den Vorschriften entspricht, kann trotzdem Handlungsbedarf bestehen, wenn Deine Risikoeinschätzung einen Handlungsbedarf ergibt. Das kann vorkommen wegen persönlicher Leistungsvoraussetzungen der Mitarbeiter oder besonderer Umstände am Arbeitsplatz.
Beispiel: Lärm
LärmVibrationsArbSchV §6: "Unterer Auslösewert ist der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A)".
Gemessen wurde: L (tief) EX,8h = 77 dB(A)
Auf Grund der Rechtslage besteht kein Handlungsbedarf.
Allerdings steht in der ArbStättV: "In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist."
Vielleicht kannst Du ein Optimierungsziel definieren: Tages-Lärmexpositionspegel auf 70 dB(A) verringern.
Bleibt noch die Frage: welche Vorschrift gilt für diesen Arbeitsplatz?
Darum geht's dann im nächsten Beitrag.
Sifa-Tutor -Harald Seffers-