Ich habe da mal eine Frage:
bei einem Umbau wurde eine ehemalige Fluchttür zu einer Brandschutztür umgebaut. Die alte Brandschutztür diente als Brandabschnitt zwischen Lager und Verkaufsraum. Zusätzlich war eine Fluchttür ins Treppenhaus neben der Brandabschnittstür vorhanden. Diese Fluchttür ist jetzt nicht mehr, sondern an gleicher Stelle die Brandabschnittstür, die jetzt das Lager zum Treppenhaus abtrennt. Dadurch ist doch jetzt der Fluchtweg bei einem Brand in das Treppenhaus nicht mehr möglich, da die Brandschutztür im Brandfall nicht mehr geöffnet werden soll.
Oder lige ich da falsch
Brandschutztür und/oder Fluchttür
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Hallo,
die Tür muss oder soll so sein, dass sie in Fluchtrichtung geöffnet werden kann, dass ist meist ohne Probleme möglich.Die Frage ist aber wer hat diesen Umbau veranlasst, der jenige muss auch / sollte auch dafür sorgen, dass der Fluchtweg erhalten bleibt
Gruß
Harald
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Bin zwar kein Brandschutzexperte, versuche trotzdem eine Antwort:
Die Brandschutztür ist doch nur eine (T30?) gegen Feuersbrunst verstärkte Tür. Sie behält ihre Funktion als Fluchttür.
Da es sich um einen Rauchausbreitungsschutz handelt, ist diese Tür natürlich bei Brand bzw. Verqualmung nicht dauerhaft zu öffnen. Eine Öffnung für die Passage von Personen bleibt davon unberührt.Die Tür müsste dann weiterhin ohne Gewaltanwendung in jedem Fall geöffnet werden können.
Grüße
Flügelschraube -
Eine Brandschutztüre T30-1 ( mit Rauchschutz T30-RS) kann als Fluchttüre in einen sicheren Bereich (Flur, Treppenhaus, usw) genutzt werden, es muß jedoch sichergestellt sein dass diese Türe jederzeit ohne Hilfsmittel geöffnet werden kann.
Eine Eigenschaft von Brandschiutztüren ist dass sie selbstschließend sind und diese Eigenschaft darf auch nicht verändert werden, es sei denn man rüstet die Türe mit einer "bauaufsichtlich zugelassenen Feststelleinrichtung" auf
Grüße
Hans