Überbetriebliche Dienste im Arbeits- und Gesundheitsschutz

ANZEIGE
ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    Überbetriebliche Dienste im Arbeits- und Gesundheitsschutz

    Mit dem Arbeitsschutz-Gesetz ArbSchG) von 1996 entstand ein euer Dienstleistungsmarkt für Überbetriebliche Dienste. Die Forderung an Unternehmer aller Branchen und Größen nach sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Betreuung löste geradezu einen Boom aus. Ingenieurbüros, Consultants und Anbieter der "weichen" Szene aus Psycho-, Sozio- und Politologie entdeckten neue Einsatzfelder.

    Bunte Qualifikationsmischung
    Begünstigt wurde dies durch die bis 2002 gültige Ausbildungsordnung für Sicherheitsfachkräfte, nach der im Vergleich zu heute der Erwerb der Fachkunde binnen kurzer Zeit möglich war. So findet man unter den SIFAs einen breiten Qualifikationsmix – von promovierten Naturwissenschaftlern über Ingenieure, Techniker, Handwerksmeister und Feuerwehrleute bis zu Ökotrophologen und Volkswirten.

    Honorarempfehlungen gekippt
    Bereits 1999 sorgte sich der Verein Deutscher Sicherheitsingenieure VDSI wegen „Marktverwerfungen“ um die Qualität des Arbeitsschutzes. Etliche Verträge zeigten, dass weder der Anbieter noch das betreute Unternehmen echtes Interesse an qualitätsgerechter Leistung hatten. Dumpingpreise, gegenseitige Abwerbung und Absprachen mit Kunden über bescheinigte, aber nicht erbrachte Leistungen waren keine Einzelfälle. Anbieter und Kunden taten so, als seien Volumen und Art der Dienstleistung frei gestaltbar. Andererseits soll ein freier Markt herrschen. So musste der VDSI seine als „Orientierungshilfen“ gedachten Honorarempfehlungen für Sicherheitsfachkräfte auf Druck des Bundeskartellamts im Jahr 2001 wieder zurückziehen.

    Spezialausbildung gefordert
    Fast alle Berufsvereinigungen für SIFAs und für Arbeitsmediziner erließen inzwischen Orientierungshilfen. Das Bundesministerium für Arbeit stellt an einen ÜD nur Mindestanforderungen, nämlich fachliche Leitung entweder durch einen „Sicherheitsingenieur“ oder einen Arbeitsmediziner, sowie „hinreichende fachliche Qualifikation“ und „umfangreiche Berufserfahrung“. Die meisten BGen fordern eine einschlägige Ausbildung oder zumindest breite Erfahrung in einem Berufsfeld ihrer Branche.

    Christian Remus Geschäftsführer Remus & Partner Wirtschaft und Psychologie

    Mindest-Anforderungen an einen ÜD

    * Fachliche Leitung durch Sicherheitsingenieur oder Arbeitsmediziner
    * Berufs- und Einsatz-Erfahrung in der betreuten Branche
    * Beherrschung und Anwendung des sicherheitstechnischen Instrumentariums (Gefährdungsermittlung, -analyse und -beurteilung, Unterweisungen, Erstellen von Betriebsanweisungen etc.)
    * 200 Einsatzstunden pro Jahr in dieser Branche
    * Regelmäßige Fortbildung und Aktualisierung des technischen, rechtlichen und organisatorischen Wissens - auch hinsichtlich Vorschriften
    * Verschwiegenheit über innerbetriebliche Vorgänge beim Auftraggeber, vor allem über personelle und wirtschaftliche Daten
    * Realistische Leistungs- ,Termin- und Kostenschätzungen
    * Verbindliche Angebote mit Mindest- und Höchst-Angaben, die nicht unter- bzw. überschritten werden sollten
    * Fähigkeit, auch betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu interpretieren und zielgerecht zu verfolgen (Unfall- und Ausfallzeiten, Gesundheitsrate, Produktivitätskennziffern)
    * Rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Aufsichtsbehörden, Verbänden und Lieferanten oder Konkurrenzunternehmen
    * Keine Kaufempfehlungen für bestimmte Sicherheitsprodukte zu eigenem Vorteil
    * Keine Abwerbung von Mitarbeitern des Auftraggebers

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • ANZEIGE