Laserschutzbeauftragter

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  • wir setzen unsere Techniker teilweise im Ausland ein um Übertragungstechniken zu entstören die der Laserklasse 4 entsprechen, diese Leute werden gesondert unterwiesen. In Deutschland setzen wir nur Laserklasse 1 und 2 ein, benötigt unser Unternehmen Eurer Meinung nach einen Laserschutzbeauftragten ?

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  • hi

    wie wäre es erstmal mit vorstellen.


    nur dem sagdendem kann geholfen werden


    gruss

  • Hallo Erwin,

    ich bin noch in der Ausbildung zum Fasi und muss mir deshalb noch viele Informationen von den Altgedienten Kollegen holen. Ich denke das so ein Forum schon mal ein guter Ansatz ist.

    Ich bin bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Bahn beschäftigt und im Moment beschäftige ich mich mit dem Thema Laser (auch für meine Projektarbeit)

    Viele Grüße

    Dan

  • In unserem Unternehmem wird eine Lasersinteranlage eingestezt ( Polyamid Forming). Im geschlossenen Zustand hat diese die
    Laserklasse 1, bei Wartung uns Instandhaltung die Klasse 4 ( offener Zusatand). Uns wurde von der BG empfohel einen Laserschutzbeauftragten
    Ausbilden zulassen. (für Schulungen, Kontrolle im Betrieb, feststellen der Sicherheit vor, während und nach Service arbeiten an der Anlage.

    Es mach also auch bei euch im Unternehem einen Sinn den Laserschutzbeauftragten Ausbilden zulassen.

    Grüße aus dem Rheinland
    Erwin

  • Servus,

    Im Sinne meines Vorschreibers (im Umkehrschluss) braucht Ihr's nicht, solange Ihr nur Laserklasse 1-2 habt... ...und die eben nicht wartet und dabei etwa Klasse 4 zutage fördert. ABER...

    Im Ausland, dem europäischen zumindest, gilt wie hier auch als Mindestvorschrift die "Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)"

    Infolgedessen wird man dort allenthalben einen Laserschutzbeauftragten (o.Ä., je nach Land) nachweisen müssen. Da kommt es schon nach dortigem Recht im Minimum (!) schon besser, wenn man so jemenden im Heimatbetrieb nachweisen kann. Zudem muss eine deutsche Unfallkasse nicht zwingend interessieren wo im Zweifelsfall ein bei ihr versicherter Arbeitnehmer mit LK 4 verunfallt ist. Auch in einem solchen Fall werden die wohl nach dem betrieblichen LSB fragen; Mit einer Unterweisung (durch ???) ist's da meiner Eingebung nach nicht getan.

    Gruss, Chrimu

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

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