Vergabe von GHS P-Sätzen für reine Stoffe

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  • Hallo,

    kennt jemand eine Quelle, wo ich die offiziellen GHS Kennzeichnungen für reine Stoffe, Lösemittel wie etwa Ethanol, n-Butylacetat, Ethylacetat usw. inclusive der P-Sätze finden kann?

    Die eigentliche Einstufung und die H-Sätze sind kein Problem, nur scheint es noch keine gesicherte Quelle für die komplette Kennzeichnung (mit P-Sätzen) auf dem Etikett zu geben.

    Ich könnte die P-Sätze sicher selber auswählen und vergeben, aber hätte dann sicher das Problem, wenn die P-Sätze dann von den P-Sätzen der großen Hersteller /den sicher existierenden P-Sätzen abweichen.

    Es geht darum, dass ich für einige unserer Produkte zum 01.12.2010 die Etiketten nach GHS erstellen muss, da es sich um Rohstoffe / reine Stoffe handelt, z.B. Ethylacetat als Verdünner.

    Gruß
    ADR-User

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Hi,

    die Liste "Kriterien für die Wahl der Sicherheitshinweise" aus dem Anhang IV der VO (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen kennst du vermutlich.

    Was es nicht gibt, ist eine Stoffliste aus der du ablesen kannst welche P-Sätze du verwenden musst. Hilfreich ist eventuell gischem.de, hier mal für Ethylacetat: http://www.gischem.de/e5_prod/dokart…_DokumentArt=63

    Grüße
    awen


    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hi,

    Danke für die schnelle Antwort Arwen, ja die Liste kenn ich, hab ich hier vor mir liegen.

    Der Link ist schon mal sehr hilfreich. Endlich mal eine handelbare P-Satz-Auswahl.
    Ich habe auch schon mal das Umstufungsprogramm dort getestet, kam dort aber auch auf zu viele P-Sätze.

    Das Problem, ist ja, dass dort, und in GHS Datenblättern, die man bekommt, sehr viele P-Sätze ausgewählt sind. Und man selber, wenn man sich die entsprechenden Passagen der GHS Verordnung raussucht und dann die P-Sätze raussucht, auch auf einige P-Sätze kommt. Das mag ja fürs SDB gut sein.
    Nur so viele passen auf kein normales Etikett.

    Die Frage ist dann die Auswahl der P-Sätze für das Etikett.
    Ich möchte die Etiketten ja nicht mehrmals ändern.
    Wenn ich nach bestem Wissen jetzt P-Sätze für das Produkt vergebe (z.B. Etzhylacetat als Verdünner), und ich dann im Dezember das Produkt geliefert bekomme, eventuell noch von verschiedenen Lieferanten, und die haben dann andere P-Sätze vergeben?
    Solange die dann alle die gleichen vergeben, ist ja gut, dann kann man davon ausgehen, dass es da eine "offizielle"? Linie gibt. Dann müsste die doch aber zu finden sein. Ist Gischem da maßgeblich?
    Das größere Problem ist dann, wenn die Lieferanten auch noch unterschiedliche P-Nummern vergeben.

    Es sollte aber mit REACh und der einheitlichen Kennzeichnung die dann gegeben sein sollte, möglich sein dort eine einheitliche P-Satz Vergabe hinzubekommen.

    Gruß
    ADR-User

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • Hi,

    also verbindlich ist gischem nicht, das ist die Gefahrstoffdatenbank der BG Chemie.

    Das mit den P-Sätzen und der Anzahl ist letztlich nicht geklärt, das hab ich gefunden http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/FAQ/C…l?docId=1133948
    Vielleicht musst du mal bei der ECHA recherchieren.

    Die einführenden Leitlinien über die CLP sagen dann noch: " Die Sicherheitshinweise werden gemäß Artikel 28 und Anhang IV Teil 1 CLP ausgewählt. Bei der Auswahl werden auch die verwendeten Gefahrenhinweise und die beabsichtigte(n) oder ermittelte(n) Verwendung(en) des Stoffes oder Gemisches berücksichtigt. Auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen in der Regel nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise, es sei denn, die Art und die Schwere der Gefahren machen eine größere Anzahl erforderlich. Als weitere Hilfe bei der Auswahl der am besten geeigneten Sicherheitshinweise werden zu gegebener Zeit weitere Leitlinien erscheinen."

    und

    Sicherheitshinweise
    Sie sollten den gesamten Satz an Sicherheitshinweisen, die aufgrund der Gefahreneinstufung Ihres Stoffes oder Gemisches zugeordnet werden können, durchsehen und alle verwerfen, die eindeutig überflüssig oder unnötig sind. Sie sollten anstreben, nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben, es sei denn, die Art und die Schwere der Gefahren machen eine größere Anzahl erforderlich. Um die Anzahl der Sicherheitshinweise zu verringern, können Sie sie zu einer einzigen Angabe kombinieren (Anhang IV CLP). Erfordert Ihr Stoff oder Gemisch Kennzeichnung und soll er/es an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, müssen Sie einen Sicherheitshinweis zu seiner Entsorgung sowie zur Entsorgung der Verpackung angeben.


    Ob da nun schon Leitlinien erschienen sind, entzieht sich meiner Kenntniss.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Ich hab grad gesehen, das sagt die ECHA zu gischem

    • Ein Online-Tool („GHS-Konverter“) in deutscher und englischer Sprache, das KMU hilft, sich mit GHS/CLP vertraut zu machen, wird von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) auf deren Website zur Verfügung gestellt http://www.gischem.de/ghs/index.htm?client_locale=DE. Dieses Tool wurde auf europäischer Ebene nicht validiert, und es besteht keine Garantie hinsichtlich der Richtigkeit der über das Tool bereitgestellten Informationen zu Einstufung und Kennzeichnung.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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