CE-Verfahren - Verkettete Anlage - Klimatechnik

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  • hallo,

    stellt eine anlage n der klmatechnik i. s. der maschinenrichtlinie eine gesamtheit von maschinen dar?

    im konkreten fall handelt es sich um eine heizungsanlage bestehend aus solarkollektoren, wärmetauscher, kessel... die von einem ingenieurbüro geplant und einer fachfirma aufgebaut wurde.

    nun bin ich angesprochen worden, ob für diese gesamte anlage ein ce-bewertungsverfahren durchgeführt werden muss.

    ich würde das erst einmal verneinen, da eine heizungsanlage ja nicht wie eine maschine den beschäftigten zur benutzung bereitgestellt wird, d. h. ein "inverkehrbringen" i.s. der maschrl findet hier ja gar nicht statt.

    liege ich da richtig?

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  • Hallo schwarze Socke, ;-))

    das Bewertungsverfahren prüft auch die Elektrosicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit (und evtl. mehr).
    Und als Inverkehrbringen gilt das Bereitstellen zur Nutzung. Das ist nach meiner Auffassung nicht an einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit gebunden.

    Für Deutschland gibt es ein Interpretationspapier des BMAS zur Gesamtheit von Maschinen. Entsprechende Regelungen anderer EU-Länder sind mir (noch) nicht bekannt.
    Wenn eine

    1. funktionale
    2. steuerungstechnische
    3. sicherheitstechnische

    Verknüpfung vorliegt, ist immer das Konformitätsverfahren für die Gesamtanlage durchzuführen.

    Leider ist meine pdf-Datei zu groß als Anhang.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • hallo,

    danke dir für das pdf-dokument.

    in der zwischenzeit bin ich aber auch nicht ganz untätig gewesen und habe eine fachinformation des bundesindustrieverbandes heizungs-, klima- und sanitärtechnik gefunden, deren inhalt auch meine auffassung wiederspiegelt.

    http://www.bhks.de/aktuell/fach5.pdf

    weiterhin gibt es eine sehr interessante erläuterung zur richtlinie 98/37/EG, bei der ich auf die ausführungen zu artikel 1 absatz 2 verweise (seite 20 ff.).

    http://komnet.nrw.de/files/callcenter/cc8958/8958_anhang.pdf

    demnach fällt eine heizungsanlage nicht unter die maschrl und damit hat sich das ganze konformitätsbewertungsverfahren für die gesamtanlage erledigt.

    ebenso macht die erläuterung zur MaschRL deutlich, dass der maschinenbegriff wohl oftmal viel zu eng gefasst wird. anstatt den gesunden menschenverstand zu gebrauchen klammert man sich halt zu häufig an vorschriten.

    grüsse

  • Hallo,

    ich möchte nur nochmals darauf hinweisen, dass neben der Maschinenrichtlinie noch andere Richtlinien existieren, die ein Konformitätsverfahren verlangen.

    Ich gehe davon aus, das eine Heizungsanlage unter die Richtlinie 2006/95 (Niederspannungsrichtlinie) fällt und hierfür eine Konformitätsbescheinigung zu erstellen ist.

    Ebenso könnte die Richtlinie 2004/108 (Elektromagnetische Verträglichkeit) wichtig sein. Auch diese verlangt eine Konformitätsbescheinigung.

    Und noch am Rande: Ab 29.12. ist die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 verbindlich anzuwenden. Die 98/37 hat dann ausgedient. Dies wird hier aber keine Rolle spielen.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

    Einmal editiert, zuletzt von Niko (20. März 2009 um 12:38)

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  • nicht das es hier zu missverständnissen kommt: meine frage bezog sich auf das ce-verfahren, welches der inverkehrbringer (hier: arbeitgeber) zu erstellen hat, da die anlage aus einzelanlagen (maschinen?) zusammengestellt wurde.