brandschutz

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  • Hallo liebe Sifagemeinde,

    ich bräuchte eure Unterstützung bei folgenden Thema !
    Wann benötige ich ein Brandschutzkonzept oder eine Brandschutzordnung.
    ( Wir haben stationäre, teilstationäre Einrichtungen, Beratungsstellen, Werkstätten usw.)
    Schön wäre, wenn ich gesetzliche Grundlagen hätte !

    Danke Bernd

    Gesundheit ist weniger ein Zustand als eine Haltung, und sie gedeiht mit der Freude am Leben"
    (Thomas von Aquin)

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    Brandschutzkonzepte schreiben die jeweiligen Bauordnungen der Länder vor.
    Beispiel: NRW

    (1) Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften
    a) wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder
    b) wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1
    nicht bedarf.

    (2) Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf
    .......
    5. Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,
    ......
    19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, und dessen Inhalt,
    Nach § 69 Abs. 1 BauO NRW muss mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ein Brandschutzkonzept eingereicht werden.

    Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten. Gemäß § 58 Abs. 3 BauO NRW soll das Brandschutzkonzept von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden. Die gemäß § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz sind ihnen insoweit gleichgestellt.

    Welche Anlagen zu den Sonderbauten gehören ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 3 der BauO NRW.

    Brandschutzordnung:
    In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird eine Brandschutzordnung nicht grundsätzlich gefordert. Maßnahmen des Brandschutzes muss der Arbeitgeber vielmehr gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.

    Laut § 55 ArbStättV hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

    Diese eher allgemein gehaltenen Anforderungen werden mit der Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung - Empfehlung: zu § 55 des BMA vom 10.12.1987 konkretisiert.
    In der berufsgenossenschaftlichen Information BGI 560 werden die Brandschutzmaßnahmen näher erläutert und unter Ziffer 15 ausgeführt, dass entsprechend dem Risiko für die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bränden und Explosionen ein Brandbekämpfungsplan erforderlich sein kann
    Des weiteren werden in den länderspezifischen baurechtlichen Vorschriften wie BeVO – Beherbergungsstättenverordnung, KhBauVO - KrankenhausbauVO, VStättVO - Versammlungsstättenverordnung , VkVO - Verkaufsstättenverordnung, Anforderungen an Brandschutzordnungen und Feuerwehrpläne gestellt .

    gruß, herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!

  • Hallo Herbert

    besten dank für die schnelle Anwort !!
    hilft mir weiter !!!
    Gruß
    Bernd

    Gesundheit ist weniger ein Zustand als eine Haltung, und sie gedeiht mit der Freude am Leben"
    (Thomas von Aquin)