ZitatVerwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15.04.2024
- 1 K 2399/23 -Hautkrebs-Erkrankung eines Polizisten keine Berufskrankheit
Kein direkter Zusammenhang zwischen jahrelangen Außendienst-Einsatz und seiner durch UV-Strahlung ausgelöste Krebserkrankung
Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u.a. im Streifendienst. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.
Der Kläger begründete seine Klage damit, er sei während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er unter Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen.
Kein erhöhtes berufsbedingtes Risiko
Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit durch das LKA NRW bestätigt. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall liegen hier nicht vor. Erforderlich ist im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist, d.h. das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung ist. Davon kann bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein. Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gibt es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzenten bekannt ist.
Hautkrebs-Erkrankung eines Polizisten keine Berufskrankheit
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Interessant... gerade erst vor kurzem habe ich darüber mit meinem Kollegen gesprochen, der das volle Programm an Sonnenschutz für Mitarbeiter anbringen möchte, die sich nur hin und wieder im Außenbereich aufhalten.
Also nichts im Vergleich zu Bauarbeitern auf Autobahnen, Gärtnern, Landwirten...
Ich bringe da immer wieder gerne das Argument an: "Wo liegt da das Risiko verglichen zur Allgemeinbevölkerung..." Meistens landen wir bei "vergleichbar" oder "darunter"...
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Wobei anzumerken ist, dass das ein recht aktuelles erstinstanzliches Urteil ist.
Angaben zu ggf. eingelegten Rechtsmitteln, Berufung oder Revision, fehlen.