Vollzugsüberwachung von europäischen (arbeitsschutzrelevanten) Verordnungen

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  • Hallo in die Runde,

    ich habe bzgl. der Vollzugsüberwachung von europäischen (arbeitsschutzrelevanten) Verordnungen eine Frage.

    Gem. § 21 Abs. 1 ArbSchG überwachen die zuständigen Behörden in Rahmen ihrer Rechtsaufsicht die Einhaltung des ArbSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Regelmäßig sind das die Gewerbeaufsichtsämter oder Landesarbeitsschutzbehörden. Beim Bund gibt es dann noch die Binnenrevision durch die öffentlich- rechtliche Aufsicht.

    Wie sieht dies auf EU-Ebene mit bspw. der PSA VO aus? Liegt hier die Aufsichtsverantwortung bei den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten oder bei der EU selbst?


    Danke und viele Grüße.

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  • Liegt hier die Aufsichtsverantwortung bei den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten oder bei der EU selbst?

    Das ist doch in der Verordnung eindeutig geregelt. => delegiert an die Behörden der Mitgliedsstaaten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Nein, nur für die, bei denen es in der Verordnung entsprechend festgelegt ist. Das dürfte allerdings bei vielen Verordnungen der Fall sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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