Umfüllen von Handdesinfektion - Corona

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  • Hallo Forum,

    bei der Internetsuche zu dem Thema, bin ich über eure Diskussion gestossen. Daher gleich mal angemeldet und "Senf" dazu geben :thumbup:

    Da ich mich mit der Thematik beruflich wie auch ehrenamtlich beschäftigen darf, kann ich vielleicht bissl Licht ins Dunkel bringen:

    1. es gibt zwei Arten von Hände-Desinfektionsmittel:

    a) nach Arzneimittelrecht, nicht frei verkäuflich (z.B. das blaue Sterillium von Bode)

    und

    b) nach Biozid-Verordnung, alles was man in der Drogerie kaufen kann + Sondermischung nach BAuA Ausnahmeverfügung (also die Corona-Sondermischungen von Sonax und Co.)

    bei Beiden gilt: Umfüllen = Herstellen (hab ich mir so von der BAuA nochmals bestätigen lassen)

    bei Beiden gilt auch: für die Eigenverwendung (auch innerbetrieblich) darf ich umfüllen

    ABER: Durch das Umfüllen erlischt die Produkthaftung des Herstellers und geht in jedem Fall auf den Abfüller über!

    Sobald aber betriebsfremde Personen das Mittel nutzen (könnten), stellt dies eine unternehmerische Abgabe an andere dar!

    Arzneimittel: Verstoß gegen die Herstellerlaubnis, §96 AMG Abs. 4 <X

    Biozid: Ebenfalls Verstoß gegen die Herstellerlaubnis und u.U. Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung <X<X

    Von den Regressfoderungen der Geschädigten weil Hautausschlag o.ä. mal ganz abgesehen ;)

    Grüße

    Manfred

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