Hallo!
Dass diese beiden Punkte einer Regelung unterliegen, ist nicht neu. Neu an dieser Betriebsvereinbarung (BV) ist der exemplarische Weg, der zur Durchsetzung der Mitbestimmungspflicht bei der Gefährdungsbeurteilung beschritten wurde. Über ein Beschlussverfahren wurde eine paritätisch besetzte Einigungsstelle eingerichtet. Diese hat dann den Arbeitsschutz in einen kontinuierlichen Mitbestimmungsprozess durch eine Betriebsvereinbarung überführt.
Ein Artikel in "Gute Arbeit" 6/2007, S.29-32 skizziert diesen Weg auch gegen den Widerstand des Arbeitgebers. Interessant hieran ist auch die Integration der Beurteilung der psychischen Belastungen, die auch aus dem Vorgesetztenverhalten resultieren können und deswegen im Spiel der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Rolle einnehmen.
Links hierzu:
Die Betriebsvereinbarung
gute Arbeit
Viele Grüße
Gerald