§ 20
Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
...
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
2. Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
3. diese Räume keine Zündquelle oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder
4. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.
Ich lese:
1 - gilt immer
2+3 - gilt immer ( keine Zündquellen hieße, auch ex-geschütze Elektroinstallation, funkenfreie Werkzeuge, Rauchverbot, Ex-Schutzdokument etc.)
oder??
4. - hebt 1-3 auf?
Ist ein Streufahrzeug der Straßendienstes eine "Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschine "
oder anders - was sind *Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen*?
Was meint ihr dazu?
Gruß
gladis:-)