Privatarbeit im Betrieb

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen,
    üblich ist es in KFZ-Werkstätten, dass den Mitarbeitern des Betriebes erlaubt wird betriebliche Arbeitsmittel für private Tätigkeit zu benutzen - z . B. Auspuffwechsel am privaten KFZ nach der Arbeitszeit auf der Hebebühne.
    Wenn - jetzt ein anderes Beispie -, ein Mitarbeiter in einem metallverarbeitenden Betrieb die Erlaubnis und einen Schlüssel zum Betrieb erhält am Samstag in der Vorweihnachtszeit (kein Regelarbeitstag) auf der Drehmaschine Kerzenständer für die Verwandtschaft zu drehen, steht der Unternehmer in der Verantwortung, wenn der Mitarbeiter
    a) nach dem Werkstor auf Schneeglätte ausrutscht und sich verletzt oder
    b) halt nichts passiert, er aber später Arbeitmittel benutzt in deren Anwendung er nicht unterweisen ist und damit einen Unfall hat?

    Gibt es vielleicht eine Mustervereinbarung/-abgrenzung für private Arbeiten?

    mfg.

    Uwe

  • ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    hallo uwe,

    unbestritten dürfte sein, dass privatarbeit keine "versicherte Tätigkeit" im sinne der unfallversicherung bzw berufsgenossenschaft ist. Versichert wäre er, wenn der unternehmer oder ein gleichgestellter den arbeitnehmer beauftragt hat, nach feierabend oder am wochenende eine bestimmte tätigkeit auszuführen (z.b. heimlich die weihnachtsgeschenke des unternehmers für die kommende weihnachtsfeier der belegschaft anzufertigen). Dann ist es aber auch keine privatarbeit mehr!
    In der unternehmerpflicht liegt es bekanntermaßen dafür zu sorgen, dass seine mitarbeiter immer wieder gesund von der arbeit nach hause gehen. Das bedeutet, dass er arbeiten außerhalb der regulären arbeitszeit regeln muss (bereitschaftsdienste, überstunden, sonderschichten usw. ) bzw. andere arbeiten untersagen muss. Jeder, der dann dagegen verstößt, muss mit sanktionen rechnen. Wenn arbeiten privat außerhalb der arbeitszeit zugelassen werden sollen, muss das eben auch geregelt werden.(zugang zum arbeitsplatz, zulässige arbeiten, unzulässige arbeiten, haftungsausschluß usw.) Wenn der unternehmer bestimmte arbeiten zulässt, muss er auf jeden fall dafür sorgen, dass die zulässigen arbeiten mit ordnungsgemäßen arbeitsmitteln, werkzeugen, geräten usw. erfolgen können. Für jeden unfall bei einer zulässigen arbeit kann er dann mit in die haftung einbezogen einbezogen werden, wenn ihm versäumnisse (prüffristen, feherhafte werkzeuge usw.) nachgewiesen werden.
    Mit dem sturz auf dem schnee ist es etwas anderes. Wenn üblicherweise am wochenende niemand auf dem betriebsgelände zu tun hat (bereitschaftsdienste, wachdienste, sonderschichten), kommt er seiner verkehrssicherungspflicht nach, wenn am montagmorgen vor arbeitsbeginn alles im gelände ordnungsgemäß beräumt worden ist. Vor dem betrieb muss er natürlich entsprechen der ortssatzungen seiner pflicht nachkommen.
    Ganz wesentlich für privatarbeit ist somit eine betriebliche regelung, die genau festlegt, wer, wie, wo, was, wann machen darf oder nicht. Am besten ist es herbei einen "positivkatalog" festzulegen, d.h. darin genau die arbeiten aufführen, die gemacht werden dürfen und alle anderen nichtgenannten auszuschließen. Da gibt es dann keine fragen , ob man das eine oder andere machen darf. Was nicht positiv im katalog steht ist damit automatisch nicht zulässig.
    Mein tipp:
    Bei den vereinbarungen muss genau hingeschaut werden, was man überhaupt zulassen will, und das ist von betrieb zu betrieb ganz individuell. Ich würde mich da mit zulässigen arbeit ganz zurückhaltend geben und mich auch nicht auf ein muster verlassen.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)