Fluchtweg von Brückenkran

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  • Hallo,

    ich bräuchte eine kurze Hilfestellung ob ich die Informationen in DGUV V 52 richtig interpretiert habe. Es geht um den Notabstieg bzw. Fluchtweg unter §8.

    In meinem Fall kann der Bediener bei einer Störung (beliebige Position) seine Kanzel verlassen und über einen Gang zur linken oder rechten Seite verlassen. Hier kann er sich in einem zertifizierten Sicherungssystem (Stahlseilanlage) einhaken und über die Kranlaufbahn seinen Arbeitsplatz verlassen.

    Nach meinem Verständnis ist kein Notabseilgerät zur Verfügung zu stellen, da 2 Fluchtwege bestehen. Es muss "lediglich" ein Auffanggurt und Verbindungsmittel bereitgestellt werden.

    Sehe ich das Richtig?

    Grüße,
    Holger

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