G41 als Zugangsvoraussetzung für Lehrgänge

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  • Moin,

    kleine Info an alle, die Beschäftigte haben, die im Bereich Höhenarbeit Fortbildungsmaßnahmen planen oder veranlassen. Dass die G41 eine Eignungsuntersuchung ist und nicht von der ArbMedVV und somit von der Vorsorge umfasst wird, wurde im Forum ja bereits hinlänglich diskutiert. Beschäftigte von uns (Forst-Baumklettern), die Lehrgänge für Seilzugangstechniken besuchen möchten, müssen als Zulassungsvoraussetzung eine G41 nachweisen, die nicht älter als zwei Jahre sein darf.

    Da die G41 in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen keine definierte Rechtsgrundlage hat, steht man natürlich vor dem Dilemma, dass auf der einen Seite von den Kollegen die G41 benötigt wird, der Arbeitgeber diese aber nicht als Vorsorge anbieten kann. Analog zur DGUV Information 250-449 Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (ehemals BGI 504-41) sollte man dann aktiv die Wunschvorsorge bewerben. :whistling:

    Zitat von DGUV 250-449


    Versicherte mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung durchgehend gegen Absturz gesichert sind, können auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden
    (§ 11 ArbSchG).

    So können die Jungs zu Ihrer Fortbildung, und der Arbeitgeber ist auf der sicheren Seite.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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