Reinigung von Arbeitskleidung

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  • Hallo Sifa´s,
    folgendes Problem:
    auf unserem Gelände des Bundespolizeiamts haben wir eine Kfz-Werkstatt in der Kleinstreparaturen und Instandsetzungen von Dienst-Kfz durchgeführt werden. Den Arbeitern wird vom Bund Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Bisher bekamen sie auch eine Erstattung der Reinigungskosten.
    Nun fragen sie an, ob nicht der Bund die Reinigung der Arbeitskleidung übernehmen müßte, da diese mit den Produkten (Öl, Benzin, Reiniger, u.a.) aus der Werkstatt beschmutzt sind.
    Gibt es dazu eine Regelung, bei den GUV und Google hab ich nichts gefunden.
    Danke
    Ramona

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  • Hier mal ein Urteil
    Gruß Gerold
    [B]Arbeitgeber muss für Reinigung der Berufskleidung aufkommen[/B]
    Düsseldorf (dp). Für die Kosten der Reinigung und Pflege der Berufsbekleidung hat der Arbeitgeber aufzukommen, wenn er den Beschäftigten die Berufsbekleidung zur Verfügung stellt. Das entschied das Arbeitsgericht Krefeld. Dagegen legte die Beklagte Rechtsmittel ein. Im April 2001 wies das Landgericht Düsseldorf die von der Arbeitgeberin eingelegte Berufung als unbegründet zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Az.: 13 Sa 1804/00)
    Die Klägerin arbeitet an der Fleisch- und Käsetheke in einem Verbrauchermarkt und ist zudem Mitglied des Betriebsrates. Sie ist als Mitarbeiterin bereits seit Januar 1993 im Unternehmen beschäftigt.
    Im Oktober 1998 beschloss die Firmenleitung mit dem Betriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung Berufs- bzw. Imagekleidung“. Darauf hin stellte das Unternehmen allen Beschäftigten Berufskleidung mit dem firmeneigenen Logo kostenlos zur Verfügung. Reinigung und Pflege der Kleidungsstücke war der Vereinbarung nach Aufgabe der Mitarbeiter. Die Kittel und Schürzen gingen mit der ersten Wäsche in das Eigentum der Beschäftigten über.
    Im Dezember 1999 wurde auch der Verkäuferin in der Frischfleischabteilung die neue Berufskleidung, bestehend aus fünf Schürzen und Arbeitskittel, ausgehändigt. Mit einem Schreiben vom selben Tag wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht bereit sei, die Reinigungskosten für die Berufskleidung zu tragen. Aufgrund ihrer Tätigkeit müsse sie allein schon aus hygienischen Gründen die Schürzen täglich und die Kittel alle zwei Tage wechseln. Sie ließ die Kleidungsstücke mehrfach in der Reinigung waschen und zahlte in dieser Zeit hierfür Reinigungskosten in Höhe von 27,76 EUR (54,30 DM) je Monat.
    Die Verkäuferin beantragte beim Arbeitsgericht, ihre Arbeitgeberin zu verurteilen, die verauslagten Kosten zu erstatten und 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Darüber hinaus beantragte sie, dass das Gericht feststellen solle, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Reinigungskosten für die ihr zur Verfügung gestellte Berufsbekleidung zu tragen.
    Die Arbeitgeberin beantragte, die Klage abzuweisen. Sie erklärte, dass der von der Mitarbeiterin begehrte Zahlungsanspruch unbegründet sei. Schließlich hätten sie und die Klägerin bereits bei der Einstellung eine vertragliche Absprache getroffen. Danach habe sie als Arbeitgeberin die Arbeitskleidung zu stellen, die Reinigungskosten seien jedoch von der Mitarbeiterin zu tragen. Diese Vereinbarung sei zwar nicht schriftlich fixiert aber schon seit 1970 im Unternehmen praktiziert worden. Insoweit habe man mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom Oktober 1998 den seit langem herrschenden Rechtszustand lediglich fest geschrieben. Im Übrigen habe die Klägerin auch einen Nutzungsvorteil. Denn sie könne die Arbeitskleidung bei den häuslichen Arbeiten tragen, auch wenn die Arbeitskleidung mit dem Firmenemblem gekennzeichnet sei. Das sehe ja niemand. Dem stehe auch die Regelung des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW nicht entgegen. Danach übernehme der Arbeitgeber die Reinigung, wenn die Kleidung in seinem Eigentum stehe. Im Umkehrschluss seien die Reinigungskosten dann von der Arbeitnehmerin zu tragen, wenn sie das Eigentum erhalte. Abschließend argumentierte die Beklagte damit, dass es widersprüchlich sei, wenn die Klägerin erst an der Gesamtbetriebsvereinbarung mitwirke und dann sich gegen die Vereinbarung wende.
    Das Arbeitsgericht Krefeld entschied im November 2000 im Sinne der Klägerin (Az.: 1 Ca 2221/00). Dagegen ging die Arbeitgeberin in Berufung und beantragte, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und damit die Klage abzuweisen.
    Am 26.04.2001 verkündete das Landesarbeitsgericht Düsseldorf seine Entscheidung. Die Berufung sei unbegründet und das Arbeitsgericht habe richtig entschieden, urteilte das Berufungsgericht.

    Die Klägerin sei aus keinem Grund gehalten, die ihr zur Verfügung gestellte Berufskleidung auf ihre Kosten zu reinigen. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Reinigungskosten. Dieser Aufwendungsersatz ergebe sich aus §§ 675, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn sie eigenes Vermögen im Interesse des Arbeitgebers einsetze. Entgegenstehende Vereinbarungen seien rechtlich unwirksam. Dieses gelte unabhängig von der Frage, ob sie Eigentümerin der Arbeitskleidung geworden sei. Die Beklagte könne gesetzliche Verpflichtungen und unternehmerische Lasten nicht durch Vertrag auf die Arbeitnehmer abwälzen. Auch der von der Arbeitgeberin ins Feld geführte gebrauchswerte Vorteil könne nicht zum Übergang der Kostenpflicht auf die Mitarbeiterin führen. Einerseits ergebe sich für die Mitarbeiterin kein Gebrauchsvorteil, da bei der Hausarbeit heute weitgehend keine Kittel mehr getragen würden. Andererseits dürfte wohl kaum jemand Wert darauf legen, auch in seinem häuslichen Bereich als Reklameträger für den Arbeitgeber zu fungieren.

    Reinigungskosten in Höhe von 27,76 EUR (54,30 DM) je Monat seien zudem nicht unerheblich und resultierten, soweit ersichtlich, ausschließlich aus der beruflichen Nutzung der Arbeitskleidung.

    Auch könne sich die Arbeitgeberin nicht auf seit 1970 geübte Praxis berufen, nach der die Beschäftigten die Reinigung und Pflege auf eigene Kosten vornähmen. Die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen nach § 617 und § 618 BGB könnten nicht durch Vertrag aufgehoben oder eingeschränkt werden. Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehörten auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Auf den Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Nr. 230 BGB, § 618 Rdz. 17 verwies das Landgericht.

    Das Tragen der Schutzkleidung sei aus hygienischen Gründen vorgeschrieben. Demgemäß
    regele § 22 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW, dass der Arbeitgeber die Kosten der Reinigung zu tragen habe. Diese tarifliche Regelung stehe im Einklang mit den unabdingbaren Vorschriften. Daher habe das AG Krefeld zu recht angenommen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung unwirksam sei.

    Die von der Arbeitgeberin vorgetragene Berufungsbegründung könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil mit der Gesamtbetriebsvereinbarung nach Ziffer 7 der Vereinbarung die Bestimmungen und die Hygienevorschriften bezüglich der Schutzkleidung ausdrücklich nicht geändert werden sollten. Die Arbeitgeberin müsse sich um so mehr fragen lassen, ob sie die Mitglieder des Betriebsrates über ihre wahren Ziele nicht im Unklaren gelassen habe. Denn die Betriebsvereinbarung enthalte keineswegs expressis verbis eine Kostenübernahme für die Reinigung der Berufskleidung durch die Beschäftigten. Erst aus der zusätzlichen Überlegung, die Kleidung an die Mitarbeiter zu übereignen, folge die von der Arbeitgeberin angestrebte Kostenverlagerung auf die Beschäftigten.

    Aus den vorgenannten Gründen sei die Berufung als unbegründet zurückzuweisen gewesen.

    Lebe jeden Tag es könnte dein letzter sein :)