Moin,
ich beschäftige mich gerade damit, Eure Steuergelder effektiver einzusetzen und bräuchte mal ein paar Meinungen. Wir überlegen, für verschiedene Kommunalverwaltungen eine interkommunale Zusammenarbeit zu realisieren, um einen Erfahrungsaustausch sicherzustellen, gleichgelagerte Tätigkeiten im Gesundheits- und Arbeitsschutz an einer Stelle zu bündeln und die viel zitierten Synergieeffekte zu nutzen. Konkret denke ich dabei an folgende Bereiche:
- Bildung eines interkommunalen Arbeitsschutzausschusses zum regelmäßigen Informationsaustausch
- Zentrale Pflege der Vorsorgekartei der Beschäftigten der beteiligten Kommunen
- Zentrale Pflege von Mustergefährdungsbeurteilungen, Musterbetriebsanweisungen, Musterunterweisungen
- Unterweisung von Mitarbeitern (Themen ohne betriebsspezifische Komponenten natürlich unter Beteiligung der jeweils verantwortlichen Führungskraft)
- Zentrale Koordination der Aus- und Weiterbildung von Ersthelfern, Brandschutzhelfern, Räumungshelfern ü.ä. Funktionsträgern
- Austausch/Ausleihe von Arbeitsmitteln im Arbeitsschutz (z.B. Übungspuppe für Erste-Hilfe, Messgeräte u.ä.)
Bei der Vorsorgekartei habe ich noch etwas Bauchschmerzen.
Zitat von §3 ArbMedVV(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Die Daten der Vorsorgekartei sind ja "Gesundheitsdaten" und somit besonders schützenswert. Dass der Unternehmer die Datenselbst verarbeiten kann ist logisch. Wenn jetzt aber eine zentrale Stelle das ganze pflegen soll, sieht das meines Erachtens etwas anders aus. Hierbei würde es sich ja um eine Auftragsdatenverarbeitung handeln, mit allem was rechtlich daran gebunden ist. Ich stelle mir das so vor, dass die "Grunddaten" an die zentrale Stelle übermittelt werden (Karl Napp, Erzieher, Infektionsgefährdung Kinderbetreuung - Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung: Vorsorge nach ArbmedVV).
Die zentrale Stelle speichert diese Daten und pflegt dann nur noch als weitere Daten, diejenigen, die vom Betriebsarzt in der Mitteilung gemäß AMR kommen (teilgenommen/nicht teilgenommen etc.) so lange, bis eine Mitteilung der dezentralen Stelle kommt: Gefährdungsbeurteilung hat sich geändert "Karl Napp schnitzt jetzt auch mit der Kettensäge lustige Figuren für die Kinder aus Buchenstämmen". Das sollte doch unabhängig von dem Prozedere der Auftragsdatenverarbeitung nach dem hessischen datenschutzgesetz abbildbar sein oder hzabe ich etwas übersehen?
Gruß Frank