Kennzeichnung Flucht- und Rettungswege

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  • Hallo,
    ich habe da mal eine Frage. bei uns im Betrieb gibt es mehrere Arbeitsräume wo Montage und Verpackungsarbeiten durchgeführt werden. Größe der Räume je ca. 100 m/2 - ca 20 Mitarbeite im Raum. Die Räume münden in einem langen Flur, der auch Fluchtweg ist. Dieser ist entsprechend gekennzeichnet. Nun kam die Frage auf ob die Tür aus den Räumen auf den Flur (Fluchtweg) auch mit dem Schild "Notausgang" versehen werden muss oder ob die Kennzeichnung der Flure ausreicht.
    Gruß aus der Pfalz
    Tilo

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  • Ich als Nicht-Brandschützer würde sagen _ja_.
    Dient die Kennzeichnung nicht auch dazu, die Tür im Notfall zu *finden*?
    Und sollten es nicht eigentlich zwei Türen sein? Vorzugsweise in getrennte Brandabschnitte?

    Aber unsere*Brandschützer* wissen das sicher ganz genau :)

    Gruß
    gladis:-)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    Die Kennzeichnung von Rettungswegen und Notausgängen dient dem schnellen und sicheren Verlassen der Arbeitsplätze im Notfall. Eine Abhängigkeit zwischen Kennzeichnung und Raumgröße ist nicht bekannt. Angaben über Zahl und Größe der Ausgänge enthalten jedoch das Bauordnungsrecht der Bundesländer sowie die Arbeitsstättenverordnung (sowie spezielle Verordnungen, z.B. die Warenhausverordnung). Um wirkungsvoll zu kennzeichnen und einen unsinnigen "Schilderwald" zu vermeiden, sollte folgendes bedacht werden: - In sehr kleinen und übersichtlichen Einheiten bzw. wenn die einzig vorhandene Tür gleichzeitig auch die Tür zum Rettungsweg bedeutet und in ähnlichen Situationen kann eine Kennzeichnung praktisch als gegeben unterstellt werden. Besonderer Wert auf eine augenfällige Kennzeichnung der Ausgänge bzw. Rettungswege ist dagegen zu legen: - in Räumen, in denen die Ausgänge von einzelnen Arbeitsplätzen aus nicht sichtbar sind, - in Räumen, in denen sich häufig auch ortsunkundige Personen aufhalten.

    herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!

  • Unter Ziffer 2.3 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV wird folgendes ausgeführt:

    2.3 Fluchtwege und Notausgänge

    (1) Fluchtwege und Notausgänge müssen
    a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
    b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,
    c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

    Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.

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