Flucht- und Rettungswegekennzeichnung in einer Arztpraxis

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  • Liebe Sifanisten/innen,


    mein AG betreibt einige Arztpraxen in Deutschland.


    Da wir auch kleine Standorte besitzen (ca. 80 - 120 qm; Arztpraxen im Mehrfamilienhaus) stellt sich mir die Frage nach der Flucht- und Rettungswegekennzeichnung.
    Der Flucht- und Rettungswegeplan wird nach erstellter GBU nicht benötigt, jedoch finde ich keine Informationen über Notwendigkeit der Flucht- und Rettungswegekennzeichnung.


    Daher die Frage, wozu würdet ihr raten? Habt ihr einen entsprechend Paragraphen bereit?


    Beispiel der letzten Praxis:
    Ca. 100 bis 120 qm
    Anbei noch eine "Skizze" der Praxis.



    @Sufu: Die habe ich natürlich bereits vorher bemüht, aber nichts vergleichbares gefunden :(

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  • Hallo,


    wie kommen Sie zu diesem Ergebnis?
    Ich komme dazu nicht.


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Schließe mich da an und frage mich: Wieso kein Flucht- und Rettungswegeplan notwendig sein sollte?


    Beste Grüße
    Sven

    Weil einfach kein Fluchtwegeplan notwendig und gefordert ist.
    Es handelt sich hier um eine kleine Betriebsstätte, deren Lage (Mehrfamilienhaus) und Ausdehnung (Fläche) sowie wahrscheinlich keine größeren Gefahren aufgrund der Räumlichkeiten zu erwarten ist.


    Wenn das notwendig wäre, könnte man mit dem Erstellen von Fluchtplänen in Millionen von Praxen richtig Kohle machen.....

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • Siehe hierzu auch die ASR A2.3 im Abschnitt 9
    https://www.baua.de/DE/Angebot…df?__blob=publicationFile

    Die ist mir bekannt ;)


    Vorneweg, dies ist nicht mein Fachgebiet aber als Laie würde ich aus der Skizze und dem "normalen" Publikum einer Arztpraxis anders ableiten.

    • hohe Anzahl von ortsunkundigen Personen (bei drei Ärzten wird einiges an Kundendlurchlauf sein)
    • Personen mit eingeschränkter Mobilität
    • Liegende Patienten

    Bei mir wäre einer im Bereich des Wartezimmers angebracht.

  • Daher die Frage, wozu würdet ihr raten? Habt ihr einen entsprechend Paragraphen bereit?

    Hallo dom87,


    nach meiner Meinung braucht Ihr keine Flucht- und Rettungswegekennzeichnung.
    Warum nicht? Die Flucht und Rettungswege werden im Flucht- und Rettungsplan festgelegt. Da Ihr diesen nicht benötigt fällt die Kennzeichnung auch weg.

    hohe Anzahl von ortsunkundigen Personen (bei drei Ärzten wird einiges an Kundendlurchlauf sein)


    Personen mit eingeschränkter Mobilität


    Liegende Patienten
    Bei mir wäre einer im Bereich des Wartezimmers angebracht.

    Deshalb kommt es auch sicherlich auf den Einzelfall an ;)

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • hohe Anzahl von ortsunkundigen Personen (bei drei Ärzten wird einiges an Kundendlurchlauf sein)

    Ich gehe davon aus, dass jeder, der zum Arzt rein gefunden hat, auch den Ausgang wieder findet. So verwinkelt und groß ist eine gängige Arztpraxis dann auch wieder nicht.

    Personen mit eingeschränkter Mobilität

    Die werden dann vom Praxispersonal hinaus begleitet, da benötigt man weder einen Plan, noch eine spezielle Kennzeichnung.

    Liegende Patienten

    Dürften in üblichen Arztpraxen eher die Ausnahme sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Guten Morgen liebe Sifanisten/innen,


    erst einmal danke für die ganzen Rückmeldung.


    Speziell in der Praxis handelt es sich nur um einen Arzt, welcher die Patienten auf 3 Räume verteilt um Sie nach und nach abzuarbeiten.


    Die werden dann vom Praxispersonal hinaus begleitet, da benötigt man weder einen Plan, noch eine spezielle Kennzeichnung.

    Vollkommen richtig, um die Praxis betreten zu können müssen 3 Treppenstufen überwunden werden.


    Liegende Patienten

    Hier sind wir aktuell mit einem externen Dienstleister (Hauptberuflich - Berufsfeuerwehrmann) dabei, das Thema Brandschutzhelfer mit dem Schwerpunkt "Gesundheitswesen" zu verschulen.
    Allerdings sind in dieser Praxis keine liegenden Patienten zu erwarten.

  • Hallo dom87,
    nach meiner Meinung braucht Ihr keine Flucht- und Rettungswegekennzeichnung.
    Warum nicht? Die Flucht und Rettungswege werden im Flucht- und Rettungsplan festgelegt. Da Ihr diesen nicht benötigt fällt die Kennzeichnung auch weg.

    Die Diskussion kam bei uns in ähnlicher Form mit der UK auf. Zwar keine Arztpraxis aber eine sehr überschaubare Arbeitsstätte (nur EG und 5 Räume, Flur).


    Die UK war unserer Meinung, dass ein Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 nicht notwendig sei.
    Die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege würde aber auf der ArbStättV Anhang 2.3 Abs. 1c basieren:


    "Flucht- und Rettungswege müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein."


    Am Ende mussten wir die Flucht- und Rettungskennzeichnung anbringen.

    Gruß Roland

  • Hallo,


    der Plan ist doch unstrittig...


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Meine 50 Cent....

    Es geht nicht um 50 Cent, wenn Schilder angebracht werden müssen.... dann müssen Schilder angebracht werden.


    Dennoch empfinde ich es als Fragwürdig, ob es wirklich Sinn macht in kleinen Arbeitsstätten auf eine F&R-Kennzeichnung zu pochen.
    In meinem Beispiel geht es um eine "Wohnung" mit 100 QM, bei 5 Zimmern + 2 Bädern sind die Zimmer nicht allzu groß und der Fluchtweg mehr als eindeutig.
    Ich meine beim verlassen eines Raumes fällst du fast in die Haustüre!


    Die eine Arztpraxis ist nur exemplarisch, gibt ja bestimmt noch mehr vergleichbare Arbeitsplätze.


    Die Diskussion kam bei uns in ähnlicher Form mit der UK auf. Zwar keine Arztpraxis aber eine sehr überschaubare Arbeitsstätte (nur EG und 5 Räume, Flur).

  • Hi,


    gemäß Arbeitsstättenverordnung müssen Fluchtwege und Notausgänge in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht ist in der ArbStättV tatsächlich nicht enthalten.
    Setzt man den Aufwand für das Beantragen der Ausnahmegenehmigung für die Abweichung von der Kennzeichnungspflicht bei der zuständigen Behörde ins Verhältnis zum Aufwand des Beschaffens und Anbringens einer geeigneten Kennzeichnung, dürfte die Kennzeichnung einfacher und günstiger umzusetzen sein. Im vorliegenden Fall genügt aus meiner Sicht ein Rettungszeichen E001 oder E002 gemäß ASR A1.3 oberhalb der Ausgangstür mit Zusatzzeichen Pfeil nach unten Richtung Tür als ausreichende Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge aus den Praxisräumen.


    schöne Grüße

  • Mir fällt zu dem Thema direkt noch eine Frage ein ;)


    Es handelt sich um eine umfunktionierte Wohnung. Innerhalb der Wohnung dürfen wir Schilder anbringen, jedoch dürfen wir im Hausflur keine Beschilderung anbringen.
    Somit wäre der Fluchtweg ja nicht vollends durch gekennzeichnet.


    ... Ja es gibt Vermieter, welche keine Veränderungen in ihren Hausfluren wollen...!

  • Hallo,

    ... Ja es gibt Vermieter, welche keine Veränderungen in ihren Hausfluren wollen...!

    Mit Verlaub, dann darf er diese so nicht vermieten.
    Der Aufwand hier sind doch keine 10 Minuten und
    mit keinen großen Kosten verbunden.


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht ist in der ArbStättV tatsächlich nicht enthalten.

    Für mich schon, durch folgenden Text

    in angemessener Form

    Bei so einer kleinen Arbeitsstätte genügt es meiner Meinung nach, wenn der Ausgang als solcher erkennbar ist. Das wäre für mich angemessen.


    Man kann natürlich auch schön Schilder anbringen, normgerecht oben, damit sie im Fall der Fälle innerhalb kürzester Zeit nicht mehr erkennbar sind.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,


    das Thema hatte ich schon bei einer Begehung einer kleinen Betriebsstätte mit der Gewerbeaufsicht. Keine Kennzeichnung wurde vom zuständigen Behördenvertreter nicht als angemessene Form der Kennzeichnung anerkannt. Da wurde dann als Auflage das oben beschriebene Rettungswegschild über der Tür oder alternativ die Kennzeichnung "Notausgang" auf der Tür (jeweils lang nachleuchtend) gefordert.


    Aus praktischer Sicht gebe ich dir Recht. Wenn der Notausgang bzw. die Fluchttür auf den ersten Blick als solche zu erkennen ist, kann meiner persönlichen Meinung nach auf eine Kennzeichnung der Tür verzichtet werden. Es kann jedoch passieren, dass eine aufsichtführende Stelle dies anders sieht und mit Verweis auf die ArbStättV die Kennzeichnung fordert ;) . Rein rechtlich ist die Kennzeichnung wie ich schon in Beitrag 15 geschrieben habe, tatsächlich in Arbeitsstätten generell vorgeschrieben.


    schöne Grüße

  • gemäß Arbeitsstättenverordnung müssen Fluchtwege und Notausgänge in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. [...]

    Und wo genau finde ich diesen Passus in der ArbStättV vom 18.10.2017 ?
    Gefunden: Anhang Punkt 2.3 (1) c. und die "angemessene Form" wird dann durch die ASR A2.3 konkretisiert.


    Und die ASR A2.3 ist "nur" eine Technische Regel, Vermutungswirkung auslösend bei Einhaltung, jedoch alternative Möglichkeiten zulassend
    => Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
    Zauberwort Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen (z.B. konsequente Unterweisung aller Beschäftigten/Anwesenden), Dokumentation und Kontrolle (bei Räumungsübung alle schnell draussen = alles gut.)


    Ich betreue z.B. eine Arbeitsstätte mit ca. 40 MA, Jugendstilvilla, 2 OG, da wünscht der AG aus Designgründen partout keine Beschilderung/F&R-Pläne.
    Mit der Beschilderung zum Ausgang in den Kelleräumen bzw. zu Notausstiegen konnte ich überzeugen. Ansonsten kann ich nur empfehlen, gehe aber auch mit anderen Wegen mit.


    Die TAP der VBG ist da übrigens ebenfalls mitgegangen.

    Einmal editiert, zuletzt von Wickinger ()