wie gesagt - praktikabel und sicherlich auch zielführend. Mit Ausnahme der Quertreiber, die partout nicht wollen. Die kannst Du leider nicht zwingen, da Dir hierfür die Grundlage fehlt.
Nochmals nachdrücklich zum Problem: Untersuchungen während des Beschäftigungsverhältnis!
Zulässig sind ärztliche Eignungsuntersuchungen während des Beschäftigungsverhältnis aus „besonderem Anlass“. Dies ergibt sich aus der „Treuepflicht“ des Arbeitnehmers § 242 BGB Das eigentliche Problem bilden also die „anlasslosen“ routinemäßigen Eignungsuntersuchungen (z. B nach dem DGUV-Grundsatz „G25“)
Zur oft von den AG gewünschten anlasslosen routinemäßigen Untersuchungen:
Auffassung des BMAS:
Weder ein Arbeitsvertrag noch eine Betriebsvereinbarung können anlasslose routinemäßige ärztliche Untersuchungen begründen.
Auffassung der DGUV:
Anlasslose routinemäßige Untersuchungen können auf einer arbeitsrechtlichen Basis (z. B. Betriebsvereinbarung) beruhen.
Weiter lesen:
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen - Sicherheitsfachkräfte-Tagung 22./23. Oktober 2014 BG RCI