Staplerfahrer und G25 - Neuer Ansatz

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  • wie gesagt - praktikabel und sicherlich auch zielführend. Mit Ausnahme der Quertreiber, die partout nicht wollen. Die kannst Du leider nicht zwingen, da Dir hierfür die Grundlage fehlt.

    Nochmals nachdrücklich zum Problem: Untersuchungen während des Beschäftigungsverhältnis!

    Zulässig sind ärztliche Eignungsuntersuchungen während des Beschäftigungsverhältnis aus „besonderem Anlass“. Dies ergibt sich aus der „Treuepflicht“ des Arbeitnehmers § 242 BGB Das eigentliche Problem bilden also die „anlasslosen“ routinemäßigen Eignungsuntersuchungen (z. B nach dem DGUV-Grundsatz „G25“)

    Zur oft von den AG gewünschten anlasslosen routinemäßigen Untersuchungen:

    Auffassung des BMAS:

    Weder ein Arbeitsvertrag noch eine Betriebsvereinbarung können anlasslose routinemäßige ärztliche Untersuchungen begründen.

    Auffassung der DGUV:

    Anlasslose routinemäßige Untersuchungen können auf einer arbeitsrechtlichen Basis (z. B. Betriebsvereinbarung) beruhen.

    Weiter lesen:

    Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen - Sicherheitsfachkräfte-Tagung 22./23. Oktober 2014 BG RCI

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  • Moin,

    @ Charlyri: Ich bin vollkommen Deiner Meinung, da dies auch meinem Kenntnisstand entspricht. Es steht außer Frage, dass die einzelnen Befunde der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen und die ArbMedVV nichts mit Eignungsuntersuchungen zu tun hat.

    Mir ging es nur um Folgendes: Wenn ich einen Beschäftigten zu einer Pflichtvorsorge schicke, bekomme ich das allgemeine Ergebnis wie von Dir beschrieben. Bei einer Angebotsvorsorge im Rahmen der ArbMedVV hatte ich das anders verstanden. Da bekomme ich doch nur ein (allgemeines) Ergebnis, wenn der Beschäftigte zustimmt - und nicht ebenfalls automatisch wie bei einer Pflichtvorsorge. Und damit habe ich offenbar bisher falsch gelegen, wie Guudsje in Beitrag 13 geschrieben hat.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Moin,

    das haben wir doch mehr als ausführlich in dem anderen Thread durchgekaut und alle rechtlichen Aspekte beleuchtet. Die Rechtslage ist MichaelD ja auch offensichtlich klar, deswegen die Idee mit dem neuen Ansatz. Vom Grundgedanken her nicht schlecht.

    Ich beauftrage einen Beschäftigten, Stapler zu fahren. Hierfür muss ich die Eignung feststellen - das Maß aller Dinge ist die G25, da sind wir uns alle einig.
    Irgendwann entziehe ich die Beauftragung und betraue ihn mit einer anderen Tätigkeit, z.B. Lagerverwalter.
    Will ich ihn wieder "Staplern" lassen, nimmt er wieder eine neue Tätigkeit auf. Dafür muss ich die Eignung feststellen (lassen) ergo - G25. So weit so gut.

    Wenn es tatsächlich temporäre Unterbrechungen der Staplertätigkeit gibt und die Zeiträume ausreichend bemessen sind, würde ich das als rechtlich in Ordnung einschätzen. Wenn man aber nach 12 Monaten die Beauftragung entzieht und mit Datum des Folgetages neu beauftragt, sehe ich das sehr kritisch und wird meines Erachtens auf wenig Verständnis in der Belegschaft stoßen.

    Wie ich aber bereits geschrieben habe, kann ich mir gut vorstellen, dass es für einen Großteil der Belegschaft kein Problem darstellt, sich einer Untersuchung zu stellen und dann dem Arbeitgeber das Ergebnis selbst mitteilt, wenn sauber kommuniziert wird, um was es eigentlich geht, nämlich die Gesundheit der Beschäftigten und ihrer Kollegen. Dass dabei auch Aspekte des Drittschutzes mit "abgefackelt" werden, ist natürlich für den Arbeitgeber nicht uninteressant. ;)

    @MichaelD ich würde diese angedachte Vorgehensweise kommunizieren und einen Versuch starten. Schlimmstenfalls stehst Du einfach wieder vor dem Problem, aber verlieren kannst Du eigentlich nichts.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Und damit habe ich offenbar bisher falsch gelegen, wie Guudsje in Beitrag 13 geschrieben hat.

    Nein, Du hast richtig gelegen (schau mal in die AMR 6.3 und die AMR 6.4), aber lass uns das gerne in einem anderen Thread diskutieren, da es hier um etwas vollkommen anderes geht.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Mir ging es nur um Folgendes: Wenn ich einen Beschäftigten zu einer Pflichtvorsorge schicke, bekomme ich das allgemeine Ergebnis wie von Dir beschrieben....

    Okay, habe verstanden. Siehe: Fragen und Antworten zur arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) BMAS arbmedvvfaq.pdf

    Punkt Nr. 13 - Bescheinigung - gilt, so verstehe ich den Inhalt, für jede Art der ArbMedV:

    "Der Arbeitgeber erhält wie der Beschäftigte eine Vorsorgebescheinigung mit den Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist. Seit Inkrafttreten der Änderungsverordnung enthält die Bescheinigung keine Aussagen mehr zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der Tätigkeit für die betreffende Person. Befunde und Diagnosen unterliegen nach wie vor der ärztlichen Schweigepflicht.Rückschlüsse oder Spekulationen über den persönlichen Gesundheitszustand der betroffenen Person sollen so vermieden werden. Ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die betreffende Person oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so muss dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Betriebsarzt muss dann zugleich die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber hat sie unverzüglich zu treffen. Wenn alle Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, kann aus ärztlicher Sicht als letzte Möglichkeit ggf. ein Tätigkeitswechsel angezeigt sein. Eine Mitteilung darüber an den Arbeitgeber bedarf der Einwilligung der betreffenden Person."

    Wenn immer noch Fragen offen sind:
    Darf man hier Bücher empfehlen? Wenn ja, dann meine Empfehlung:

    Rechtshandbuch Arbeitsmedizinische Vorsorge, Patrick Aligbe, 2014 C.H. BECK - Arbeitschutz
    Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen, Patrick Aligebe, 2015 C. H. Beck (Hier Inhaltsverzeichnis, noch nicht gelesen, aber will auch dieses mir noch anschaffen. )
    Inhaltsverzeichnis.pdf
    Wenn die Buchempfehlung nicht erlaubt ist, dann lösche ich die Empfehlung selbstverständlich. Will keine Werbung machen.

    Gruß von Charlyri

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  • das haben wir doch mehr als ausführlich in dem anderen Thread durchgekaut und alle rechtlichen Aspekte beleuchtet..

    Nö, sehe ich anders, dazu gibts noch was zu sagen. Aber jetzt glaube ich, ist alles geklärt. Mit der Buchempfehlung. :)