Linde P30C Elekrtoschlepper öffentlicher Verkehrsraum

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  • Hallo zusammen

    Der Betrieb in dem ich arbeite besteht aus 3 Hallen, welche jeweils durch eine mit dem Auto befahrbare Durchfahrt getrennt sind. In diesen Durchfahrten zwischen den Hallen sind Parkplätze für die MA angelegt.
    Ausfahrts- Tore der Hallen gehen Richtung Straße (Firmengelände mündet nach 5-10m mit abgesenktem Bordstein auf Straße).

    Unsere Betriebsleitung hat jetzt einen "Werksverkehr" zwischen den Hallen fahren lassen.
    Dieser besteht aus einem Linde P30C Elektroschlepper und bis zu 4 aneinandergereite Eigenbau Anhänger :| ( Creform Regal und Paletten Wagen).
    Zudem wurde hier ein Gestell als Dachkonstruktion angeschweißt....... :wacko:

    Jetzt die Frage:

    Darf ich, abgesehen davon dass dieses Gerät nur für die Innennutzung gedacht ist, damit draußen in in öffentlichem Raum auf nicht beschildertem Firmengelände (Nicht direkt auf der Straße) mit bis zu 4 Anhängern ( Eigenbau) fahren?

    Danke schon mal für eure Hilfe

    BG HM/ BG ETEM/ BG BAU/ BGHW/ BG Verkehr


    "An allem Unfug, der passiert, sind nicht etwa nur die schuld, die ihn tun, sondern auch die, die ihn nicht verhindern." - Erich Kästner
    "Es gibt nichts Gutes! Außer man tut es!" - Erich Kästner
    "Am Ende wird alles gut !! Und wenn es noch nicht gut ist- Ist es noch nicht das Ende" - Oscar Wilde

    2 Mal editiert, zuletzt von FaSi Schuster (22. Oktober 2015 um 18:42)

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  • Hallo Hr. Schuster
    Es gibt eine einfache Möglichkeit, die StVZO §70 biete diese, Bei der Behörde (zuständige Ordnungsamt) einen Antrag auf Nichtzulassung nach StVZO §70 stellen und das ganze Versichern wie es die Behörde haben will.

    Gruß aus Trier

    K. Otten

  • Sondergenehmigung schön und gut, aber das Gerät ist vom Hersteller doch weiterhin nur für die Innen Nutzung geeignet.
    Und bei Eigenbau Anhängern,bei denen weder die maximale Tragfähigkeit bekannt ist noch sonst etwas wage ich zu bezweifeln, dass man hierfür irgend eine Genehmigung bekommt

    BG HM/ BG ETEM/ BG BAU/ BGHW/ BG Verkehr


    "An allem Unfug, der passiert, sind nicht etwa nur die schuld, die ihn tun, sondern auch die, die ihn nicht verhindern." - Erich Kästner
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  • Hallo,

    wenn der Hersteller einen bestimmten Nutzungszweck vorgibt, dann würde ich mich daran halten. Auf dem Privatgelände kann man sicherlich "5" auch mal gerade sein lassen, im Öffentlichen Bereich jedoch nicht.

    Hier passt zum einen schon die Nutzungsvorgabe nicht. Der Selbstbau ist sicherlich auch nicht ganz ohne. Im Strassenverkehr sind Auflagen zu erfüllen: Versicherung, Blinker, Bremsen, etc., und ... und ... und.

    Auf Anhieb fällt mir nur ein: 6 km/h. Da ist vieles Möglich. Ich würde die Frage mit dem örtlichen Strassenverkehrsamt und der zust. Polizeibehörde durchsprechen. Geben die grünes Licht, dann los.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Danke...sehe ich genauso.
    Das Hauptproblem ist halt die Nähe zur Straße ohne Zaun, Schranke o.ä.
    Kunden, Lieferanten, Privatpersonen können hier einfahren wie immer es ihnen beliebt.
    Und der Hinweis "Hier gilt die StVO" ist ja, soweit ich richtig aufgepasst habe im öffentlichen Raum hinfällig, da auf selbigem ja sowieso die StVO gilt, oder?

    Ich denke ich werde heute mal bei der hier ansässigen Polizei nachfragen

    BG HM/ BG ETEM/ BG BAU/ BGHW/ BG Verkehr


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    Einmal editiert, zuletzt von FaSi Schuster (27. Oktober 2015 um 08:22)

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  • Hallo

    Dieses Problem habe ich schon in zwei Firmen, ich habe einen Antrag beim zuständigen Ordnungsamtgestellt einen Antrag auf Nichtzulassung StVZO §70, das Ordnungsamt hat uns die Auflagen mitgeteilt „Versicherung“ „TÜV Besichtigung“ „Aufkleber mit Anschrift u. Logo der Firma“ und „Lageplan“

    Die Behörde genehmigte und teilte die Auflagen mit, laut den mit uns erarbeitetem TÜV Bericht, bei schlechter Sicht und Regen Dunkelheit nicht fahren, nicht schnellen als 20 km/h, eine Kopie der Versicherungsunterlagen ist mit zuführen.

    Von der BGHW gibt es hierzu eine CD, die sehr Grass die Folgen eines Unfall für den Unternehmer zeigt.

    Nach dem Vorführen der CD bekommt die SiFa alle Mittel um das Problem zu beheben.


    Gruß K. Otten

  • Mahlzeit,

    so ist es.

    Ich hatte vor einigen Jahren genau das Problem. Überquerung einer öffentlichen Straße!

    Bitte auch beachten:
    Wenn denn eine Sondergenehmigung mit Auflagen erteilt ist, so gilt diese expliz. für EIN bestimmtes Fahrzeug, nicht also für alle Fahrzeuge des Betriebes.

    Vielleicht ich eine Umladung des Transportgutes auf einen LKW oder auf einen Trecker mit Anhänger einfacher? Die Dinger haben dann eine Zulassung und der Transport geht sicherlich genauso, wie mit dem vorhandenen Zuggefährt.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Generell ist fest zustellen ob das Firmen Gelände öffentlich, teilöffentlich ist, nur wenn es ein Pörtner und eine Schranke gibt und das Gelände ist durch ein Zaun, > 2m, gesichert ist. spricht man rechtlich von Firmengelände auf den die StVO nicht gilt.
    Als andere ist Öffentlich und das fahren mit allem was NICHT zugelassen verboten und im Falle eines Unfalls ein Straftat hier gibt es keine Versicherung die auch zahlt (siehe das Video der BGHW öffentliches Gelände) Es haftet im vollen Umfang der Unternehmer. Die Gerichte entscheiden hier sehr hart. Notfalls müssen alle kraftbetriebenen „ Zugelassen werden“ wenn ein teilöffentliches Gelände vor liegt


    Gruß
    K.Otten

  • Hallo,

    teilöffentlich, so sehe ich das aus der Antwort:

    Jeder kann ohne Kontrolle und Schranke in den Bereich "reinfahren". Kein Zaun, kein Pförtner, keine Zutrittskontrolle.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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