Unterweisung nach § 81 BetrVG ausschließlich schriftlich?

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Guten Tag,

    folgende Fragestellung tut sich bei mir auf:

    Nach §81 BetrVG müssen wir alle Arbeitnehmer die bei uns (Verwaltungsgebäude) bezüglich Brandschutz, Alarmierung, erste Hilfe ect. Schulen.
    Da wir extrem viele temporäre (1 Tag..) Fremdkräfte haben stellt sich die Frage ob wir die Unterweisungspflicht rein schriftlich erfüllen könnten.
    Also gegen Unterschrift bei Aushändigung der Unterlagen oder mit Zusendung der Unterlagen per Mail.

    Gibt es irgendwo eine Aussage bezüglich Gesetzeskonformität dieser Unterweisungsform?

  • ANZEIGE
  • hallo OliverH,
    bei Deiner Fragestellung kommt es auf folgende Nebenfrage an:
    Objektspezifische
    oder
    grundlegende Unterweisung.
    Bsp.: Die Erste Hilfe ist überall anwendbar, die Brandschutzunterweisung oder die Alarmierung erfolgt immer objektspezifisch.
    Siehe es so als wenn Du im Urlaubsort bist:
    Deine erste Hilfe kannst Du doch sofort und ortsungebunden anwenden.
    Aber im Hotel solltest Du schon wissen, wo es raus geht im Alarmierungsfall.
    OK das klingt merkwürdig, doch es passt.
    Ob Du es rein schriftlich machen kannst, entscheidet immer der Betriebsleiter oder geschäftsführer.
    Als FASI nur beratend.
    Wir haben den gleichen Fall, wenn psychiatrisch auffällige Insassen aus der JVA in Begleitung mit Justizbeamten, bei uns zur Untersuchung aufgenommen werden.
    Wir haben einen festen Personenkreis mit der JVA festlegen können, diesen Personenkreis einmal örtlich geschult, den anderen Unterweisungspflichten kommt die JVA nach.

    Alle Antworten auf Deine Fragen stehen hier:
    Siehe Arbeitsschutzgesetz §10 und den alten §4 BGV A1 Grundsätze der Prävention jetzt DGUV Regel100-001, Pkt. 2.3 Pflichten des Unternehmers, S.23 bis 28

    Dann mal tau.......

    beste gRüße
    Thomas

  • Danke für deine Antwort!

    Die Unterweisung ist Objektspezifisch, da ja auch Themen wir Sammelpunkte, Benachrichtigungsketten ect. beschrieben werden.

    In der DGUV Regel 100-001 steht dann auch das bei der Unterweisung der Versicherten in der "Regel" ein Selbststudium nicht ausreichend ist.

    Ich denke ich darf annehmen, das mit Versicherten auch externe Mitarbeiter im Rahmen eines Werkvertrages mündlich unterwiesen werden müssen?

    Beste Grüße,
    Oliver.