Hallo liebe Mitstreiter,
da das Thema gelöst ist, möchte ich hier noch erläutern wie genau:
Die Lösung lag in der TRGS 400.
Auszug:
unter 6.2 (4) :
Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind:
1. Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel
in Selbstbedienung erhältlich sind („Haushaltsprodukte“), unter haushaltsüblichen
Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer), wie z.B…….
Dann weiter unter 6:
Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind nicht erforderlich: Substitution, technische
und organisatorische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, weitere Expositionsermittlungen,
Begrenzung der Zahl der Beschäftigten, Zutrittsverbote sowie
eine Betriebsanweisung nach TRGS 555. Die bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
im Einzelfall ggf. erforderlichen Maßnahmen sind vom Arbeitgeber jedoch festzulegen,
z.B. Sauberkeit am Arbeitsplatz.
(7) Liegt eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung vor, kann auf eine detaillierte Dokumentation
der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden (siehe hierzu Nummer 8 Absatz 6
dieser TRGS).