Beiträge von OliverH

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    Hallo liebe Mitstreiter,

    da das Thema gelöst ist, möchte ich hier noch erläutern wie genau:

    Die Lösung lag in der TRGS 400.
    Auszug:

    unter 6.2 (4) :

    Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind:
    1. Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel
    in Selbstbedienung erhältlich sind („Haushaltsprodukte“), unter haushaltsüblichen
    Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer), wie z.B…….


    Dann weiter unter 6:

    Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind nicht erforderlich: Substitution, technische
    und organisatorische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, weitere Expositionsermittlungen,
    Begrenzung der Zahl der Beschäftigten, Zutrittsverbote sowie
    eine Betriebsanweisung nach TRGS 555. Die bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
    im Einzelfall ggf. erforderlichen Maßnahmen sind vom Arbeitgeber jedoch festzulegen,
    z.B. Sauberkeit am Arbeitsplatz.
    (7) Liegt eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung vor, kann auf eine detaillierte Dokumentation
    der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden (siehe hierzu Nummer 8 Absatz 6
    dieser TRGS).

    Vielen Dank nochmal für die Anregungen!
    Die Beschaffung zu Regeln ist schwer, da die Nutzer verschiedenen Unternehmen angehören, und nein, es sind keine Reinigungskräfte sonder die Verwaltungsmitarbeiter die diese Produkte haushaltsähnlich Nutzen.
    Mein Auftrag ist, das ganze zu prüfen und möglichst zu Legalisieren...
    Mit schwebt vor, die Produkte aufzunehmen und in einer Matrix darzustellen, mit Ermittlung der GHS- H-Sätze.
    Dann mit BR und Betriebsarzt im Rahmen einer kleinen GB zum Ergebniss kommen,
    dass wir in den Küchen eine Betriebsanweisung aushängen (Hände Waschen ect...), und dann bei haushaltsähnlicher Verwendung
    auf Unterweisungen und PSA verzichten können.

    Wäre das ein gangbarer Weg?

    Die Beschränkung der Produkte ist sicher ein guten Ansatz, aber leider fehlt mir die zentrale Kontrolle um dies umzusetzen. Gibt es denn Irgendwo ein Muster zu solchen Sammel- Gefährdungsbeurteilungen?
    Bin leider Neuling bei dem Thema (seit 4 Monaten ausgebildet und seit 3 Wochen bestellt...) und mir fehlt wohl ein bisschen die Praxis.
    Mit dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der Baua habe ich mich schon beschäftigt, und finde die Realisierung nicht wirklich einfach.

    Hallo liebe Mitstreiter,

    wir haben in unseren Verwaltungsgebäuden ca. 50 Kaffeeküchen, in denen das übliche bunte Sammelsurium an Spülmaschinentabs, Entkalkern, Reinigern ect. von
    Verwaltungsmitarbeitern in haushaltsüblichen Mengen genutzt wird. Ziel ist, die Verwendung gesetzeskonform zu gestalten.
    Laut Gefahrstoffverordnung muss ich ja auf jeden Fall eine Gefährdungsbeurteilung machen, um die geringe Gefährdung belegen zu lassen.


    "Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
    1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
    2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
    3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
    4. der Arbeitsbedingungen
    insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden."

    Wie komme ich am schnellsten zu einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung, obwohl sicher mehr als 50 verschiedene Produkte vorhanden sind, die teils privat beschafft werden?
    Hinweise zur richtigen Verwendung finden in den allgemeinen Unterweisungsunterlagen ihren Platz.
    Muss ich Betriebsanweisungen erstellen??

    Ich weiß, kein spannendes Thema. Aber vielleicht hat das hier schon jemand gemacht??

    Guten Abend liebe Arbeitsschützer,
    vielleicht kennt sich jemand mit den aktuellen Vorschriften zu diesem Thema aus?
    Müssen Aufzüge in einem Hochhaus, ca. 20 Jahre alt, mit Brandfallsteuerung diese Aufkleber bezüglich der Nutzung im Brandfall haben?
    Beim Googeln fand ich die E DIN EN 81-73:2014-05 (D) , in der das wohl behandelt wird.
    Leider kann ich den Inhalt nirgendwo abrufen, habt Ihr vielleicht ne Idee?

    Vielen Dank fürs Lesen!
    Oliver.

    Danke für deine Antwort!

    Die Unterweisung ist Objektspezifisch, da ja auch Themen wir Sammelpunkte, Benachrichtigungsketten ect. beschrieben werden.

    In der DGUV Regel 100-001 steht dann auch das bei der Unterweisung der Versicherten in der "Regel" ein Selbststudium nicht ausreichend ist.

    Ich denke ich darf annehmen, das mit Versicherten auch externe Mitarbeiter im Rahmen eines Werkvertrages mündlich unterwiesen werden müssen?

    Beste Grüße,
    Oliver.

    Guten Tag,

    folgende Fragestellung tut sich bei mir auf:

    Nach §81 BetrVG müssen wir alle Arbeitnehmer die bei uns (Verwaltungsgebäude) bezüglich Brandschutz, Alarmierung, erste Hilfe ect. Schulen.
    Da wir extrem viele temporäre (1 Tag..) Fremdkräfte haben stellt sich die Frage ob wir die Unterweisungspflicht rein schriftlich erfüllen könnten.
    Also gegen Unterschrift bei Aushändigung der Unterlagen oder mit Zusendung der Unterlagen per Mail.

    Gibt es irgendwo eine Aussage bezüglich Gesetzeskonformität dieser Unterweisungsform?

    Hallo zusammen,
    auf dieses Forum wurde ich aufmerksam, da mein Arbeitgeber möchte das ich demnächst die Stelle der SIFA übernehme.
    Dazu werde ich in den nächsten Monaten die Ausbildung absolvieren, ein Mix aus privaten Trägern und BG.
    Spannendes Thema, nicht trivial, aber hier habe ich schon eine Menge Infos gefunden.

    Bis Bald!
    Oliver.