GefStoffV §8 (4)

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  • " Der AG stellt ferner sicher, dass Apparaturen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind"

    Heißt das jetzt , ich bringe an jedem Hyrdaulikzylinder ein Gefahrstoffsymbol mit dem Text *Hydrauliköl*,
    an jeder Reinigunsanlage 3 Gefahrstoffsymbole mit dem Text des Gefahrstoffnamens etc. an?
    Zusätzlich zu den BA für Gefahrstoffe, die ja aushängen?

    Wie setzt ihr das um? ( Rohrleitungen zu kennzeichnen ist klar denke ich)

    ~~~ 3.8.~~
    Die TRGS 200 soll geändert sein. Ich finde abe rnoch keine neue Fassung.
    Die Baua hat ein Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung"
    http://www.baua.de/nn_5846/de/The….html__nnn=true

    mal sehen, ob das weiter hilft

    2 Mal editiert, zuletzt von gladis (28. September 2006 um 11:40)

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  • Also, ich habe mir bei einer Begehung die Kennzeichnung bei uns mal angeschaut.

    Rohrleitungen klar sind gekennzeichnet
    Behälter z.B. in der Abwasserbehandlung ebenso
    Hydraulikzylinder sind nicht gekennzeichnet, wie ein Blick in unsere Sicherheitsdatenblätter zeigt auch nicht erforderlich, da nicht eingestuft.

    Reinigungsanlagen sind nicht gekennzeichnet, da je nach Anwendung unterschiedlich Reiniger zum Einsatz kommen. Hier müssen die Betriebsanweisungen ausreichen.

    In den LASI-Leitlinien unter Pkt. 6.4.4.2 steht dazu auch etwas, ist aber auch eher unklar formuliert und verweist auf die TRGS 200. :45:

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Moin Moin,

    zurücklehnen ist das was im Moment alle tun, weder Behörde noch BG lassen sich zu genauen Aussagen verleiten.

    Im Labor kennzeichnen wir mit Gefahrstoffsymbol, R- und S-Sätzen, diese allerdings nicht im Klartext. Viele Behälter im Labor sind so klein, das wir froh sind wenn überhaupt ein Symbol darauf passt. Bemängelt hat das bislang auch noch keiner.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • derweil können wir uns ja hiermit beschäftigen :)

    Anwendungsbereich
    (1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen.
    Sie konkretisiert die in § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    geforderte Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
    für diese Tätigkeiten.
    Bei Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung unterstützt sie darüber hinaus den Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen, insbesondere bei der Auswahl und Bewertung von persönlichen Schutzausrüstungen und Hautmitteln.
    (2) Dermale Gefährdung liegt vor, wenn bei
    - Feuchtarbeit oder
    - Tätigkeiten mit hautgefährdenden, hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten nicht auszuschließen ist.
    (3) Diese TRGS stellt Grundanforderungen.
    Spezifische TRGS haben Vorrang und sind bevorzugt anzuwenden (siehe Anlage 1).
    (4) Eine Konkretisierung für bestimmte Branchen, Arbeitsverfahren bzw. Gewerke durch branchenspezifischen Regelungen (Definition siehe TRGS 440 Nummer 2 Abs.16) sollte auf der Grundlage dieser TRGS erfolgen.

    http://www.baua.de/nn_41278/de/Th…df/TRGS-401.pdf

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