Bitte folgende Informationen eintragen!
Tenor: Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind unwirksam
Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtsho
Aktenzeichen: 8 C 1776/12.N
Datum:
Quelle Urteil: http://www.rd-hessen.de/news/2015-01/index.html
Hessischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 12.09.2013, Az.: 8 C 1776/12.N, über Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach der Bedarfsgewerbeordnung entschieden. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig geworden und ist im Hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt mit der Entscheidungsformel veröffentlicht worden (Hess. GVBl. I 2015, S. 26).
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beinhaltet zusammengefasst Folgendes:
Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können die Landesregierungen keine dem Bundesgesetzgeber vorbehaltenen wesentlichen Grundentscheidungen treffen. Deshalb sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 9 der hessischen Bedarfsgewerbeverordnung (BedGewV) geregelten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit unwirksam (betrifft Getränkeindustrie und -großhandel, Eisfabriken und Großhandel sowie Callcenter). Das gesetzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat weder bei Videotheken und öffentlichen Bibliotheken noch bei Lotto- und Totogesellschaften erhebliche Schäden i.S.d. § 13 Abs. 1 ArbZG zur Folge. Deshalb sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 10 BedGewO geregelten Ausnahmen von diesem Verbot unwirksam. Im Buchmachergewerbe dürften allenfalls die den zertifizierten oder konzessionierten Buchmachern vorbehaltenen Abschlüsse und Vermittlungen von Pferdewetten ausschließlich an Sonn- und Feiertagen möglich sein, da jeweils erst an den Renntagen das Teilnehmerfeld feststeht. Da die diesen Gewerbezweig betreffende Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV nicht auf die Annahme von Pferdewetten beschränkt ist und wegen ihrer tatbestandlichen Weite ihre Auswirkungen nicht abschätzbar sind, ist sie ebenfalls unwirksam.