Hessischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

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    Tenor: Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind unwirksam
    Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtsho
    Aktenzeichen: 8 C 1776/12.N
    Datum:
    Quelle Urteil: http://www.rd-hessen.de/news/2015-01/index.html

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 12.09.2013, Az.: 8 C 1776/12.N, über Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach der Bedarfsgewerbeordnung entschieden. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig geworden und ist im Hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt mit der Entscheidungsformel veröffentlicht worden (Hess. GVBl. I 2015, S. 26).

    Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beinhaltet zusammengefasst Folgendes:

    Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können die Landesregierungen keine dem Bundesgesetzgeber vorbehaltenen wesentlichen Grundentscheidungen treffen. Deshalb sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 9 der hessischen Bedarfsgewerbeverordnung (BedGewV) geregelten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit unwirksam (betrifft Getränkeindustrie und -großhandel, Eisfabriken und Großhandel sowie Callcenter). Das gesetzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat weder bei Videotheken und öffentlichen Bibliotheken noch bei Lotto- und Totogesellschaften erhebliche Schäden i.S.d. § 13 Abs. 1 ArbZG zur Folge. Deshalb sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 10 BedGewO geregelten Ausnahmen von diesem Verbot unwirksam. Im Buchmachergewerbe dürften allenfalls die den zertifizierten oder konzessionierten Buchmachern vorbehaltenen Abschlüsse und Vermittlungen von Pferdewetten ausschließlich an Sonn- und Feiertagen möglich sein, da jeweils erst an den Renntagen das Teilnehmerfeld feststeht. Da die diesen Gewerbezweig betreffende Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV nicht auf die Annahme von Pferdewetten beschränkt ist und wegen ihrer tatbestandlichen Weite ihre Auswirkungen nicht abschätzbar sind, ist sie ebenfalls unwirksam.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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