Beiträge von Guudsje

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    Moin,

    wir stehen derzeit vor der Frage, ob die Händedesinfektion in Kinderbetreuungseinrichtungen bei Personaltoiletten nach dem Toilettenbesuch notwendig ist. Es handelt sich um einen Neubau, und nun soll entschieden werden, ob dort Desi-Spender bereitgestellt werden oder nicht. In den Bereichen des Küchenpersonals und den Wickelbereichen werden selbstverständlich Desi-Spender bereitgestellt.Nach den gängigen Rahmenhygieneplänen sind Desinfektionsspender explizit für das Küchenpersonal sowie für die Wickelbereiche vorgeschrieben. Nach jedem Toilettenbesuch des Küchenpersonals bzw. nach dem Wickeln sind die Hände zu desinfizieren und die Wickelfläche einer Wischdesinfektion zu unterziehen.

    Bei den Personaltoiletten wird bei den Hygieneplänen, die ich gefunden habe, nach der Toilettenbenutzung eine Reinigung (Händewaschen) als ausreichend erachtet, sofern man nicht direkt mit Körperausscheidungen oder Blut in Kontakt gekommen ist. Gibt es hierzu eine explizite Regelung? Des weiteren wird es einen Küchenbereich geben (nicht die eigentliche Küche der Betreuungseinrichtung), in dem Erzieher mit den Kindern mit Lebensmitteln umgehen. Ist für diesen Bereich ein Desi-Spender erforderlich?

    Gruß Frank

    Also ich würde den schriftlichen Fahrauftrag zeitlich befristen. Das Austellen und Verlängern des Fahrauftrages (Anlaß) an die Vorlage einer gültigen G25-Untersuchung koppeln.

    Moin,

    da wüsste ich nicht, auf welche rechtlichen Füße ich das stellen sollte. Ein Anlass wird dann bejaht, wenn es wie awen bereits beschrieben hat, dass sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein Zweifel an der Eignung ergeben hat. Darunter würde ich das Auslaufen eines fahrauftrages nicht subsummieren.

    Gruß Frank

    Moin,

    ich widerspreche mal umfassend: Dir und einigen bisherigen Kommentatoren.Wie schon richtig ausgeführt, ist die ehemalige "G25" eine "Eignungsuntersuchung".
    Es gibt meines Wissens keine weitere sinnvolle Möglichkeit, die Eignung eines Mitarbeiters zum Führen eines Gabelstaplers festzustellen.

    Die Forderung dieser Untersuchung kann der Unternehmer im Anstellungsvertrag und in der Gefährdungsbeurteilung vorgeben.
    Die immer wieder erwähnten "Betriebsvereinbarungen" klingen nett, aber setzen Unternehmen voraus, die einen Betriebsrat haben.
    Denn: "Kein Betriebsrat, keine Betriebsvereinbarungen." (nur drei meiner ca. 35 betreuten Unternehmen haben einen Betriebsrat, aber 24 setzen Gabelstapler ein) - also sollte mit dieser Argumentation aufgehört werden.

    Durch die Novellierungen der GefStoffV und der BetrSichV zum 01.Juni 2015 ist die Bedeutung der GefB nochmals herausgehoben worden, so dass die für einen Betrieb / für Tätigkeiten / für eingesetzte Gefahrstoffe / für eingesetzte Maschinen formulierte GefB quasi "Gesetzes-Charakter" bekommt.
    Und wenn die GefB die Eignungsuntersuchung fordert, dann braucht doch nicht weiter diskutiert zu werden ...

    Moin a.r.ni,

    obwohl wir ja des öfteren Sichtweisen teilen, bin ich da nicht bei Dir. Dass die G25 das probate Mittel ist, um eine Eignung für diese Tätigkeiten festzustellen, dürfte unstrittig sein. Vor Aufnahme der Tätigkeit - kein problem, denn ich muss ja feststellen, ob der Auserwählte für diese Tätigkeit geeignet ist, deswegen geht er auch brav zur Eignungsuntersuchung. Und dann? Dann lässt mich der Gesetzgeber hängen, bzw. wirft mich zwischen Fürsorge und Datenschutz. Kaum ein anderer Punkt der G-Untersuchungen wird so oft und kontrovers diskutiert wie die G25.

    In der ArbMedVV steht sie nicht drin, also geht es so schon einmal nicht. Fahrerlaubnisverordnung und die anderen Spezialnormen greifen hier nicht, also erst einmal Essig mit der G25. Aaaaaber, wenn ich die DGUV-I 250-010 und den Leitfaden zur G25 ins Verhältnis setze, habe ich zumindest die Möglichkeit, anlassbezogen eine G25 zu fordern.


    Daraus ergibt sich für mich aber auch, dass eine flächendeckende G25 aller Betroffenen in periodischen Abständen nicht zulässig ist. Vor Gericht und auf hoher See ist man zwar in Gottes Hand, aber ich denke, dass ein Staplerfahrer gute Chancen hätte, sich gegen eine "zwangsverordnete" G25 zu wehren, es sei denn er fährt Brennstäbe auf der Gabel spazieren (kleiner Scherz - meinte natürlich besonders schützenswerte Güter, extreme Gefährdung oder sonstige Umstände, die aus einem normalen Staplerfahrer einen besonders gefährdeten/gefährlichen machen).

    Das Problem ist aber auch, dass viele Betriebsärzte die G25 durchziehen, sobald bei Dir nur ein Autoschlüssel aus der Hosentasche schaut. Das bringt Geld. Es gibt aber auch Probanden, bei denen ich schon im Gespräch feststellen kann, ob sie geeignet sind oder nicht. Wenn einer über ständige Tagesmüdigkeit, Sekundenschlaf oder massive Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes klagt, dann lassen sich solche Dinge auch in einem Beratungsgespräch erkennen, und solange es diese Möglichkeiten gibt und der Gesetzgeber keine anderweitigen Regelungen trifft, gebe ich einem Kläger vor Gericht gute Chancen.

    Gruß Frank

    Und was mache ich jetzt mit meinem Staplerfahrer von dem ich nichtmehr sicher bin ob dieser seinen Stapler sicher bewegen kann oder er keine 2m vorm Stapler nur noch schemenhaft sehen kann???????

    Moin,

    dann schaust Du hier auf der Seite 6 gaaaaanz unten, prüfst, ob Deine Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Gefährdung beim Staplerfahren ausweist (das wird sie in der Regel) und schickst den guten Mann zur G25. Anlassbezogen kannst Du die G25 raushauen, nur in periodischen Abständen verpflichtend für alle Fahrer, da habe ich so meine Bauchschmerzen. Es muss ja irgendeinen Anlass geben, warum Du auf einmal an der Sehfähigkeit der Person zweifelst oder machst Du das ab einem bestimmten Lebensalter generell? :P

    Gruß Frank

    Moin,

    bei uns nehmen zwei regelmäßig an der ASA teil, da beide im Bereich Gebäudemanagement tätig sind und dort oftmal Schnittstellen bestehen, wenn es um technische oder bauliche Maßnahmen geht. Die anderen Sicherheitsbeauftragten setzen sich mit mir zu Workshops zusammen. Gibt es ein bestimmtes Thema oder betrifft ein Thema eine spezielle Einrichtung, werden auch die dortigen Sicherheitsbeauftragten hinzugezogen.

    Gruß Frank

    Moin,

    um den Thread mal wieder hochzuholen, eine kurze Info aus der Praxis. Wir bekommen die Kostenübernahme für 19 Ersthelfer bewilligt. Ich habe eine Liste von 41 Interessenten, die wir auch alle ausbilden werden (den Rest zahlen wir selbst). Die meistgestellte Frage von allen Interessenten: "Macht der Karl Napp wieder den Kurs?"

    Deswegen ist es meines Erachtens neben den Inhalten, die vermittelt werden, die müssen natürlich passen, sonst macht der Kurs keine Sinn, wichtig, dass die Chemie zwischen Ausbilder und den Personen passt. Wer Interessenten in so einem Kurs "mitnehmen" und die Inhalte interessant rüberbringen kann, motiviert die Leute, an solchen Kursen teilzunehmen. Diese wiederum tragen die positiven Erfahrungen in die Belegschaft und fungieren als Multiplikatoren.

    Ich hoffe, der Ausbilder erfreut sich noch lange bester Gesundheit. :thumbup:

    Gruß Frank

    Aha,

    eben klingelts. :D Das hatte ich jetzt als so selbstverständlich erachtet, dass ich Kollegen nicht in Schutzkleidung packe, so dass sie rumlaufen müssen wie die Blechbüchsenarmee der Augsburger Puppenkiste, dass ich mir kein Beispiel machen konnte. Jetzt ist es klar.

    Danke

    Gruß Frank

    Moin,

    kann mir einer mal ein plastisches Beispiel geben, was sich in der Realität hinter dem Begriff der "Geschmeidigkeit" im Sinne des Anhang Nummer 1 verbirgt? In welchen Bereichen kommt so etwas vor? Ich habe gerade eine Blockade, mir etwas vorzustellen, bei dem die Schutzkleidung geschmeidig sein muss.

    Gruß Frank

    Moin,

    also es sieht so aus, als würde dieses Ding kommen. Nachdem wir uns die Originalschulungsvideos und Handbücher in epischer Breite zu Gemüte geführt haben, ist für uns ganz klar: Mit einer Hau-Ruck-Einweisung kommen wir hier auf keinen grünen Zweig. Wir werden jetzt einen oder zwei Mitarbeiter (wenn die Kiste wirklich Realität wird), mehr oder minder professionell ausbilden lassen, so eine Art sachkundige Person für Segways ;) . Diese Mitarbeiter werden kann in richtigen Kursen die potenziellen Kandidaten unterweisen und trainieren.

    Ich werde berichten.

    Gruß Frank

    Also mal ganz ehrlich, sind Sie sich sicher, dass das beauftragte Dachdeckerunternehmen mit 5 Angestellten, die dann notwendige Brandschutzunterweisung und die handhabung von handlöschgeräten nachweisen kann. Dieses müsste die Firma mindestens dann, wenn der "Heißschein" ausgefüllt wird.

    Moin,

    wofür gibt es denn diese Regeln? Die DGUV 100-001 heißt nicht umsonst "Grundsätze der Prävention". Regeln zeigen Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Einem verantwortlichen Unternehmer sollte dies bewusst sein und auch gelebt werden.

    Viele sehen immer nur Aufwand und Kosten. Die Wenigsten machen sich aber darüber Gedanken, dass man bei Auftraggebern auch mit dem verantwortungsvollen Umgang mit dem Gesundheitsschutz punkten kann. Darüber hinaus sollte sich der Dachdeckermeister mit fünf Mitarbeitern überlegen, in welcher Relation der Aufwand und die Kosten für den Gesundheitsschutz zu einem abgestürzten Dachdecker stehen. Da muss man kein BWL studiert haben, um zu einem Ergebnis zu kommen.

    Gruß Frank

    Moin,

    wir fassen bei uns zusammen, was sinnvoll zusammengefasst werden kann. Es macht ja auch keinen Sinn, zwei Stoffe zusammenzufassen, wenn man den einen nur mit Pulver ablöschen darf, während bvei dem anderen ein Wasservollstrahl angesagt ist (rein fiktives Beispiel). So wenige Betriebsanweisungen wie möglich, aber sie müssen zu dem Stoff passen, ansonsten sind sie das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.

    Gruß Frank

    Ein letzter Kommentar sei noch erlaubt. Natürlich zählen erst einmal die harten Fakten, aber irgendwann kommst Du bei der Gefährdungsbeurteilung an den Punkt, eine Risikobewertung vornehmen zu müssen. Nicht in allen Fällen kann dies der Gesetzgeber regeln. Du verminderst eine Gefährdung durch Massnahmen, und es bleibt ein Restrisiko. Der eine Unternehmer kann mit dem Restrisiko leben, der andere nicht und ergreift weitere Massnahmen.

    Wie gesagt, meines Erachtens kein gesetzlicher Mangel, sondern der Prozess der Abwägung innerhalb der Gefährdungsbeurteilung.

    Gruß Frank


    In der ArbMedVV wird eine solche Überlegung aber nicht angestellt. Es bleibt dabei,ist Auslegungssache, damit ein noch ungelöstes Problem. So sehe ich das jedenfalls.

    Moin,

    nö, das ist eigentlich kein ungelöstes Problem. Das nennt sich einfach Risikobeurteilung, wie es bei dem Beispiel mit dem Flugzeug auch vorgenommen wurde, also ein ganz normaler Vorgang im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

    Du kannst auch sagen "Wer keinen Hinweis in der Akte hat und keine Auffälligkeiten zeigt, ist nicht infektiös." Du kannst auch genau so gut sagen "Ich kann nicht ausschließen, dass infektiöse Personen dabei sind" und entsprechende Massnahmen ableiten. Es ist eben wie gesagt Auslegungssache (siehe auch das Beispiel der Dachkuppeln: gleiche Sachverhalte unterschiedliche Massnahmen).

    Gruß Frank

    Moin,

    innerhalb geschlossener Ortschaften gilt diese Einschränkung nicht.


    (2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
    (3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.