§ 12 Arbeitsschutzgesetz
Ich denke mehr brauche ich zu dem Thema Unterweisung nicht sagen, oder?
sowie
§ 5 Arbeitsschutzgesetz im Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung. Ich brauche also kein rechtskräftiges Urteil um Unterlagen vorliegen zu haben oder diese zu erstellen.
In beiden Fällen gibt es auch gar keinen Spielraum "für diesen einmaligen Mist" denn das Gesetz sagt eindeutig ja ich muss für jeden "einmaligen Mist" eine Unterweisung und eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Ich weiß, dass viele das unterschätzen und sagen, ach was soll denn schon passieren, passiert ja zwanzig Jahre lang nichts. Aber gerade mit dieser Einstellung, ist ja nur einmal was wir machen, passieren solche Unfälle, weil ich unwissend in der Handhabung bin. Weiß ich nicht wie man eine Gasflasche korrekt verschließt, strömt halt unbemerkt Gas aus.
Was der Arbeitgeber daraus macht ist seine Sache, geht es schief trägt er die Verantwortung. Fehlen die Unterlagen, was in diesem Fall ja wohl so zu seien scheint wurde gegen geltendes Recht verstoßen. Aus meinem Wirkungskreis kenne ich aktuell drei Fälle, wo mit dem fehlen der Unterlagen für die Staatsanwaltschaft die Sache klar entschieden ist. Dann ist nur immer die Frage wie hoch ist die Strafe und wie beurteilt das der Richter.