Beiträge von MartinP

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    Hallo!

    Kinder unter 3, können durchaus eine Rolle spielen.


    Inwiefern soll das eine Rolle spielen? - Ich denke Du spielst auf die Wortwahl der DIN "leicht zugänglichen Geräte" an.
    Hier sollte aber angemerkt werden, dass im nationalen Anhang F zur DIN EN 1176-1 "A-Abweichungen" dieses schon wieder ausgehebelt wird. Hier heisst es:

    "In Deutschland ist die Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt (BGB) § 1631 Abschnitt 1."
    Weiter heisst es:
    "Alle Anforderungen bezüglich Kinder unter 3 Jahren, die in dieser Ausgabe durch "leicht zugänglich" ersetzt worden sind [...] gelten nicht für Deutschland aufgrund der gesetzlich verankerten Verpflichtung, Kinder auch auf Spielplatzgeräten zu beaufsichtigen."

    Ich bleib dabei: Bei 30cm sehe ich keinerlei Veranlassung für eine Absturzsicherung! Ein ordentlicher Grasboden, zur Not auch Holzschnitzel (Achtung: Regelmäßig tauschen) reicht vollkommen aus!

    Wir dürfen unsere Kinder nicht zu sehr in Watte einpacken. Sie sollen sich auf Spielplätzen austoben und (Achtung:) ihre Grenzen erkunden.


    Oh...noch gefunden: Die Einleitung zu besagter Norm. Die sagt so ziemlich das Gleiche aus:

    "[...]Spielangebote zielen darauf ab, den Kindern Gelegenheit zu bieten, annehmbare Risiken zu begegnen, die als Teil einer stimulierenden, herausfordernden und kontrolliertes Lernen bietenden Umgebung anzusehen sind. [...] Beim Spielangebot kann es nützlich sein, einem gewissen Grad von Gefahr ausgesetzt zu werden, da es ein grundsätzliches menschliches Bedürfnis befriedigt und den Kindern Gelegenheit gibt, in einer kontrollierten Umgebung etwas über Gefahren und ihre Folgen zu lernen. [...] und das kann auch zu Prellungen, Quetschungen und sogar gelegentlich zu gebrochenen Gliedmaßen führen."

    Ich hoffe die gebrochenen Gliedmaßen kommen nicht zu häufig vor! :)

    Hallo Karina,

    erstmal eine Frage: Wie hoch soll denn überhaupt Deine Plattform sein? Die Aussage 2 Stufen lässt es uns zwar erahnen, dass es unter 1m ist, jedoch kennen wir den Startpunkt / das Gelände nicht. Von einer Höhe unter 1 Meter gehe ich jetzt einfach mal aus!

    Zitat

    Macht es einen Unterschied, ob das in einem Kindergarten oder einem öffentlichen Museum aufgestellt ist?


    Nein, die anzuwendenden DIN-Normen machen keinen Unterschied, wo denn genau das Spielgerät steht. Auch die von Stephan herangezogene GUV SR 2002 bezieht sich für Spielgeräte im Freien übrigens in erster Linie auf die DIN-EN 1176er Reihe....

    Gemäß der DIN EN 1176-1 ist bis zu einer Höhe von kleiner 600mm keine Absturzsicherung notwendig. Von 600mm bis kleiner 1000mm ist ein Boden mit bestimmten stoßdämpfenden Eigenschaften zu verwenden. Bis 1 Meter reicht hier übrigens Rasen aus (Wobei gewährleistet sein muss, dass auch bei regem Ansturm auf das Gerät Rasen wächst)!

    Ein Geländer ist hier also nach meinem Verständnis nicht notwendig!

    Wenn Du dennoch ein Geländer oder eine Brüstung anbringen willst, musst Du darauf achten, dass es nicht weniger als 600mm und nicht mehr als 850mm über der Standebene verläuft, sowie, dass es den Anforderungen bezüglch des Umfassens mit den Händen genügt, also der Querschnitt des "Griffelements" gemäß DIN EN 1176-1 4.2.7 nicht breiter ist als 60mm.

    Liebe Grüße,

    Martin

    Hallo Jens,

    in dem Fall sehe ich die Pflicht der Unterweisung natürlich beim Unternehmer, also bei Euch.

    Anders wäre es bei Arbeitnehmerüberlassung gewesen, da geht diese Pflicht gemäߧ12 ArbSchG auf den Entleiher, also Euren Kunden über. Aber auch nur bezüglich der spezifischen Gefahren. Für die allgemeinen Unterweisungen ist auch da immer noch der Unternehmer zuständig.

    Liebe Grüße,

    Martin

    Hallo Dieter,

    vielleicht hätte ich da was für dich. Das ist zwar nicht mehr top-aktuell (ich glaube die NFPA 13 ist gerade erst überarbeitet worden), als Annäherung, bzw Verständnisgrundlage könnte es vielleicht durchaus in Ordnung sein. Kommt per eMail!

    Liebe Grüße,

    Martin

    Hi Sven!

    Hier auch noch ein paar interessante Links:


    - recht frisch: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen von der DGUV
    - Handbuch Psychische Belastungen von der BGHW
    - Reduktion psychischer Belastungen von der BGHM
    - BGI 609
    - Besser leben mit Schichtarbeit von der BKK
    - Eine Checkliste zu Psychischen Belastungen der BGHM

    Vielleicht hilft das eine oder andere. :)

    Ein interessantes Thema. Es lohnt sich in jedem Fall sich da rein zu lesen...

    Liebe Grüße,

    Martin

    Moin!

    Das wichtigste ist, dass die Mitarbeiter verstehen warum sie das tun sollen.

    Mir fällt auf Anhieb (sorry, aber ich bin ein Fan davon) der Klassiker "Staplerfahrer Klaus" ein. Allerdings mit ergänzenden Worten....

    Solch Poster hab ich schonmal gesehen, weiß aber nicht mehr wo. Frag doch mal bei deiner BG nach (oder schau vorher auf der Seite). Diue ergänzenden Absperrungen zur Lenkung hat Lars ja auch schon genannt.

    Auch nett:

    Hi,

    kommt darauf an! Wenn der Ansaugstutzen demontiert war (bei dem Modell aufgrund wechselnder Aufsätze für verschiedene Einsatzzwecke möglich) ist das durchaus denkbar, so dürfte sie allerdings nicht betrieben werden. Weiterhin kommt es darauf an, wenn Ansaugstutzen vorhanden, welcher Stutzen verwendet wurde. Denn immerhin ist die Pumpe für Feststoffe bis zu 80mm ausgelegt (Wie breit ist noch gleich ein Arm eines durchschnittlichen 10-jährigen?).

    Die Pumpe ist mit zwei verschiedenen Ausführungen des Ansaugstutzens betreibbar. Zum einen der "normale" mit nach oben gerichteter Öffnung (!!!) zum schnellen absaugen bei größeren Wassertiefen und verringerter Gefahr der Steinansaugung. Wenn man den Bilder traut, so wäre es durchaus denkbar, dass sich ein Kinderarm hier durch den Ansaugstutzen bis hin zum sich mechanisch drehenden Teil (Laufrad) hindurch stecken lässt, schlimmer noch: Da diese Pumpe eine selbstansaugende Pumpe ist, könnte der Arm des Jungen, einmal in die Nähe des Ansaugstutzen gelangt, durchaus eingezogen werden.
    Sinnvoller wäre in dem Umfeld wohl eher die Benutzung des Ansaugstutzens zur Flachabsaugung (wenn auch nicht gemäß beschriebener Vorgehensweise des Herstellers zum Abpumpen bei größeren Wassertiefen [größer = >20cm]). Bei dem Ansaugstutzen zeigt die Öffnung nach unten. Hat den Nachteil, dass Steine usw leichter eingezogen werden können, dem hätte man aber bei einer Vorführung doch nun wirklich entgegen wirken können...
    Ein weiterer Vorteil des Flachansaugstutzens ist der 90° Winkel, in dem er ausgebildet ist. Er erschwert es (meiner Meinung nach verhindert er es sogar) das Eindringen eines Kinderarmes bis hin zum Laufrad.

    Nunja, man kann sich so seine eigenen Gedanken machen. Ohne aber die tatsächlichen Fakten zu kennen lässt sich von hier aus doch nur schwer ein "Schuldiger" finden. Und das ist auch eigentlich garnicht gewollt hier, oder?

    Der Junge hatte sich in der Jugendfeuerwehr engagiert...der Unfall ist nicht während seiner "Tätigkeit" passiert, ich hoffe trotzdem es hat ihm nicht die "Laune verdorben" mit seinen Möglichkeiten anderen Menschen zu helfen.

    Aber was zeigt uns das wieder? Vorher Gedanken machen ist sinnvoll. Nicht nur für unsere Kollegen, sondern auch für Dritte! Selbst wenn die Schuldfrage geklärt ist. DER Unfall ist passiert....