Beiträge von AxelS

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    ...Es ging mir aber auch um die Frage: Erhöhte Infektionsgefährdung in der Grundpflege der Altenpflege? ...

    Ist das notwendig? Meiner Meinung nach nicht.
    Nach §6 (2) gilt " Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist."
    Aber, nach §4 (1) "Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen."
    Jetzt ein Blick in den Anhang "Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
    ...
    (1) Pflichtvorsorge bei:
    ...
    3. nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten
    ...
    c) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen:
    ...
    bb) Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich
    Hepatitis-B-VIRUS (HBV) oder
    Hepatitis-C-Virus (HCV);
    dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen;"

    Ich gehe davon aus, in der Altenpflege sind auch Personen zu behandeln, die inkontinent sind, somit ist Kontakt zu Körperflüssigkeiten bzw. Körperausscheidungen durchaus häufig. Jetzt kommt es eben auf die Situation vor Ort an. Wie hoch ist dieser Anteil? Sind unter den zu pflegenden Personen bekannte Hepatitis B/C Träger? Sind Dialysepatienten darunter? Interessant in diesem Zusammenhang ist auch der letzte von mir zitierte Satz der ArbmedVV "dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen" => Selbst die Küchenhilfe einer entsprechenden Einrichtung, die in der Regel nicht mit den Patienten in Kontakt kommt, hat hier eine Pflichtvorsorge.

    Als Nachsatz noch eine Frage an die Leitung dieses Pflegebetriebes: "Was sind mir meine Mitarbeiter wert?"

    In einigen Städten kann man ja Segway Touren buchen und ich glaube nicht, dass die Nutzer dort eine längere Einweisung erhalten, da dürfte es relativ schnell los gehen. In Stuttgart sind mir da schon mehrere Gruppen aufgefallen mit einem Verhalten das nicht den Regeln entsprechen dürfte. Nicht das Maß der Dinge, daher dürfte der Schulungs- und Unterweisungsaufwand im Betrieb nicht gering sein.
    Statt "Bedenkenträger" kannst Du dann ja "Segwayführerscheinprüfer" in Dein Profil eintragen. :pop2:

    Na, dann mal so ein paar Gedanken.
    Versicherung? Führerschein bzw. Auswahl zur Eignungsfeststellung? Unterweisung theoretisch und praktisch. Wo darf gefahren werden? Bei welcher Wetterlage? Welche Schutzausrüstung bzw. Kleidung ist zu tragen (Schuhe, lange Kleidung die sich verfangen kann, Helm, Protektoren)? Welche Lasten dürfen wie mitgeführt werden? Wie ist das Fahrzeug beim Abstellen gegen Diebstahl zu sichern?

    Gibt bestimmt noch viele weiter Punkte. Ich hätte auch gerne so ein Spielzeug bei mir im Betrieb, die Wege hier sind einfach zu lang.

    ...Betriebsvereinbarungen können auch mal hilfreich sein solche Dinge durchzusetzen.

    Man kann vieles in Betriebsvereinbarungen regeln, allerdings können damit keine Gesetze umgangen werden. Solange der Mitarbeiter nicht schriftlich zustimmt, hat man ein Problem. Die Rechtmäßigkeit der Erfassung ist für mich klar, allerdings müsste festgelegt werden von wem welche Daten benötigt werden und von wem nicht. Das könnte man dann in der Betriebsvereinbarung entsprechend fassen. Pauschal von allen die Nummer notieren halte ich nicht für den richtigen Weg. Meine Privatnummer steht bei uns z.B. auch nicht drin, aus gutem Grund.

    Und wenn der Datenschutzbeauftragte auch keine Einwände gegen die eigenen Pläne hat, um so besser.

    P.S.: Bitte das Gesprächsprotokoll mit dem DSB hier veröffentlichen :pop3:

    Sven

    Bei Personalunion dürfte das klar sein, außer die Person leidet unter dissoziativer Identitätsstörung.


    ...

    • Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nicht erlaubt
    • Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswege dürfen befahren werden, wenn keine Radwege vorhanden sind

    ...

    Wie kann das ein Laie unterscheiden? Ja, manchmal findet man am Wegesrand entsprechende Kennzeichnungen, innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel nicht. Die Straße vor meiner Haustür nennt sich z.B. Hauptstraße, könnte somit eine Gemeindestraße sein, ist aber eine Kreisstraße. Somit dürfte ich dort nicht fahren, irgendwie unpraktikabel.

    Wo soll denn der Segway gefahren werden? Auf geschlossenem Betriebsgelände? In Gebäuden, oder im öffentlichen Straßenverkehr?
    Zumindest bei uns in der Gegend haben die Segways üblicherweise ein Versicherungskennzeichen wie beim Mofa.

    mehrere Mitarbeiter unserer Behörde müssen Tätigkeiten in einer anderen Behörde durchführen.

    Wie ist das Beschäftigungsverhältnis geregelt? Fremdfirmeneinsatz als eingekaufte Dienstleistung oder Arbeitnehmerüberlassung oder...?

    Aber sollte über die örtlichen Gegebenheiten (z.B. Gaslöschanlage) nicht von dort unterwiesen werden.

    Vielleicht gibt es hier klare Vorschriften, Regeln usw.?

    Ich gehe einmal von einem Fremdfirmeneinsatz als Dienstleistung aus. Der Leistungsbezieher hat hier zu koordinieren. => Entweder er übernimmt die Information Deiner Mitarbeiter und Du weist dann an, oder er übermittelt die Informationen und Du unterweist entsprechend.
    Andere Alternative wäre, der Leistungsbezieher möchte überhaupt nichts machen, dann kommt also keine entsprechende Information => Du lehnst einen Einsatz ab und der Empfänger bekommt somit auch keine notwendige Leistung.

    Ja, zuständige BG: BGW (BG für Gesundheit und Wohlfahrtspflege)

    Nicht zwangsläufig, es gibt auch andere, je nach Träger. Für mich ist z.B. die UKBW zuständig.

    Nicht alle Krankenkassen zahlen, ist kein Muss....

    Gruß an die Krankenkasse, das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen. Interessant dort, §20b, Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren; und §20d Primäre Prävention durch Schutzimpfungen. Hierzu gibt es dann eine Schutzimpfungs-Richtlinie. Darüber ist festgelegt, welche Impfungen als "Kassenleistung" anzusehen sind. Bei arbeitsbedingten Risiken wird hier in der Regel auf die ArbMedVV verwiesen und auf die Leistungspflicht des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer kann es im Prinzip egal sein, der Arbeitgeber, (die BG) und die Krankenkasse müssen sich einigen.
    Bei mir war es noch nie ein Problem, die KK hat in der Regel übernommen, obwohl ich zu den beruflich risikobehafteten Personen zähle, wobei die Influenza Impfung der Betriebsarzt durchführt und über die KK abrechnet. Bei Hepatitis führt dies der Hausarzt durch und rechnet ebenfalls mit der Kasse ab.


    ...Ist die Grundpflege (Def. Pflegekasse) in der Altenpflege eine besonders infektionsgefährdente Tätigkeit?

    Ich würde in Richtung Stiko tendieren. Dort ist der Gesundheitsdienst z.B. bei Hepatitis A erwähnt, wobei auch da in Richtung Gefährdungsbeurteilung verwiesen wird. Altenpflege ist für mich auch Gesundheitsdienst. Fast alle Krankenkassen bezahlen doch inzwischen die Impfungen, sofern man nicht gerade eine Reise als Grund für den Impfwunsch aufführt. Somit kann man dem Mitarbeiter ja auch empfehlen den allgemeinen Impfstatus mit dem Hausarzt abzusprechen und evt. aufzufrischen.

    Trotz aller Probleme und Unzulänglichkeiten traut sich niemand die Notbremse zu ziehen. Wie bei S21, in ein paar Jahren bekommt man dann einen Murks abgeliefert, der mehr schlecht als recht funktioniert, nur weil niemand den Mut hatte zu sagen, "wir haben ein paar Milliarden in den Sand gesetzt."

    Ich glaube aber nicht, dass die reine Anwesenheit eines Stoffes mit AGW automatisch zu der Einstufung eines Gemisches als Gefahrstoff führt. Das würde nämlich erstens logisch keinen Sinn machen, da Stoffe die in geringen Konzentrationen tolerabel sind und deswegen einen AGW haben, damit strenger bewertet werden würden als Stoffe die keinen AGW haben.

    Gefährlichere Stoffe, die keinen AGW haben gibt es eigentlich nur im Bereich der CMR Stoffe und dies liegt an der Systemumstellung innerhalb der EU. Die alten TRK waren technisch definierte Werte, ohne gesundheitsbezogene Grundlage, daher wurden sie gestrichten. Dann war man lange der Meinung, ein Molekül genügt für die Wirkung. Erst mit dem Risikoakzeptanzkonzept kommt man nun zu neuen Einstufungen, deren wissenschaftliche Ausarbeitung allerdings aufwändig und somit eben nicht von jetzt auf gleich erfolgen kann.

    Zweitens wird das dann auch praktisch richtig kompliziert, dann sollte ich nämlich die Definition auch auf Erzeugnisse ausdehnen und habe dann zB. großen Spaß dabei, viele viele viele Plastikteile im Betrieb zusammenzusuchen und jeweils eine Gefährdungsbeurteilung für Bisphenol A zu machen.
    Das macht dann wirklich keinen Sinn mehr.

    Praktisch ist das nicht so kompliziert, denn raus kommt man über die Gefährdungsbeurteilung bei welcher man dann feststellt, dass man hier im Bereich geringe Gefährdung landet. Pauschal einfach zu sagen, nicht kennzeichnungspflichtige Produkte sind kein Gefahrstoff ist auf jeden Fall nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend.

    Moin,da bei allen anderen Definitionskriterien explizit von "Stoffen, Zubereitungen (und Erzeugnissen)" geschrieben wird, dreht es sich bei dem von dir zitierten Absatz glaub ich wirklich nur um (Rein-)Stoffe. Bier würde da dann als Gemisch nicht darunter fallen. Oder mach ich da einen Denkfehler?

    Gruß
    Moritz

    AGW werden, bis auf die Summen-AGW (z.B. Staubgrenzwert) nur für Stoffe vergeben. Dies führt aber nicht automatisch dazu, dass man die AGW bei Mischungen nicht beachten muss. Sobald eine Mischung einen oder mehrere Stoffe mit AGW enthält, müssen diese entsprechend beachtet werden und dann greift meiner Meinung nach auch die Definition.

    ...Aus welchem Grund sollte man denn in Verkaufsräumen mehr lagern dürfen???

    Aus praktikablen Gründen. Sonst müsste ständig ein Verkaufsmitarbeiter den Spiritus, Scheibenreiniger und auch den Vodka aus dem Gefahrstofflager in den Verkaufsraum bringen.

    Aber es ist auffällig, daß Stoffe, die kein Gefahrstoff sind auch automatisch keine H- und P-Sätze haben. ...

    Warum sollte man dort auch H- und P-Sätze zuordnen?
    Bei Stoffen die nicht Kennzeichnungspflichtig sind, werden auch keine H- und P-Sätze zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt ja in der Regel anhand der Einstufung und ist im CLP klar vorgegeben. Da kann man nicht so einfach ein paar Piktogramme mit beliebigen H- und P-Sätzen kombinieren.
    Der Begriff Gefahrstoff umfasst mehr als nur die kennzeichnungspflichtigen Stoffe! Oft wird allerdings vereinfacht und nur die kennzeichnungspflichtigen Stoffe als Gefahrstoff angesehen. Schau Dir mal §3a ChemG an, da wird aufgeführt, was gefährliche Stoffe sind. Im §2 GefStoffV wird dann definiert, was Gefahrstoffe sind. Deutlich umfangreicher, als "nur kennzeichnungspflichtige" Stoffe.
    Bei Reinstoffen ist es ja noch relativ einfach und da kann man oft auch sagen, dass der Stoff, wenn er nicht kennzeichnungspflichtig ist und keinen AGW besitzt als kein Gefahrstoff angesehen werden kann.
    Bei Mischungen wird es schon komplizierter. Ein Bier als Chemikalie eingesetzt und ohne die Ausnahme Lebensmittel zu beachten, wäre formal ein Gefahrstoff. Nicht weil das Bier kennzeichnungspflichtig wäre (ist es nicht, da zu geringer Ethanol Gehalt), sondern weil Ethanol einen AGW besitzt. Somit trifft §2 GefStoffV, Satz 1, Punkt 5 zu, der da lautet "alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist." Das Bier müsste also im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden. Man kommt nur aus der Nummer heraus indem man in der Gefährdungsbeurteilung auf geringe Gefährdung kommt.
    Jetzt zum Harnstoff: Kennzeichnungspflichtig ist er nicht. AGW gibt es auch keinen direkten, den Staubgrenzwert kann man hier nur als Orientierung ansehen. Potentielle Gefährdungen hatte ich in meinem letzten Post ja schon erwähnt, wird also der Harnstoff in größeren Mengen im alkalischen Bereich oder per Hautkontakt eingesetzt, würde ich unterstellen, dass man nicht mehr im Bereich geringe Gefährdung ist.
    Ähnlich verhält es sich auch bei Kochsalz. Kleine Mengen, seltener Umgang sind kein Problem, wenn aber z.B. der Metzger täglich Fleisch einsalzen darf ohne entsprechende Schutzmaßnahmen wird man feststellen, dass er Probleme an der Haut bekommen wird. Somit wird klar, die Umgangsmenge und -Häufigkeit ist bei nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffen relevant, um zu entscheiden, ob man sie im Kataster aufnimmt oder nicht und dann auch, ob es sinnvoll ist eine BA zu erstellen. Hier wird bei den nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffen selten eine BA fällig werden, außer man kommt eben, wie bei den obigen Beispielen zum Schluss, dass der Umgang nicht harmlos ist.

    ...
    ich beziehe mich auf dritte Zeile meiner Aussage. Es wäre nett nicht nach dem ersten Satz auf den Ignoriermodus zu schalten.
    8)
    ...
    Das heißt für mich, Warum werden Unfallereignisse die vor der Haustür der Firma passieren können nicht trotzdem geübt.

    Hab ich auch nicht, ich hatte doch deutlich erwähnt:

    ...Betriebliche Ersthelfer sind primär für die Erste Hilfe Leistung im Betrieb zuständig und da ist meiner Meinung nach nicht die An- und Abfahrt zum Betrieb relevant....

    Klar kann ich für alle möglichen und denkbaren Lebenslagen schulen und unterweisen, allerdings muss ich mir schon die Frage gefallen lassen, welche Zeit ich hier für relativ selten vorkommende Ereignisse in Anspruch nehmen möchte? Innerhalb des Betriebes, und da ist meiner Meinung nach der Aufgabenbereich des betrieblichen Ersthelfers, dürfte ein Motorradunfall relativ unwahrscheinlich sein. Fahrradfahrer habe ich bisher noch nicht mit einem Integralhelm gesehen, eher mit so aufgesetzten "Eierschalen" mit Kinnriemen. Für die Erste Hilfe Leistung bei Verkehrsunfällen sind meiner Meinung nach erst einmal die anderen Unfallbeteiligten und im Falle von Fahrrad- und Motorradunfällen somit mit hoher Wahrscheinlichkeit Auto- bzw. Lkw-Fahrer zuständig.


    ich bin gerade auf der Suche nach einem praktikablen und kostengünstigen System für einen Stapler(LINDE R 20 S), der permanent zum Ein- und Auslagern von palettierten Ersatzteilen aus einem Palettenregal eingesetzt wird. ...

    ...Die Kollegen MÜSSEN(!!!) die Ersatzteile auslagern, ...

    Ein Elektriker ist halt kein Staplerfahrer ;)
    ...

    Wenn das permanent vorkommt, warum setzt man dann keinen entsprechenden Staplerfahrer ein? Der Elektriker hat doch bestimmt besseres zu tun, als mit dem Stapler durch die Gegend zu fahren.

    ...Wenn wir nun dazu übergehen, den Meistern die Pflichten schriftlich zu übertragen, was wir schon lange machen wollen; können sie das verweigern?...

    Natürlich können sie das verweigern, müssen dann allerdings auch mit den Konsequenzen rechnen. Als Führungskraft bekommen sie in der Regel eine entsprechende Bezahlung. Diese gibt es nicht einfach so, sondern weil mit der Führungsaufgabe auch entsprechend Verantwortung abgedeckt ist, die eben entlohnt wird. Allerdings muss sich auch der Arbeitgeber an die Nase fassen. Einfach eine Verantwortung zu übertragen, ohne den "Befehlsempfängern" die dazu notwendigen Mittel (Geld + Zeit) in die Hand zu geben geht auch nicht.
    Du (oder besser noch der Betriebsleiter) musst den Meistern klar machen, dass hier nur etwas formal dokumentiert wird, was sie Kraft ihres Amtes eh schon auszuführen haben. Auch sollte geklärt werden, dass durch diese Maßnahme ein potentieller Organisationsmangel verhindert wird und eindeutige Verantwortlichkeiten festgelegt werden.

    ...Der neue ist dann ab November im Amt, wenn ich die Fachkunde habe :rolleyes: und mit dem verstehe ich mich ganz gut.

    Na dann wirst Du doch auch mit Dir ausmachen können, wie man den potentiellen Datenlieferanten schmackhaft machen kann, dass ihre Daten hinterlegt werden. Bei uns dient die Alarmierung in der Regel dazu die betreffenden Personen aus ihrer Freizeit an den Arbeitsplatz zu bekommen, da ist ein nettes Instrument, die notwendige Anreisezeit bereits als Arbeitszeit zu werten.

    Meiner Meinung nach handelt es sich nicht um Lagerung im Sinne des Gefahrstoffrechts. Die Gebinde befinden sich im Arbeitsgang. Sie werden ja gezielt der Wärmebelastung ausgesetzt um irgendwelche Veränderungen festzustellen. Solange die Gebinde fest verschlossen sind sehe ich da primär kein Problem. Jetzt kommt das Zauberwort ins Spiel, was sagt denn die Gefährdungsbeurteilung zu der Situation? Innerhalb der Gebinde dürfte die obere Explosionsgrenze überschritten sein, da ist man somit im Regelfall außerhalb des Ex-Bereiches. Was geschieht aber, wenn die Gebinde, warum auch immer, undicht werden?
    Ethanol hat bei 30°C einen Dampfdruck von 104 mbar, das ist nicht zu vernachlässigen. Der Flammpunkt liegt irgendwo zwischen 12 und 30°C, je nach Wassergehalt. Somit bist Du nicht deutlich vom Flammpunkt entfernt. Jetzt wäre noch interessant, wie die Heizung des Klimaschranks vom restlichen Schrank abgekoppelt ist. Hat der Schrank z.B. eine Umluftheizung? Die Zündtemperatur liegt bei 400°C, der Heizkörper des Klimaschranks könnte eine solche Temperatur überschreiten, das sollte man mit dem Hersteller abklären. Weiterhin ist relevant, ob es im Wärmeschrank die Möglichkeit von Zündfunken gibt. Hier können mechanische Thermostate oder auch Relais für Zündfunken sorgen. Insgesamt sehe ich die Vorgehensweise kritisch und würde zumindest mit dem Hersteller des Klimaschrankes abklären, wo welche potentiellen Zündquellen liegen und wie eine Zündung vermieden werden kann.

    In einem Raumvolumen von 100l (Schrankinhalt) werden ca. 6g bzw. 7,5 ml verdampftes Ethanol benötigt um die untere Explosionsgrenze zu überschreiten und somit im Bereich explosionsfähiger Atmosphäre zu sein. Ein Wert, der bei einem defekten Behälter, z.B. gebrochene Schraubkappe, schnell erreicht ist.

    ... ich bräuchte mal ein Problem:...

    Ach, ich dachte Du hast eines.
    Ich häng mich mal ein wenig an, da zum Thema passend.
    Was geschieht bei Euch mit defekten Röntgenschürzen? Wie und durch wen werden die entsorgt? Irgendwie möchte unsere immer kein Entsorger haben. Blei mit Kunststoffummantelung ist nicht so das, wovon Entsorger träumen.

    ...Jetzt streuben sich einige Mitarbeiter gegen eine Aufnahme in einen neuen Plan. :19: Es werden viele Gründe vorgeschoben, die von Datenschutz bis hin zu Persönlichkeitsrechten reichen. ...

    Was sagt denn der/die Datenschutzbeauftragte der Hochschule zu den zu erhebenden Daten?
    Ohne schriftliche Zustimmung der Mitarbeiter dürfen die Daten nicht erhoben werden.
    Hier ist Überzeugungsarbeit notwendig. Nur wenn die Mitarbeiter davon überzeugt sind, dass ihre Daten nicht missbraucht und die Anwendung notwendig ist, werden sie ihre Zustimmung geben.
    Bei uns konnte man sich in eine Liste eintragen lassen, die im Alarmfalle, je nach notwendigem Geschäftsbereich, eine automatisierte Nachricht übermittelt. Die Pflege eines solchen Systems ist recht aufwändig und man glaubt gar nicht, wie oft manche Personen die Telefonnummer wechseln.