Beiträge von MrH

ANZEIGE
ANZEIGE

    Löschdecke und Fettbrand stimme ich dokuladen zu, Löschdecke brennt durch und ist somit ungeeignet.

    Die Brandklasse F wurde nicht grundlos eingeführt. Gibt schöne Videos einer BG, die den Unterschied verschiedener Löscher bei der Fettbrandbekämpfung zeigen. Beim Pulverlöscher besteht die große Gefahr, dass brennendes Fett aus der Fritteuse geschleudert wird und mir sind auch Unfälle mit schweren Verbrennungen durch den Einsatz des Pulverlöschers beim Fettbrand bekannt. Selbiges kann beim Einsatz von Schaumlöschern passieren. Bei Pulver ist zudem die Rückzündungsgefahr sehr groß. Pulverlöscher ist für mich deshalb ungeeignet für Fettbrände und bei Schaum muss man wissen, was man tut. Am sichersten ist der Fettbrandlöscher.

    Zu Personenbränden: der Betroffene muss so schnell wie möglich gelöscht werden. Dazu nehme ich das nächste geeignete Hilfsmittel.

    Die Decke ist das letzte Hilfsmittel meiner Wahl, aber besser als nichts. Der Einsatz der Decke ist mit einer hohen Eigengefährdung (Verbrennungsgefahr, direkter Körperkontakt, man muss den Betroffenen ggf. erst einfangen) verbunden und der Löschvorgang dauert länger als z.B. mit Feuerlöscher oder Wandhydrant. Hängt die Decke neben dem Löscher nimm den Löscher (Vorteile: aus sicherer Entfernung ohne direkten Kontakt schnelles Löschen, Wurfweite erleichtert ggf. "einfangen" des Betroffenen mit dem Löschmittel).
    Von dokuladens Tipps halte ich hier nichts. Es wird gelöscht was brennt. Drauf auf die Flammen mit Sprühstoß und gut ist. Bei Wasser, Schaum und Pulver von mir aus den kompletten Löscher auf die Person abgeben, hauptsache das Feuer wird schnellstens vollständig gelöscht (je länger es brennt, desto größer der Schaden).
    Einzig beim CO2 Löscher ist Vorsicht geboten! Dieser sollte zum Löschen einer brennenden Person nur von Leuten, die im Umgang mit dem Gerät geübt sind, eingesetzt werden. Jeder Löschmittelsprühstoß zu viel oder an die falsche Stelle oder zu lang kann mehr Schaden (schwere Erfrierungen) führen und in kleinen Räumen besteht eine hohe Eigengefährdung (Sauerstoffmangel).

    Ansonsten gibt es eine Forschungsarbeit über den Einsatz von Feuerlöschern bei Personenbränden, falls sich jemand noch näher und ausführlicher mit der Thematik beschäftigen will ;)

    Hi,

    Bist du auf der Suche nach einem Prüfröhrchen für eine einmalige orientierende Messung oder nach einem tragbaren kontinuierlich messenden Gaswarngerät oder nach stationären Messeinrichtungen oder nach Luftprobenahmeverfahren mit anschließender Labor-Auswertung?

    Das Feld der Messtechnik ist ein sehr weites, also präzisiere deine Frage bitte ;) Was willst du überprüfen bzw. an welchen Orten wie oft messen?

    schöne Grüße

    Die Pflichten aus Grundgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften uvm. gelten auch für das Ehrenamt. Dass es hier in der praktischen Umsetzung vielerorts noch großen Handlungsbedarf gibt ist ein anderes Thema ;) Aber bezüglich der Gefährdungen und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen sollte es keinen Diskussionsbedarf und keine Unterschiede geben (oder ist z.B. ein Sturz aus 5 Meter Höhe wegen fehlender Absturzsicherung im Ehrenamt weniger schädlich als in der Arbeit...)

    Die BGR 133 ist eine Richtlinie. Begründete Abweichungen von der nach BGR 133 geforderten Anzahl an Löschmitteleinheiten sind möglich. Mitdenken bei der Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen ist also nicht verboten, sondern ausdrücklich erwünscht :thumbup:

    Im vorliegenden Fall finde ich die Lösung mit P6 und F2 vollkommen ausreichend auch wenn die geforderte Anzahl an Löschmitteleinheiten nicht ganz erreicht wird. Ich hätte sogar "nur" einen S6 (9 LE) plus einen F2 (1 LE) empfohlen, weil ich kein Fan von Pulverlöschern in Küchen bin (wenn ein Pulverlöscher in der Küche abgefeuert wurde kann man i.d.R. die Küche komplett neu einrichten).

    schöne Grüße

    Hi,

    zum Brandschutzbeauftragten

    § 52 BauO Bln(Gesetz) - Landesrecht BerlinSonderbauten: (1) An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden.

    Laut BauO Bln §52 kann ein Brandschutzbeauftragter gefordert werden. Ebenso kann der Feuerversicherer einen Brandschutzbeauftragten fordern. Was steht in eurem Brandschutznachweis und in den Vereinbarungen mit dem Feuerversicherer?

    Vermutest du nur anhand des Gesetzestextes, dass ihr einen benötigt oder ist dir bekannt dass ihr aus obigen Gründen wirklich einen Brandschutzbeauftragten benötigt?

    Zur Ausbildung des Brandschutzbeauftragten gibt es keine verbindlichen Regelungen. Bei Feuerversicherern ist es mir jedoch schon begegnet, dass ein Brandschutzbeauftragter gemäß vfdb-Richtlinien gefordert wird.

    Ob die Leitlinien der vfdb Richtlinie 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten bereits als anerkannter Stand der Technik vor Gericht Bestand haben würden sehe ich im Moment noch skeptisch. Aber für dich als Orientierung anbei die Anforderungen der vfdb an Brandschutzbeauftragte:

    Danach dauert die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten mindestens 64 Lehreinheiten à 45 Min. (max. 10 Lehreinheiten pro Tag) und schließt mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung ab. Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung.

    Ohne Lehrgang zum Brandschutzbeauftragten können nach vfdb 12/09-01-2009-03 nur bestellt werden: Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst, Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für hauptamtliche Kräfte, wenn sie hauptamtlich für den betreffenden Betrieb tätig sind und die Kenntnisse der Brandschutzbeauftragten-Ausbildung nachweisen können und Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz.

    Bezüglich der Fortbildung sieht die vfdb Richtlinie den Besuch von themen- oder branchenbezogenen Seminaren zum anlagentechnischen, organisatorischen und baulichen Brandschutz, branchenbezogene Seminare zum Brandschutz, von Spezialisierungsseminaren (Katastrophenschutz, Räumung und Evakuierung, Luftfahrt, Bahn, usw.) oder von Fachtagungen mit insgesamt mindestens 16 LE à 45 Minuten innerhalb von drei Jahren vor.

    Ich empfehle bezüglich der Anforderungen hinsichtlich Aus- und Fortbildung des Brandschutzbeauftragten Rücksprache mit der Stelle, die den Brandschutzbeauftragten für euer Gebäude stellt. Anschließend kann die Geschäftsführung entscheiden, ob ein Betriebsangehöriger diese Aufgabe übernimmt oder ob ein externer Dienstleister als Brandschutzbeauftragter engagiert wird.

    schöne Grüße

    Hi,

    zum Thema Personenbrände: je schneller der Brand gelöscht ist, desto geringer ist der zu erwartende Schaden. Es sollte also sofort das nächste geeignete Hilfsmittel zum Löschen eingesetzt werden. Wasser-, Pulver-, und Schaum-Feuerlöscher löschen den Brand schneller und sind in der Anwendung wesentlich sicherer als die Löschdecke (schwerer zu handhaben, Eigengefährdung, man muss die brennende Person erst einfangen). Ich rate also möglichst einen Feuerlöscher oder einen Wandhydranten (besser als Feuerlöscher, weil größere Reichweite und danach gleich Wasser zum kühlen der Brandwunden ;) einzusetzen.

    Ausnahme ist der CO2-Feuerlöscher: Dieser sollte nur von im Umgang mit dem Gerät geübten Personen bei Personenbränden eingesetzt werden, da dem Opfer bei falscher Anwendung massive Schäden entstehen können. Mir ist ein Fall bekannt, da ist in einem Labor bei einem Versuch der Arm in Brand geraten, ein Helfer hat die Person mit dem CO2-Löscher eingenebelt dass es zu schweren Kälteschäden an Oberkörper, Hals und Gesicht kam. Der Helfer wurde anschließend vom Betroffenen wegen schwerer Körperverletzung verklagt und hat vor Gericht Recht bekommen. Der Helfer dufte eine hohe Summe Schmerzensgeld zahlen.

    Die Löschdosen erreichen zwar ein genormtes Leistungsvermögen (z.B. Dose für Fettbrände 5 F, Dose mit Schaum 5 A und 21 B) und ich könnte mir vorstellen dass sie deshalb in die Löschmitteleinheiten mit eingerechnet werden könnten. Aber ich habe bei praktischen Versuchen auch die Erfahrung gemacht, dass man als Anwender erstmal voll aufs Feuer drauf hält und dies dazu führt, dass brennende Teile durch die Gegend fliegen. Besonders gefährlich war dies beim Fettbrandlöscher, da wurde eine schöne Stichflamme beim Löschversuch erzeugt. Wer noch nie mit der Dose geübt hat (und wer macht das schon wenn er sich so ein teures Teil im Baumarkt kauft ;) begibt sich also durchaus in Gefahr, wenn er versucht mit der Dose ein Feuer zu löschen. Ich rate deshalb allen die Finger davon zu lassen oder es erstmal praktisch auszuprobieren (bitte ohne sich selbst dabei in Gefahr zu begeben ;)

    schöne Grüße

    Aus Sicht des langjährigen Rettungsdienstlers und EH-Ausbilders: wer sich für AEDs interessiert kennt das Gerät, hat es meistens im Rahmen einer Ausbildung schon mal praktisch beübt und weiß wie es einzusetzen ist.

    Alle anderen verwenden das Gerät nicht. Es gibt Studien, die belegen, dass die öffentlichen AEDs nur von Personen eingesetzt wurden, die das Gerät bereits vorher kannten und im Rahmen einer EH-Ausbildung damit üben durften. Diese Studien sind auch der Grund warum seit Kurzem in jeder EH-Ausbildung der AED Bestandteil sein sollte (bei uns wird dies konsequent umgesetzt, wie es bei anderen Ausbildungsträgern ausschaut entzieht sich spontan meiner Kenntnis).

    Eine Betriebsanweisung neben dem Gerät führt sicher nicht dazu, dass dieses öfter oder gar von Leuten, die das Gerät nicht kennen, eingesetzt wird. Sie dürfte eher noch abschreckend wirken.

    Wichtig ist, dass jeder auf den ersten Blick erkennen kann, dass dort ein AED ist. Da das Gerät selbsterklärend ist und eben erfahrungsgemäß nur von Leuten eingesetzt wird, die AEDs bereits kennen, reicht dies aus. Wer wirklich noch mehr machen will kann ein (kleines) Poster mit den Handlungsschritten (Notruf absetzen, Gerät einschalten, Anweisungen folgen; praktisch die Bilderanleitung die in jedem AED enthalten sein sollte) zur Anwendung des AED beim Gerät anbringen. Dies erzielt sicher eine bessere Wirkung als eine BA ;)

    Einen kurzen Einstieg ins Thema bietet die BGI 686

    Wichtig: Hier sind meiner Meinung nach der Arbeitsmediziner und der behandelnde Ohrenarzt gefordert. Der Arbeitsmedizinier sollte in Rücksprache mit dem behandelnden Ohrenarzt in Abhängigkeit der Diagnose, des Gehörschadens, des verwendeten Hörgerätes eine Aussage treffen können welcher Gehörschutz geeignet bzw. notwendig ist und sich mit dem Hörgerät verträgt (so dass keine Rückkopplungen mehr entstehen). Ebenso könnte die BG evtl. beratend zur Seite stehen sobald bekannt ist welche Art von Gehörschutz geeignet ist.

    Eine regelmäßige G20-Untersuchung wird hoffentlich bereits durchgeführt ;)

    Als aktiver Rettungsdienstler und Arbeitsschützer (wenn auch in Deutschland ;) halte ich ein Eingreifen des Arbeitsinspektorats für übertrieben, sofern die Heizung im Winter im Fahrzeug funktioniert und keiner zu erfrieren droht (die RTWs mit denen ich in Kontakt komme haben bis jetzt alle Standheizung und funktionierende Fahrzeugheizung).

    Über einen gewissen Zeitraum ist eine Positionierung im Nirgendwo kein Problem (eine Stunde rumstehen sollte kein Problem darstellen). Sollten in Bezug auf einen längeren Zeitraum gewisse Bedürfnisse auftreten sollte es doch nicht zu viel verlangt sein dass sich die Besatzung eigenverantwortlich um die Erfüllung der Bedürfnisse kümmert (Leitstelle anfunken, "Problem" mitteilen und wo die Reise des Fahrzeugs hingeht um dieses zu beseitigen). In der Regel sitzen ja ortskundige Leute auf dem RTW, die auch wissen wo sie was finden in ihrem Ausrückebereich. Ich halte die allgemeine Entwicklung den Leuten immer weniger zuzutrauen und allen alles vorzukauen und ja keinem mehr Eigenverantwortung zu übergeben für sehr bedenklich. Noch dazu geht es hier um ein Tätigkeitsfeld in denen den Leuten zugetraut wird mit Entscheidungen innerhalb von Sekunden Menschenleben zu retten. Da kann es doch nicht zu viel verlangt sein, dass sich die Leute in ihrem Ausrückebereich selbst um ihre Bedürfnisse während eines Einsatzes zur Bereitstellung kümmern (selbstverständlich in Rücksprache mit der Leitstelle ;).

    Diesbezüglich gibt es in dem Rettungsdienstbereich, in dem ich mich vergnüge, keine Probleme und die Fahrzeugbesatzungen haben es noch immer geschafft selbstständig ihre Bedürfnisse während des Bereitstellunsgzeitraumes unabhängig vom Standort zu erfüllen.

    Sofern sich eine ungesunde Arbeitshaltung aus den räumlichen Gegebenheiten bzw. der ungenügenden Bewegungsfreiheit ergibt führ doch beide Gefährdungsfaktoren auf.

    Denn dann stellt die Situation meiner Meinung nach sowohl eine physische Belastung (Haltungsarbeit) als auch eine psychische Belastung (ungenügend gestaltete Arbeitsplatzbedingungen) dar. Ein Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter dürfte diese Annahme bei Bedarf belegen bzw. untermauern ;)

    Es war einmal ... vor langer Zeit, kurz vor Weihnachten, als der Weihnachtsmann sich auf den Weg zu seiner alljährlichen Reise machen wollte, aber nur auf Probleme stieß: Vier seiner Elfen feierten krank, und die Aushilfs-Elfen kamen mit der Spielzeug-Produktion nicht nach. Der Weihnachtsmann begann schon den Druck zu spüren den er haben würde wenn er aus dem Zeitplan geraten sollte.

    Dann erzählte ihm seine Frau dass Ihre Mutter sich zu einem Besuch angekündigt hatte. Die Schwiegermutter hat dem armen Weihnachtsmann gerade noch gefehlt. Als er nach draußen ging um die Rentiere aufzuzäumen bemerkte er, dass 3 von ihnen hochschwanger waren und sich zwei weitere aus dem Staub gemacht hatten, der Himmel weiß wohin. Welch Katastrophe. Dann begann er damit den Schlitten zu beladen, doch eines der Bretter brach und der Spielzeugsack fiel so zu Boden dass das meiste Spielzeug zerkratzt wurde. Shit.

    So frustriert ging der Weihnachtsmann ins Haus um sich eine Tasse mit heißem Tee und einem Schuss Rum zu machen. Jedoch musste er feststellen dass die Elfen den ganzen Schnaps versoffen hatten. In seiner Wut glitt ihm auch noch die Tasse aus den Händen und zersprang in tausend kleine Stücke die sich über den ganzen Küchenboden verteilten. Jetzt gab's natürlich Ärger mit seiner Frau. Als er dann auch noch feststellen musste, dass Mäuse seinen Weihnachts-Stollen angeknabbert hatten wollte er vor Wut fast platzen.

    Da klingelte es an der Tür. Er öffnete und da stand das Christkind mit einem riesigen Christbaum.
    Das Christkind sagte sehr zurückhaltend: "Frohe Weihnachten Weihnachtsmann! Ist es nicht ein schöner Tag. Ich habe da einen schönen Tannenbaum für dich. Wo soll ich den denn hinstrecken?"
    Und so hat die Tradition mit dem Christkind auf der Spitze des Weihnachtsbaums begonnen.

    Beim ersten Überfliegen ist mir keine Verunglimpfung irgendwelcher Personengruppen aufgefallen...

    Ansonsten empfehle ich euch einfach mal nette Gespräche mit IHK-Prüfern zu halten (habe zufällig welche in meinem Freundeskreis). Die haben in der Tat sehr viele lustige Anekdoten über Prüflinge und ich kann mir deshalb nur zu gut vorstellen dass sich die Gespräche wirklich so ereignet haben ;)

    schöne Grüße,

    Markus

    Hi Ralph,

    ganz so einfach ist es nicht ;) Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Lager nicht als explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und somit auch kein Explosionsschutzdokument erforderlich.

    Spontan fällt mir ein Beispiel aus dem Bereich Lacklager ein (mehr Infos dazu gibts in der BGI 740):

    Bei einem Lagerraum bis 100 m3 und mindestens 0,4-fachem Luftwechsel pro Stunde handelt es sich um keinen explosionsgefährdeten Bereich, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten und eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z.B. Verwendung von Mitgänger-Flurförderzeugen, besondere Staplervorsätze wie Fassgreifer) ausgeschlossen ist.

    Ich rate dazu, dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter die Lupe zu nehmen, ob ein Ex-Schutz-Dokument erforderlich ist oder darauf verzichtet werden kann.

    schöne Grüße,

    Markus

    Hi,


    ich eröffne hier mal ein Brainstorming, um Vorschriften und Regelungen zusammen zu tragen, die eine Brandschutzordnung fordern:


    Versammlungsstättenverordnung

    1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

    2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

    3. Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen.


    Bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern

    5.3.2 Für Gebäude, die nicht ausschließlich Wohnungen enthalten, ist eine Brandschutzordnung (s. die Norm DIN 14 096) aufzustellen.


    Beherbergungsstättenverordnung

    (3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung zu erstellen


    Verkaufsstättenverordnung

    Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben.


    Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau

    5.12.4 Der Betreiber eines Industriebaus hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2 000 m², eine Brandschutzordnung aufzustellen.


    Einzelfallentscheidungen die nicht von bestehenden Regelungen abgedeckt werden können mit §10 Arbeitsschutzgesetz, §4 Arbeitsstättenverordnung sowie der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Fluchtwege und Notausgänge,
    Flucht- und Rettungsplan" begründet werden.


    Welche Verordnungen und Regelungen fallen euch noch ein, in denen eine Brandschutzordnung gefordert wird?


    schöne Grüße,

    Markus

    Moin,

    am besten Rücksprache mit den Herstellern halten (gute Hersteller weisen auch Referenzen vor und dort kann man mal nachhaken ;).

    Evtl. können auch Wärmemelder oder Flammenmelder als Alternative in Betracht gezogen werden. Bei diesen Meldertypen hat Staub auch keinen brandvortäuschenden Einfluss.

    schöne Grüße

    Ich sehe es ähnlich wie Flügelschraube ;) Handelt es sich um eine Unterverteilung dürfte hiervon keine Gefahr ausgehen. Schließlich strahlen die Elektroleitungen in der Wand ähnlich und z.B. das Netzteil eines Laptops noch mehr. Von deren elektromagnetischen Feldern sind wir tagtäglich fast überall umgeben. Wäre das gefährlich dürfte in Industriestaaten keiner mehr am Leben sein ;)

    mein Name ist Markus, ich bin 27 Jahre jung und als Sicherheitsingenieur im Außendienst (mein Einsatzschwerpunkt ist Bayern - Baden-Württemberg, gelegentlich verschlägts mich aber auch in andere Regionen Deutschlands) für ein Ingenieursbüro tätig, welches alles im Bereich Arbeitssicherheit und Brandschutz als externer Dienstleister anbietet und ich freue mich über die Möglichkeit des Erfahrungsaustauschs hier im Forum 8)