Hi,
zu 1: Signalworte maximal eines.
zu 2: Alle 9 Gefahren-Piktogramme sind nicht möglich! In der Praxis sind mir bisher bis zu 6 Piktogramme auf einem Behälter begegnet. Es gibt folgende Einschränkungen und mögliche Erleichterungen bei der Kennzeichnung:
- Muss mit "GHS01" gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung von "GHS02" und "GHS03" fakultativ.
- Muss mit "GHS06" gekennzeichnet werden, so erscheint "GHS07" nicht.
- Muss mit "GHS05" gekennzeichnet werden, so erscheint "GHS07" für Haut- und Augenreizung nicht.
- Muss mit "GHS02" oder "GHS05" gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung von "GHS04" fakultativ.
zu 3: Hier gibt es keine Beschränkungen, nur Vorgaben wann welcher H-Satz erforderlich ist. Ich habe hier am liebsten ein freies Textfeld, in das ich alle H-Sätze eintragen kann (im Verzeichnis genügt die Abkürzung). Ansonsten wäre meine Empfehlung die Anzahl der Datenfelder anhand eurer Sicherheitsdatenblätter festzulegen (als Maß der Stoff mit den meisten H-Sätzen).
zu 5: Die EUH-Sätze sollen zum Teil in H-Sätze übernommen und zum Teil abgeschafft werden. Ich würde deshalb heute bereits die EUH-Sätze weglassen.
zu 4: Die CLP-Verordnung schreibt vor, dass in der Regel nicht mehr als 6 Sätze vergeben werden. Allerdings gilt keine Regel ohne Ausnahme. Die 6 Felder können reichen, müssen aber nicht. Hängt von euren Gefahrstoffen ab. Die Frage ist, ob die P-Sätze im Gefahrstoffverzeichnis erforderlich sind. Aus meiner Sicht sind die P-Sätze hilfreich für die Erstellung der Betriebsanweisung, aber "nutzlos" im Gefahrstoffverzeichnis und ich führe sie deshalb nicht mit auf.
Das Gefahrstoffverzeichnis muss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verweisen (hier sehe ich den größten Aufwand in der Praxis, die SDB bzw. die Verweise immer aktuell zu halten) und mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Zur Einstufung gehören für mich die Gefahrenpiktogramme und die H-Sätze (auch weil in den TRGSen die Anforderungen von den H-Sätzen abhängig sind). Für die Organisation der Gefahrstofflagerung liste ich die Lagerklasse mit auf. Für etwaige Anforderungen aus dem Gewässerschutz bzw. Umweltrecht nehme ich noch die Wassergefährdungsklasse ins Verzeichnis mit auf.
schöne Grüße