Beiträge von MrH

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    Hi,

    ich verweise auf meinen Beitrag Nr. 8 aus 2014 (ersetze BGV A1 durch DGUV V1, ansonsten hat sich an den Rechtsgrundlagen seitdem nichts geändert, inhaltlich ist der Beitrag weiterhin so gültig). Datenschutzrechtlich ist ein Verbandbuch problemlos möglich.

    Falls der BR Bedenken wegen der Zugänglichkeit der Verbandkästen hat kann das Verbandbuch evtl. auch im Büro des zuständigen Vorgesetzten eingesperrt oder in einem abgesperrten Schrank aufbewahrt werden. Wichtig ist beim "wegsperren" allerdings, dass jederzeit jemand anwesend sein muss, der an das Verbandbuch herankommt, damit jeder Unfall sofort eingetragen werden kann. Bei solchen Sonderlösungen muss man genau zwischen Aufwand und Nutzen abwägen. Denn der Aufwand ist in der Praxis nicht zu unterschätzen!

    schöne Grüße vom u.a. zertifizierten Datenschutzbeauftragten

    Hi,

    da gibts vom 6- bis zum 12-Sitzer alle möglichen Krippenwagen, mit denen die Erzieherin allein oder zu zweit 120 bis 250 kg ohne Hilfsmotor ziehen dürfen. In einem mir bekannten Fall endete die Probefahrt eines Modells bereits an der Rampe zur Eingangstür des Kindergartens, weil die Erzieherin den Krippenwagen die Rampe beladen nicht mehr hochziehen konnte. Da in dem Bereich aus gesundheitsschutztechnischer Sicht auch katastrophale Modelle verkauft werden kann man jedem nur raten: Modell zum Testen bestellen, die üblichen Strecken mit realistischer Beladung bzw. Last (Sandsäcke oder Getränkekästen können z.B. die Kinder als Gewicht ersetzen) von der schwächsten Erzieherin ziehen lassen und die Testfahrten nach Leitmerkmalmethode bewerten! Auch zu zweit ziehen ist kein Allheilmittel, je nach Strecke ist das nämlich aus Platzgründen gar nicht überall möglich. Und bitte auch Finger weg von selbstgebastelten Bollerwägen!

    schöne Grüße

    Hi,

    zu 1: ich kenne spontan nur den Migrationswert für Spielzeug mit maximaler Konzentration auf der Spielzeugoberfläche und die Arbeitsplatzgrenzwerte. Aus dem Umweltbereich gibts noch Grenzwerte für Boden, Luft, Wasser, Abwasser, aber die dürften hier keine Anwendung finden.

    zu 2: ein Wischtest ist mir spontan nicht bekannt. Messungen der Raumluft, Feststoffproben und Flüssigkeitsproben sind die üblichen Bestimmungsmethoden für die Quecksilber-Konzentration. Für die Luft gibt es Prüfröhrchen (die Pumpe kann man ausleihen, die Röhrchen muss man kaufen) für eine einmalige Kurzzeit-Messung. Am günstigsten sind die Röhrchen von Gastec, erhältlich z.B. bei der Leopold Siegrist GmbH. Problematisch ist die Aussagekraft der Messung. Wenn sich bei deiner einmaligen Messung das Röhrchen nicht verfärbt kannst du aufgrund einer einzigen Messung nicht die Aussage treffen, dass kein Quecksilber oder keine gefährliche Konzentration in der Raumluft vorhanden ist.
    Für Flüssigkeiten gibt es ebenfalls ein Prüfröhrchen (Solution Test) von Gastec für eine einmalige Messung.
    Sinnvoller ist meiner Meinung nach eine Langzeitmessung und das geht nur mit entsprechender Messtechnik. Da mit Quecksilber nicht zu spaßen ist, ist ein Sachverständiger für die Messung und Auswertung mehr als empfehlenswert!

    zu 3: je nachdem wo der zu kontaminierende Ort liegt kann das zuständige Landesamt für Umwelt ggf. Dienstleister für die Messung und die Dekontamination empfehlen. Spontan kenne ich im Bereich der Quecksilbersanierung bisher die ABUS Sanierungstechnik GmbH (Frankenberg) und biomess Ingenieurbüro GmbH (Mönchengladbach) begegnet.

    schöne Grüße

    Hi,


    zu 1: Signalworte maximal eines.


    zu 2: Alle 9 Gefahren-Piktogramme sind nicht möglich! In der Praxis sind mir bisher bis zu 6 Piktogramme auf einem Behälter begegnet. Es gibt folgende Einschränkungen und mögliche Erleichterungen bei der Kennzeichnung:

    • Muss mit "GHS01" gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung von "GHS02" und "GHS03" fakultativ.
    • Muss mit "GHS06" gekennzeichnet werden, so erscheint "GHS07" nicht.
    • Muss mit "GHS05" gekennzeichnet werden, so erscheint "GHS07" für Haut- und Augenreizung nicht.
    • Muss mit "GHS02" oder "GHS05" gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung von "GHS04" fakultativ.


    zu 3: Hier gibt es keine Beschränkungen, nur Vorgaben wann welcher H-Satz erforderlich ist. Ich habe hier am liebsten ein freies Textfeld, in das ich alle H-Sätze eintragen kann (im Verzeichnis genügt die Abkürzung). Ansonsten wäre meine Empfehlung die Anzahl der Datenfelder anhand eurer Sicherheitsdatenblätter festzulegen (als Maß der Stoff mit den meisten H-Sätzen).


    zu 5: Die EUH-Sätze sollen zum Teil in H-Sätze übernommen und zum Teil abgeschafft werden. Ich würde deshalb heute bereits die EUH-Sätze weglassen.


    zu 4: Die CLP-Verordnung schreibt vor, dass in der Regel nicht mehr als 6 Sätze vergeben werden. Allerdings gilt keine Regel ohne Ausnahme. Die 6 Felder können reichen, müssen aber nicht. Hängt von euren Gefahrstoffen ab. Die Frage ist, ob die P-Sätze im Gefahrstoffverzeichnis erforderlich sind. Aus meiner Sicht sind die P-Sätze hilfreich für die Erstellung der Betriebsanweisung, aber "nutzlos" im Gefahrstoffverzeichnis und ich führe sie deshalb nicht mit auf.


    Das Gefahrstoffverzeichnis muss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verweisen (hier sehe ich den größten Aufwand in der Praxis, die SDB bzw. die Verweise immer aktuell zu halten) und mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
    2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
    3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
    4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

    Zur Einstufung gehören für mich die Gefahrenpiktogramme und die H-Sätze (auch weil in den TRGSen die Anforderungen von den H-Sätzen abhängig sind). Für die Organisation der Gefahrstofflagerung liste ich die Lagerklasse mit auf. Für etwaige Anforderungen aus dem Gewässerschutz bzw. Umweltrecht nehme ich noch die Wassergefährdungsklasse ins Verzeichnis mit auf.


    schöne Grüße

    Im Rahmen der Strahlenschutzanweisung ist zu regeln, wer über welche Themen zu unterweisen ist und wer für die Unterweisungen verantwortlich ist. Üblicherweise wird nur die Verantwortlichkeit geregelt, es müssen nicht alle Personen namentlich aufgeführt werden, welche die Unterweisung durchführen dürfen (kann man zwar auch im Rahmen der Anweisung machen, muss man aber nicht).

    PS zu Frage Nummer 3: als externe Sifa sind mir diverse Modelle in der Praxis begegnet. Wie es gehandhabt wird hängt dabei von der Unternehmensgröße, der betriebsinternen Organisation und den Fähigkeiten der Beteiligten ab.

    In einem Betrieb hält der Strahlenschutzbeauftragte alle Unterweisungen selbst, weil er das will und die nötige Zeit zur Verfügung gestellt bekommt. In einem anderen Betrieb hält der Strahlenschutzbeauftrage keine Unterweisung, weil er ungern vor Gruppen steht und redet. Hier hält die Sifa die Unterweisung im Rahmen der Sicherheitsunterweisung mit (was allerdings nur so funktioniert, weil die Sifa im Bereich des Strahlenschutzes zufällig fit ist). Wieder in einem anderen Betrieb würde der Strahlenschutzbeauftragte gerne die Unterweisung selbst halten, bekommt es allerdings zeitlich nicht unter und muss notgedrungen an einen geeigneten Mitarbeiter delegieren.

    Die eine Lösung gibt es somit nicht, sie ist vom Betrieb abhängig.

    Hi,

    sowohl in der Strahlenschutzverordnung, als auch in der Röntgenverordnung ist die Durchführung der Unterweisung nicht unter den Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten aufgelistet. Somit ist es tatsächlich keine Pflichtaufgabe für ihn. Er muss zusammen mit dem Strahlenschutzverantwortlichen "nur" dafür sorgen bzw. darauf achten, dass die Unterweisungspflichten erfüllt werden.
    Ebenso ist in beiden Verordnungen zu lesen, dass die Unterweisung Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen sein kann.

    In der Praxis kann es je nach Größe und Organisation Sinn machen, die jährliche Strahlenschutzunterweisung z.B. mit der jährlichen Arbeitssicherheitsunterweisung zu verknüpfen.

    Die Sicherstellung der Durchführung der Unterweisung ist Aufgabe des Strahlenschutzverantwortlichen und damit des Arbeitgebers.
    Personen, denen Arbeitgeberpflichten wie die Durchführung der Unterweisung übertragen werden sollen, müssen die entsprechende Fachkenntnis haben. Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen hinsichtlich der für Unterweisungen erforderlichen Qualifikation festlegen.

    Die grundsätzlichen Anforderungen an den Durchführenden sind
    - das nötige Fachwissen, um die Inhalte richtig vermitteln und auftretende Fragen beantworten zu können (auf Grundlage der Strahlenschutzanweisung) ,
    - die persönlichen Voraussetzungen, um als Redner vor den Teilnehmern die Unterweisung verständlich halten zu können.

    schöne Grüße

    Hi,

    such dir einen Anwalt für Vertragsrecht und lass dich aufklären welche rechtssicheren Vertragsmodelle es für Betreuungsverträge gibt und welche Vor- und Nachteile mit den jeweiligen Verträgen verbunden sind.

    Eine Beratung hier im Forum kann keine Rechtsberatung ersetzen!

    Wenn die Zusammenarbeit funktioniert, muss keiner dem anderen hinterherlaufen. Dann kommen die Stunden automatisch zusammen, weil es immer was zu tun gibt. Wichtig ist, dass das Vorgehen bei Überschreitung des Stundenkontingents im Vorfeld abgeklärt ist, damit es im Fall des Falles keine Probleme gibt.

    schöne Grüße

    Hi,

    die Anzahl der Personen lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Tätigkeiten der Bauhofmitarbeiter zu.

    Neben den Tätigkeiten ist der Umfang der zu erstellenden Dokumente mit dem Auftraggeber abzuklären (nur GFB für "den Bauhof", GFB für alle Tätigkeiten, GFB für die Maschinen und Arbeitsmittel, ggf. Betriebsanweisungen...?) und in wie weit seitens des Auftraggebers die Unterstützung geht.

    In welchen Bereichen bist du aktuell als Sifa unterwegs?

    schöne Grüße

    Hi,

    zur Arbeitssicherheit haben AL_MTSA und de Uil bereits alles geschrieben.

    Neben der Arbeitssicherheit verweise ich noch auf die IT-Sicherheit. Welche Funktion hat der Server? Was passiert bei einem Ausfall? Je nachdem wie wichtig der Server für den Betrieb ist kann hier ein weiteres No-Go neben den Aspekten der Arbeitssicherheit für den Büroraum (oder eine generelle Doppelnutzung des Raumes) liegen.

    schöne Grüße

    Hi,

    PSA ist jegliche Schutzausrüstung, die den Träger gegenüber vorhandenen Gefahren schützt. Warnkleidung ist selbstverständlich PSA. Warnkleidung muss (als PSA) dann getragen werden, wenn die Sichtbarkeit bzw. Erkennbarkeit von Personen erhöht werden muss, um das Unfallrisiko zu senken. Die Notwendigkeit der Warnschutzkleidung (ob und wenn ja welche Klasse) ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

    Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist Warnschutzkleidung z.B. gemäß Unfallverhütungsvorschrift als verbindliche PSA vorgeschrieben (Tragepflicht), um einen besseren Schutz des Trägers vor an- und überfahren zu erreichen.

    schöne Grüße

    Bei meiner letzten Fortbildung mit einem Vortrag zu SDB war eine Rednerin der Bezirksregierung Arnsberg und nach ihrer Aussage kommen grobe Fehler leider häufig vor. Aus meiner bisherigen Erfahrung raus kann ich das leider nur bestätigen, über die Hälfte der SDB, die mir bisher begegnet sind, enthielten falsche Angaben oder es fehlten wichtige Informationen.

    Ich finde den Weg mit zwei Sicherheitsdatenblättern aus fachlicher Sicht richtig und längst überfällig. Das "normale" SDB liefert für den Laien alle relevanten Informationen in verständlicher Form (zumindest in der Theorie, in der Praxis haben wir hier noch großen Verbesserungsbedarf). Das erweiterte SDB liefert die Grundlagen zur Einstufung und ermöglicht es so, die Herkunft der Informationen nachzuvollziehen und bietet somit die Möglichkeit, bei Bedarf eine ausführlichere GFB nach GefStoffV durchzuführen. Als Fachmann arbeite ich gern mit den Expositionsszenarien, da eine bessere Beurteilung möglich ist, wenn man mit den Informationen richtig umgehen kann.

    Und wie viel Grundwissen erforderlich ist hängt davon ab, wo der Fehler im SDB liegt und um welchen Stoff oder welches Gemisch es sich handelt.

    Ebenso teile ich AxelS Einschätzung aus eigener Erfahrung, dass sich viele an den Bereich nicht rantrauen und das Thema deswegen allgemein stiefmütterlich behandelt oder gar ignoriert wird. Aus fachlicher Sicht ist es mir allerdings sogar lieber, wenn jemand mit zu wenig Ahnung die Finger davon lässt anstatt dann Mist zu bauen. Es ist wichtig, seine eigenen Grenzen zu kennen und zu wissen, wer einem weiterhelfen kann, wenn die eigene Grenze erreicht ist (diesen Schritt scheuen auch noch zu viele in der Praxis; anstatt nachzufragen und sich Unterstützung zu holen wird das Thema dann lieber unter den Tisch gekehrt).

    Da kann ich Andrasta nur zustimmen! Eine der wichtigen Voraussetzungen für die Fachkunde ist das Fachwissen zur Beurteilung der Plausibilität des Sicherheitsdatenblatts. Da sind tatsächlich erschreckend viele unbrauchbare / unvollständige / fachlich falsche SDB im Umlauf. Je nach Bericht / Quelle beträgt die Anzahl der fehlerhaften SDB 30 bis 75 %. Und weil vor Ort oftmals die Fachkunde zur Beurteilung der Qualität des SDB fehlt gibt es keine Beschwerden über das SDB und es wird von den Herstellern und Lieferanten aktuell weiterhin stiefmütterlich behandelt, obwohl es die wichtigste Informationsquelle für die GFB nach GefStoffV sein sollte.
    Und gerade für die Plausibilitätsbeurteilung ist Chemie-Grundwissen erforderlich, dass sich nicht mal schnell nebenbei erlernen lässt. Zur Auffrischung des Wissens und zum Erfahrungsaustausch können Kurzlehrgänge sinnvoll sein, aber das Grundwissen muss von anderer Stelle bereits mitgebracht werden!

    Hi,

    der Kranführer hat die Pflicht, den Kran arbeitstäglich zu prüfen. Wenn alles in Ordnung ist muss er nichts schriftlich dokumentieren! Man muss nicht unnötig Papier erzeugen und die Leute mit noch mehr Dokumentation beschäftigen.

    Nur wenn er Mängel feststellt sind diese zu melden. Und hier ist die Fachempfehlung Mängel immer schriftlich an den zuständigen Vorgesetzten zu melden, damit der Kranführer rechtssicher nachweisen kann, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen ist.
    Nur bei ortsveränderlichen Kranen müssen Mängel ins Krankontrollbuch eingetragen werden.

    schöne Grüße

    Hi,


    1. zur zitierten komnet-Antwort: in der GefStoffV steht "Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein."

    Das bedeutet zum Glück nicht, dass jede Sifa und jeder Betriebsarzt automatisch als fachkundig gelten. Für die GFB nach GefStoffV ist das nötige Hintergrundwissen im Bereich der Gefahrstoffe erforderlich. Das bekomme ich nicht durch einen Kurzlehrgang von 1-2 Wochen und auch nicht in der Ausbildung zur Sifa oder der Fachkunde zur Arbeitsmedizin! Das bekomme ich im Rahmen meiner Ausbildung (Lehre, Fortbildung zum Erwerb höherer Qualifikationen, Studium), wenn dabei der Bereich der Gefahrstoffe ausführlich genug behandelt wird.
    Wer die GFB nach GefStoffV erstellt oder als Fachkundiger bei der Bestellung berät muss die Punkte, die in der GefStoffV und der TRGS 400 aufgelistet sind, sauber abarbeiten können.


    2. zur Eingangsfrage: wer über die in seinem Bereich vorhandenen Gefahrstoffe hinreichend Bescheid weiß kann die GFB eigenständig durchführen. Der KFZ-Meister der KFZ-Werkstatt sollte z.B. in seinem Meisterkurs das nötige Hintergrundwissen zu Schweißrauch, Bremsenreiniger, Schmier- und Kraftstoffen gelernt haben und den sicheren Umgang damit eigenständig organisieren können.


    schöne Grüße

    Hi,

    ich halte die Angabe für verzichtbar. Die Folgen bei Nichtbeachtung zu vermitteln und ggf. durchzusetzen ist Aufgabe der zuständigen Führungskraft im Rahmen der Einweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, der regelmäßigen Unterweisung und der Wahrnehmung der Aufsichts- bzw. Kontrollpflicht.

    Je mehr auf einer Betriebsanweisung steht, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie (komplett) durchgelesen wird. Deswegen beschränke ich die Inhalte meiner Betriebsanweisungen nur auf das unbedingt Erforderliche bzw. Notwendige. Und da gehört die Angabe möglicher Folgen bei Nichtbeachtung definitiv nicht mit dazu ;) .

    schöne Grüße

    So einen Vogel hatte ich auch mal beim Audit, der einen Nachweis wollte, dass alle Gesetze und rechtsverbindliche Vorschriften im Betrieb eingehalten werden. Praxistipp: neuen Auditor suchen!
    Ein realitätsferner Auditor, der unerfüllbare und nicht praxisgerechte Anforderungen stellt, kostet nur Geld und Nerven.

    Für kleine und mittelständische Betriebe muss eine Auflistung (Excel oder Word) reichen und bei Kleinbetrieben zusätzlich ein - zwei Newsletter aus dem jeweiligen Arbeitsbereich, um rechtzeitig über Neuerungen informiert zu werden (beim Mittelständler ist i.d.R. externe Beratung vorhanden, die hier auf Relevantes hinweist).

    Trotz x-tausend Vorschriften muss das Rechtskataster zum Betrieb passen und praktikabel bleiben ;) .

    Hi,

    für mich ist die Studie ein unbrauchbares Machwerk. Die Erhebung und Auswertung der Daten hat doch nichts mehr mit wissenschaftlichem Arbeiten zu tun. Dementsprechend kann man diese Veröffentlichung definitiv nicht ernst nehmen. Die Zeit und das Geld hätte man anderweitig wesentlich sinnvoller investieren können.

    schöne Grüße

    Hi,

    der Regalprüfer ist wie der Name schon sagt verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Nur wenn er vorsätzlich Mängel "übersehen" würde könnte er theoretisch für eine vorsätzlich falsch durchgeführte Prüfung haftbar gemacht werden (wobei ich diesen Fall für sehr unwahrscheinlich halte).

    Die Prüffristen muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen (wer wann was prüft).

    Das Ergebnis wird im Prüfprotokoll schriftlich festgehalten. Im Protokoll wird der Zustand zum Zeitpunkt der Prüfung beurteilt. Selbst wenn 5 Minuten nach der Prüfung jemand gegen das Regal fährt ist der Prüfer nur für sein Protokoll zum Zeitpunkt der Prüfung verantwortlich.

    Jeder Beschäftige, der einen Mangel feststellt, muss diesen sofort melden. Allerdings nicht dem Regalprüfer, sondern der zuständigen Führungskraft (verantwortlich ist der Arbeitgeber, dieser kann diese Aufgabe jedoch an seine Führungskräfte delegieren). Die zuständige Führungskraft ist für die Beurteilung der Situation und ggf. Beseitigung des Mangels verantwortlich. Bei Bedarf kann sie sich beraten lassen und z.B. eine erneute Prüfung des Regals beim Regalprüfer in Auftrag geben (solche Anfragen hab ich hin und wieder, dass nach einem Anfahrunfall um eine zeitnahe anlassbezogene außerplanmäßige Prüfung gebeten wird, weil sich die zuständige Führungskraft nicht sicher ist, ob das Regal aufgrund der Beschädigung noch standsicher ist). Von einer direkten Information von jedem Beschäftigten an den Regalprüfer rate ich dringend ab!

    Und genau so ist die zuständige Führungskraft bei Bedarf für die Stilllegung sowie die Reparatur der Regale verantwortlich, wenn im Rahmen der Regalprüfung Mängel festgestellt wurden.

    Nur wenn dem Regalprüfer die erforderlichen Befugnisse und (Finanz)Mittel schriftlich zugeteilt wurden, darf er Regale stilllegen und die Reparatur veranlassen oder ggf. selbst durchführen. Dann müssen die Verantwortlichkeiten und die Rahmenbedingungen jedoch klar schriftlich geregelt sein und der Regalprüfer muss für alle Tätigkeiten die erforderliche Zeit im Rahmen seiner Arbeitszeit zur Verfügung haben bzw. gestellt bekommen. Diese Regelung kenne ich bisher nur aus Betrieben, bei denen der Regalprüfer in der betriebseigenen Instandhaltung beschäftigt ist. Da kann es durchaus Sinn machen, den Prüfer nicht nur mit der Prüfung zu beauftragen.

    schöne Grüße