Beiträge von 38sifa

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    Moin Quasi,

    ich habe eine Aussage bei Komnet gesehen, wonach die Betreuung durch eine Sifa nach §5 ASIG ununterbrochen gewährleistet sein muss. Es gibt keine Regelung, wie lange ein Unternehmen z.B. bei Urlaub, Fehlzeiten oder Wechsel ohne Betreuung sein darf. Komnet hatte damals 6-8 Wochen angegeben, danach muss eine Betreuung z.B. durch einen externen Dienst wieder gewährleistet sein.

    Ein schlimmer Unfall, sehr traurig.

    Was mich wirklich fassungslos macht, ist, das nach zehn Tagen noch nicht klar ist, wer dort ums Leben gekommen ist:

    "Bei drei der fünf Opfer handelt es sich nach Angaben der Polizei um Albaner. Die Personalien zweier Todesopfer und des Schwerstverletzten seien gesichert, sagte ein Polizeisprecher. Bei den beiden anderen Todesopfern stehe die Feststellung der Personalien noch aus." (Spiegel)

    Für deine Idee der räumlichen Abtrennung reicht rot-weisses Flatterband. Würde ich als Brandschutzbeauftragter genauso wenig akzeptieren wie dein Metallgitter.

    Die Trockenbauwand kommt einer Lösung schon näher. Deine Abtrennung wird die neue Wand des Rettungsweges und muss die Anforderungen erfüllen, mit denen der Funktionserhalt des Rettungsweges sichergestellt wird. Das heißt, dieser Weg muss mindestens 30 Minuten (oder 90?) sicher für die Rettung nutzbar sein.

    Sprich mit deiner Brandschutzbeauftragten (Anforderungen an Rettungswege, Wände und Türen) und deiner Bauabteilung. Und beachte, dass du dann ein Lager nach TRGS510 baust (Lüftung etc.).

    Wir hatten diesen Unfall vor ein paar Jahren: Person setzt sich hin, Stuhl rutscht/rollt nach hinten weg, Person erleidet Steißbeinruch. Auf der Unfallmeldung stand, der Stuhl sei defekt gewesen. War er aber nicht.

    die Person hatte sich entweder "blind" hingesetzt oder beim Setzen mit dem Bein den Stuhl angestossen und mit dem Gesäß nur die Stuhlkante erwischt.

    Wie Mick sagt, ein verhaltensbedingter Unfall. Für diesen Fall braucht man keine Unterweisung, sondern eine Erinnerung an die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers nach §15 ArbSchG.

    Ich korrigiere meinen früheren Beitrag. Wenn es mehrere Sifas gibt, kann eine davon als leitende Sifa bestellt werden. Diese Sifa steht dann im Organigramm als Leiter der Stabsstelle.

    Wenn es drei Sifas gibt und keine Leitende Sifa, sind alle drei direkt dem Leiter des Betriebs unterstellt. Die müssten dann m.E. alle im Organigramm stehen. Dann wäre es sinnvoll wenn sie mit ihrem Zuständigkeitsbereich dort stehen würden.

    prüft eure Bau- und Betriebsgenehmigungen. Habt ihr dagegen verstossen?

    prüft die kommunalen Regeln für dieses Industriegebiet - was ist erlaubt oder verboten in Bezug auf Lärm, Staub, etc?

    Wenn der Nachbar in einem Industriegebiet wohnt (als Eigentümer eines Betriebs?), kann er sich nicht auf Regeln berufen, die in einem Wohngebiet gelten würden.

    Die TRGS 401 schreibt "pro Arbeitstag"und das ist für mich das Auslösekriterium. Ich kann nicht davon ausgehen, dass sich die Haut in der Feizeit erholt. Ich muß diese Erholungszeiten während der Arbeitszeit schaffen oder die Pflichtvorsorge durchführen.

    Anderenfalls verzichtest du als Arbeitgeber faktisch auf die erforderlichen Schutzmaßnahmen und lagerst die Verantwortung an die MA aus.

    Stell dir vor, du zwängst einen Sachbearbeiter in TZ in ein 5m2 Büro, da kannst du auch nicht argumentieren, dass er an seinen freien Tagen genügend Auslauf bekommt.

    Bei den Teilnehmenden bist du eingeschränkt, wie Axel schreibt. Betriebs/Personalrat sind einzubeziehen (also einzuladen) nach §9 ASIG und §89 (2) BetrVG, Bettriebsarzt nimmt teil nach §10 ASIG und sonstige Beauftragte mit Arbeitsschutzaufgaben (SiBe, Laser-, Strahlenschutz) sollten auch eingeladen werden.

    Der Umfang der Begehungen hängt auch vom dem Zeitguthaben und den Aufgaben ab, die du nach DGUV vorschrift 2 mit deinem Betriebsleiter dafür vereinbart hast.

    Das Format der Begehungen kann "unternehmensweit" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart sein, als Bestandteil der mitbestimmungspflichtigen Ausgestaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Wenn es z.B. ein einheitliches System für die Durchführung der GBU gibt, kann dazu auch die Begehung als eine Form der Wirkungskontrolle gehören. Das kann die Einführung einer einheitlichen Software sein, die u.a. Funktionen für die Planung und Dokumentation der Begehungen enthält. Wie du die Software einsetzt (Häufigkeit der Begehungen, Umfang/Dauer, Schwerpunkte, Teilnehmer) wäre wieder dir überlassen.

    Ich sehe das wie Canislupus. Die Flure sind keine Arbeitsräume nach ArbStättV. Aber

    - wenn die Temperatur im Flur nur 5°C beträgt, bekommen deine MA jedes Mal eine Erkältung, wenn jemand ihre Bürotür aufmacht.

    - es wäre möglicherweise im Interesse der Kundenzufriedenheit, wenn die Wartebereiche für Besucher geheizt sind

    - immerhin brauchst du dich nicht wegen der Reinigungskraft sorgen, denn die gehört ja zu einer Fremdfirma