Hallo zusammen,
Frank stellt die Frage, wer die Verantwortung dafür trägt, wenn Gabelstapler nachträglich mit Fahrerrückhalteeinrichtungen ausgerüstet werden. Mit diesem Thema habe ich mich in zahlreichen Vorträgen und Veröffentlichungen befasst, als ich bei der BG im Fachausschuss „Fördermittel und Lastaufnahmemittel“ (heute: Fachbereich „Handel und Logistik“) noch Obmann für Flurförderzeuge war. Aktuell befasse ich mich in der Hauptsache mit dem Thema Regalsicherheit/Regalprüfung.
Es wundert mich, dass eine solche Frage heute noch auftaucht, denn gemäß Betriebssicherheitsverordnung hätte die Nachrüstung seit dem 01.12.2002, also vor mehr als 11 Jahren, abgeschlossen sein müssen. In der BetrSichV heißt es dazu:
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen
1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2.
Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen.
In Anhang 1 Nr. 3 Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel sind in Bezug auf Fahrerrückhalteeinrichtungen die Abschnitte 3.1.4 und 3.1.5 von Bedeutung. Dort heißt es:
3.1.4 Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung die Gefährdungen aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch
– eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
– eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
– eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung durch die Konstruktion des Arbeitsmittels selbst gegeben ist.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem Überrollen oder
Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen der Arbeitsmittel und dem Boden eingequetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für die mitfahrenden Beschäftigten einzubauen.
3.1.5 Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden Beschäftigten sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel
– durch Verwendung einer Fahrerkabine,
– mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförderzeuge kippen,
– mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei kippenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
– mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
Seit Veröffentlichung der DIN EN 1726-1/A1 im Mai 2004 müssen alle Gegengewichtsstapler, geländegängige Gabelstapler, beide mit in Fahrtrichtung sitzendem Fahrer und nicht hebbarem Fahrerplatz und Querstapler mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sein, wenn sie mit einem CE-Zeichen versehen sind.
Wenn man wissen möchte, was es zu dem Thema "Nachrüstung mit Fahrerrückhalteeinrichtungen" bei der BG gibt, ist der einfachste Weg, einfach bei seine BG bzw. beim Fachauschuss bzw. beim Fachbereich „Handel und Logistik“ der BGHW zu fragen. Ich gehe davon aus, dass von dort eine zufriedenstellende, umfassende Antwort gegeben werden wird, so wie ich dies früher getan habe. Zu "meiner Zeit" hatte die damalige GroLa-BG (heute BGHW) einen von mir verfassten Sonderdruck mit dem Titel "Fahrerrückhalteeinrichtungen bei Flurförderzeugen" (FA1) veröffentlicht. Ob es diesen Sonderdruck derzeit noch gibt, ist mir nicht bekannt.
Viele Grüße
Maurus