Beiträge von Maurus

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    Nach der DIN EN 15635 ist es Aufgabe des Regalbetreibers zu prüfen und zu bestätigen, dass Regale entsprechend der Spezifikation des Herstellers betrieben werden. Dazu gehört die Montage ebenso wie die bestimmungsgemäße Verwendung der Regalanlage. Angaben hierüber sollten in der Betriebsanleitung zu finden sein. Im Übrigen zählt die Montage- bzw. Aufbauanleitung als Bestandteil der Betriebsanleitung.

    Die Überprüfung und Einhaltung der Regal-Spezifikation war den Normverfassern so wichtig, dass in der DIN EN 15635 das Wort Spezifikation 21 x genannt wird.

    In Bezug auf die Montage ist in der Norm folgendes bestimmt: Nach Beendigung der Montage sollte eine formale Montageüberprüfung von einer erfahrenen Person durchgeführt werden.
    Außerdem ist dem Kunden ein formelles, von einer autorisierten Person signiertes Übergabezertifikat zu überreichen, welches bestätigt, dass die Montage nach festgelegtem Standard abgeschlossen worden ist.

    In der Praxis wird ein Regalprüfer nach der Montageanleitung erst dann fragen, wenn er Zweifel an der fachgerechten Montage hat. Solche Zweifel können sich z.B. ergeben

    • in Bezug auf die Befestigung (Bodenplatte, Bodenanker, Erdnägel, Wandbefestigung, Untergrund)
    • bei Änderungen durch den Betreiber (Aufstockungen, Einbau von Fachböden, Bohrungen für Elektroinstallation oder für die Befestigung von Durchschubsicherungen/Rückwände)
    • bei Instabilitäten (Schaukelbewegungen in Trägerlängsrichtung)

    Ist zum Zeitpunkt der Prüfung eine Montageanleitung nicht vorhanden, so ist dies im Prüfprotokoll zu vermerken. Es ist dann Aufgabe des Regalbetreibers, diese zu besorgen.

    Hans-Jürgen (Sturm) hat völlig Recht. Es ist nicht Aufgabe des Regalprüfers zu prüfen, ob ein Kettenantrieb geschmiert ist. Dies ist Aufgabe der Wartung bzw. des Service. Welcher Prüfer (TÜV, DEKRA, GTÜ) würde bei der Hauptuntersuchung prüfen, ob das Getriebe des Pkw ausreichend gefettet ist?

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    ich hatte über die „Regalprüfer-App für Smarthphones und Android-Tabletts“ berichtet, weil nach einer solchen App hier im Forum gefragt wurde. Waldmann hat sicher Recht, wenn er fragt: Was spricht denn dagegen jetzt dafür z.B. eine Tabelle zu machen?

    Wenn jemand nur gelegentlich, evt. nur im eigenen Betrieb, Regale prüft, ist eine selbst gefertigte Tabelle sicher ausreichend. Anders ist dies bei Prüfern, deren Hauptaufgabe es ist, Regale zu prüfen. Hier kann eine App hilfreich sein. Dies jedoch muss jeder selbst entscheiden.

    Infos zu der oben vorgestellten App finden sich unter: http://www.diggin-data.de/regal.inspect/

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo Harald,

    wieso benötigst Du für die Regalprüfung Unterlagen des Herstellers? In der DIN EN 15635 findet sich diesbezüglich kein Hinweis. Wo hast Du nur Deine Ausbildung gemacht?

    Ich zitiere aus dem Fachbuch „Regalprüfung nach DIN EN 15635“. Dort heißt es u.a.:
    4.1.4 Aufgaben des Regalprüfers
    Die Aufgaben des Regalprüfers sind in der Norm DIN EN 15635 nicht definiert. Sie lassen sich jedoch aus den darin zu entnehmenden Angaben wie folgt beschreiben:
    In den Aufgabenbereich des Regalprüfers fallen die Feststellung, Bewertung, Kennzeichnung und Dokumentation aller Beschädigungen und Mängel, gleichgültig ob diese kurzfristiger, lang­fris­ti­ger oder grundsätzlicher Art sind.
    Ferner obliegen dem Regalprüfer die Aufgaben, die Schadensursachen zu ermitteln und den Betreiber über zweckdienliche Maßnahmen zu beraten, um einer Wiederholung der Schäden vorzubeugen.

    Zu den Aufgaben des Regalprüfers gehört nicht, die Statik eines Regals zu beurteilen! Dies ist die Aufgabe eines Statikers.
    Mängel kurzfristiger Art finden sich u.a.: ...
    Mängel langfristiger Art finden sich u.a.: ...
    Zu Mängeln grundsätzlicher Art zählen u.a.: ...

    Die Bewertung von Schäden an Stützen und Aussteifungselementen erfolgt nach Ziffer 9.5 der Norm DIN EN 15635 nach einem dort festgelegten Messverfahren. Dazu sind vertiefte Kenntnisse der DIN EN 15365 erforderlich. Ferner gibt es zahlreiche Beschädigungen, die in der Norm nicht erwähnt werden. Hier ist der Sachverstand des Prüfers gefragt.

    Für all diese Aufgaben sind meines Erachtens keine Unterlagen des Herstellers erforderlich. Ist zum Beispiel ein Regalbelastungsschild nicht mehr vorhanden, dass gilt dies als Mangel und ist im Prüfprotokoll zu vermerken.
    Der Regalprüfer muss vorrangig bleibende Verformungen, Mängel, sicherheitswidrige Zustände feststellen. Die Lösung bzw. Beseitigung der Feststellungen ist nicht Aufgabe des Regalprüfers, sondern die des Regalbetreibers.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    zur Klarstellung vorab:

    Seit ich bei der BG als TAB ausgeschieden bin, führe Seminare in Sache Regalsicherheit durch. Dies ist mein Hobby – ich muss nicht davon leben (habe ja meine Pension).
    Auch muss ich, da ich keine Räume habe, diese auch nicht ausfüllen. Umsonst sind die Seminare jedoch nicht; denn was nichts kostet - ist auch nichts wert!
    Ärgerlich ist nur, wenn auf gutes Geld Schrott geliefert wird...
    Doch nun zum eigentlichen Thema.


    In meiner Seminarreihe „Weiterbildung Regalprüfer“ wird immer wieder die Frage angesprochen: Gibt es Regale, die nicht geprüft werden müssen?

    Dazu die Unterfragen:

    • Inwieweit müssen Regale in Kleinbetrieben geprüft werden?
    • Gehören Fachbodenregale des Elektroinstallateurs oder die Aktenregale einer Anwaltskanzlei auch dazu?
    • Wie müssen Regale in Bereichen von Verkaufsflächen (wie z. B. bei Baumärkten oder Drogeriemarktketten) geprüft werden?

    Meine Antwort darauf ist:

    Ausschlaggebend dafür, ob ein Regal geprüft werden muss ist nicht die Betriebsgröße oder der Gewerbszweig, sondern allein das Ergebnis der gemäß § 3 BetrSichV durchzuführende Gefährdungsbeurteilung.

    So sind z.B. Gefährdungen durch fehlende Kennzeichnung, Überlastung oder mangelnde Standsicherheit denkbar, auch wenn die betreffenden Regale nicht aus Stahl gefertigt sind oder dort keine Flurförderzeuge eingesetzt werden.

    Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren, ist auch nichts zu prüfen.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo MaikyPHH,


    auf Deine Anfrage v. 31.05. hat A­_B auf das von mir durchgeführte Seminar „Ausbildung zum Regalprüfer“ in Quickborn verwiesen. Ich nehme an, dass der Termin zu knapp war. Inzwischen ist auch das Seminar in Bremen verstrichen. Nach derzeitigem Stand finden die nächsten Seminare Ende Juli in München, im September in Neckarsulm und im Dezember wieder in Bremen statt. Nähere Infos finden sich auf meiner Homepage. Diese findest Du über mein Profil (Verlinkungen sind hier ja nicht gestattet).

    Hinweis: Kenntnisse der Norm DIN EN 15635 sind keine Voraussetzung – die Kenntnisse werden im Seminar erworben!


    Viele Grüße

    Maurus

    Hallo Elena,

    für die Beschaffenheit von Gabelstaplern gilt die DIN EN 1726-1 „Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10 000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20 000N Zugkraft“. Diese Norm ist gültig seit November 1999. Danach gilt:

    5.9.1 Fahrerschutzdach
    5.9.1.1 Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand und einer Hubhöhe von mehr als 1.800 mm müssen zum Schutz des Fahrers mit einem Fahrerschutzdach nach ISO/DIS 6055 ausgerüstet sein. Das Fahrerschutzdach kann abnehmbar sein.
    5.9.1.2 Das Fahrerschutzdach muss so gebaut sein, dass es bei einer Hubhöhe von mehr als 1.800 mm mit einem zusätzlichen Schutz ausgerüstet werden kann, der den Fahrer gegen herabfallende kleine Gegenstände schützt.
    5.9.2 Lastenschutzgitter
    Flurförderzeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 1.800 mm müssen so gebaut sein, dss sie mit einem Lastenschutzgitter ausgerüstet werden können.

    Zur Verwendung des Fahrerschutzdaches muss der Hersteller gemäß Ziffer 7.2.2 in der Betriebsanleitung Angaben machen.

    Hinsichtlich des Betriebes ist die UVV „Flurförderzeuge“ (BGV D27) zu beachten. Dort heißt es in § 13 (4):
    Lasten, die auf den Fahrer herabfallen können, dürfen mit Flurförderzeugen höher als 1,80 m über Flur nur aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn sie mit einem Fahrerschutzdach ausgerüstet sind; dies gilt für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand.

    Zusammenfassung:
    Kann mit dem Gabelstapler bauartbedigt eine Last mehr als 1,80 m angehoben werden, muss ein Fahrerschutzdach fest angebracht sein. Das Tragen eines Schutzhelmes ist hier keine Alternative.
    Für weitere Fragen würde ich mich mit der für Euren Betrieb zuständigen BG oder mit dem Amt für Arbeitsschutz in Verbindung setzen.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo, wir haben hier einen Stapler ohne Dach, der unterwegs ist in einem Hochregallager. ...

    Hallo Elena,


    Du schreibst: „… Stapler ohne Dach, der unterwegs ist in einem Hochregallager ist …“ Ich hatte als TAB und Obmann für das Sachgebiet Flurförderzeuge über 30 Jahre mit Stapler zu tun. Daher würde mich Folgendes interessieren:

    • Um welche Art von Stapler handelt es sich (Gabelstapler, Schubmaststapler, Schmalgang-Stapler, Gabelhochhubwagen)
    • Kannst Du Angaben machen zu: Hersteller, Typ und Baujahr?
    • Wie hoch ist die Hubhöhe?
    • Hat der Stapler ein CE-Kennzeichen?
    • Wurde der Stapler in der Vergangenheit umgebaut?

    Viele Grüße

    Maurus

    Hallo zusammen,

    die Frage, wie oft Regale geprüft werden müssen, wird mir in meinen Seminaren immer wieder gestellt. Sie ist in dem Fachbuch „Regalprüfung nach DIN EN 15635“ (ISBN 978-3-00-041145-8 ) wie folgt beantwortet:

    4.1.5 Wie oft müssen Regale geprüft werden?

    In welchen zeitlichen Abständen und in welchem Umfang Regalanlagen von einem Regalprüfer geprüft werden müssen, hängt im Wesentlichen von betriebsspezifischen Faktoren ab.
    Dies ist nicht neu und gilt in gleicher Weise auch für die Prüfungen anderer technischer Arbeitsmittel.
    Dazu heißt es in § 3 Abs. 3 der BetrSichV:
    § 3 (1) "Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln."

    Betriebsspezifische Faktoren sind in Bezug auf die Regalprüfung u. a.:
    • die Größe des Lagers,
    • die Breite der Verkehrswege,
    • die eingesetzten Einrichtungen,
    • das eingesetzte Personal (Qualität der Fahrerausbildung, Motivation),
    • die Umschlaghäufigkeit,
    • der Zeitdruck.

    Verantwortlich für die Festlegung der Prüfintervalle ist immer der Betreiber (Unternehmer) der Regalanlage.
    Die Norm DIN EN 15635 gibt in Ziffer 9.4.2.3 vor, dass Regalanlagen in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten (die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerke sprechen hier im Allgemeinen von: „mindestens einmal jährlich“) auf Einhaltung aller sicherheitsrelevanter Faktoren geprüft werden.


    Anmerkung:

    Ausschlaggebend dafür, ob ein Regal geprüft werden muss ist immer das Ergebnis der gemäß § 3 BetrSichV durchzuführende Gefährdungsbeurteilung.
    So sind z.B. Gefährdungen durch fehlende Kennzeichnung, Überlastung oder mangelnde Standsicherheit denkbar, auch wenn die betreffenden Regale nicht aus Stahl gefertigt sind oder dort keine Flurförderzeuge eingesetzt werden.
    Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren, ist auch nichts zu prüfen.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    durch Zufall bin ich heute auf die Seite „Suche App für Android fürs Sifaboard“ gekommen. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, eine App vorzustellen, an der ich nicht unbeteiligt war.
    Es handelt sich um eine App für die Regalprüfung, die speziell für die Anwendung auf Smarthphones und Android-Tabletts entwickelt wurde.

    Merkmale dieser App sind:
    • Die Regalprüfer-App funktioniert mit jedem Smarthphone und Android-Tablett
    • Betriebssystem ist kompatibel zu Windows, Mac und Linux.
    • Dateien/Fotos können problemlos auf PC und Laptop übertragen werden.
    • Weiterverarbeitung der Dateien/ Fotos mit WORD, PowerPoint oder EXCEL problemlos möglich.
    • Die App ist relativ preiswert und es gibt einen Volumen- und für den Vielprüfer einen Zeittarif. Die Preise sind wie folgt:
    Volumentarif: 10 Berichten 9,99 € bzw. 100 Berichten 79,90 €
    Zeittarif: 1 Tag: 14,90 € bzw. 1 Monat: 49,90 € bzw. 1 Jahr: 179,90 €

    Der Entwickler gewährt jedem Nutzer 15 % Rabatt, wenn er bei der ersten Buchung einen von mir erhältlichen Gutschein-Code eingibt. Dies war das Entgegenkommen dafür, dass der Entwickler in die App alle Textbausteine übernehmen durfte, die in dem Fachbuch „Regalprüfung nach DIN EN 15635“ gelistet sind.
    Eine Verlinkung zur Homepage des Entwicklers möchte ich nicht geben, um nicht gegen die Regularien von Sifaboard zu verstoßen.
    Für weitere Infos stehe ich jedoch gerne zur Verfügung.

    Viele Grüße
    Maurus

    [font='Arial, Helvetica, sans-serif']
    Hallo zusammen,

    ja, seit Ende letzten Jahres gibt es eine Regalprüfer-App, die speziell für die Anwendung auf Smarthphones und Android-Tabletts entwickelt wurde.
    Merkmale dieser App sind:
    • Die Regalprüfer-App funktioniert mit jedem Smarthphone und Android-Tablett
    • Betriebssystem ist kompatibel zu Windows, Mac und Linux.
    • Dateien/Fotos können problemlos auf PC und Laptop übertragen werden.
    • Weiterverarbeitung der Dateien/ Fotos mit WORD, PowerPoint oder EXCEL problemlos möglich.
    • Die App ist relativ preiswert und es gibt einen Volumen- und für den Vielprüfer einen Zeittarif. Die Preise sind wie folgt:
    Volumentarif: 10 Berichten 9,99 € bzw. 100 Berichten 79,90 €
    Zeittarif: 1 Tag: 14,90 € bzw. 1 Monat: 49,90 € bzw. 1 Jahr: 179,90 €

    Der Entwickler gewährt jedem Nutzer 15 % Rabatt, wenn er bei der ersten Buchung einen von mir erhältlichen Gutschein-Code eingibt. Dies war das Entgegenkommen dafür, dass der Entwickler in die App alle Textbausteine übernehmen dürfte, die in dem Fachbuch „Regalprüfung nach DIN EN 15635“ gelistet sind.
    Eine Verlinkung zur Homepage des Entwicklers möchte ich nicht geben, um nicht gegen die Regularien von Sifaboard zu verstoßen.
    Für weitere Infos stehe ich jedoch gerne zur Verfügung.

    [size=12]Viele Grüße
    Maurus

    Hallo MichaelD,
    hallo Frank,

    Fahrerrückhalteeinrichtung (kurz: Rückhalteeinrichtung; siehe Überschrift bei Frank) ist der Überbegriff. Siehe dazu auch BetrSichV oder EN Normen.

    Ausführungsbeispiele sind Bügeltüren, Rückhaltegurte, Airbags oder Haltebügel. Es gibt verschiedene Lösungen. Es ist bekannt, dass der Gurt die billigste, aber nicht die anwendungsfreundlichste Lösung ist. Darauf habe ich immer schon hingewiesen. Mit welcher Fahrerrückhalteeinrichtung ein Stapler ausgerüstet wird, entscheidet in der Regel der Unternehmer.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    Frank stellt die Frage, wer die Verantwortung dafür trägt, wenn Gabelstapler nachträglich mit Fahrerrückhalteeinrichtungen ausgerüstet werden. Mit diesem Thema habe ich mich in zahlreichen Vorträgen und Veröffentlichungen befasst, als ich bei der BG im Fachausschuss „Fördermittel und Lastaufnahmemittel“ (heute: Fachbereich „Handel und Logistik“) noch Obmann für Flurförderzeuge war. Aktuell befasse ich mich in der Hauptsache mit dem Thema Regalsicherheit/Regalprüfung.

    Es wundert mich, dass eine solche Frage heute noch auftaucht, denn gemäß Betriebssicherheitsverordnung hätte die Nachrüstung seit dem 01.12.2002, also vor mehr als 11 Jahren, abgeschlossen sein müssen. In der BetrSichV heißt es dazu:

    § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel

    (2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen
    1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
    2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2.
    Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen.

    In Anhang 1 Nr. 3 Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel sind in Bezug auf Fahrerrückhalteeinrichtungen die Abschnitte 3.1.4 und 3.1.5 von Bedeutung. Dort heißt es:

    3.1.4 Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung die Gefährdungen aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch
    – eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
    – eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
    – eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
    Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung durch die Konstruktion des Arbeitsmittels selbst gegeben ist.
    Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
    Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem Überrollen oder
    Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen der Arbeitsmittel und dem Boden eingequetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für die mitfahrenden Beschäftigten einzubauen.

    3.1.5 Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden Beschäftigten sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel
    – durch Verwendung einer Fahrerkabine,
    – mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförderzeuge kippen,
    – mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei kippenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
    – mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.

    Seit Veröffentlichung der DIN EN 1726-1/A1 im Mai 2004 müssen alle Gegengewichtsstapler, geländegängige Gabelstapler, beide mit in Fahrtrichtung sitzendem Fahrer und nicht hebbarem Fahrerplatz und Querstapler mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sein, wenn sie mit einem CE-Zeichen versehen sind.

    Wenn man wissen möchte, was es zu dem Thema "Nachrüstung mit Fahrerrückhalteeinrichtungen" bei der BG gibt, ist der einfachste Weg, einfach bei seine BG bzw. beim Fachauschuss bzw. beim Fachbereich „Handel und Logistik“ der BGHW zu fragen. Ich gehe davon aus, dass von dort eine zufriedenstellende, umfassende Antwort gegeben werden wird, so wie ich dies früher getan habe. Zu "meiner Zeit" hatte die damalige GroLa-BG (heute BGHW) einen von mir verfassten Sonderdruck mit dem Titel "Fahrerrückhalteeinrichtungen bei Flurförderzeugen" (FA1) veröffentlicht. Ob es diesen Sonderdruck derzeit noch gibt, ist mir nicht bekannt.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    ich habe mir lange überlegt, ob ich den Beitrag von Flügelschraube kommentieren soll. Ich denke, er ist es nicht wert. Leider gibt es bei sifapage so manche Beiträge, die es nicht wert sind, hier zu erscheinen. Oft hat man den Eindruck, den Schreibern geht es mehr darum, mit irgendetwas Geschriebenem die Anzahl ihrer Beiträge zu erhöhen und so Aktivitätspunkte zu sammeln, als effektiv zur Lösung der bei sifapage angesprochenen Fragen und Probleme beizutragen.

    Wenn Flügelschraube anzweifelt, ob ich Technischer Aufsichtsbeamter (TAB) war, weshalb fragt er mich nicht selbst? Gerne kann ich ihm mein Anstellungsvertrag und meine Dienstverpflichtung als TAB vorlegen. Für die Berufsbezeichnung kann ich nichts, ich habe sie mir nicht ausgesucht. Heute spricht man von Technischer Aufsichtsperson. Und „i.R.“ bedeutet: "im Ruhestand", was allerdings nicht bedeutet, dass man nichts mehr tun darf. Im Übrigen verberge ich mich nicht hinter irgendwelchen Pseudonymen. Ich nenne meinen Namen und zeige mein Foto. Dies nicht nur hier, sondern auch in allen meinen Veröffentlichungen und auf meiner Homepage.

    Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich für die Beiträge von awen, Waldmann und dieterdttfr bedanken.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    die von Maria (joy_mig) gestellte Frage, ob Lagerregale geprüft werden müssen und was dazu die Rechtsgrundlagen sind, ist nicht neu. Daher wird das Thema „Regal-Prüfpflicht“ in meinen Seminaren „Erfahrungsaustausch Regalprüfer“ auch immer wieder angesprochen. Die Ergebnisse daraus sind in dem Fachbuch „Regalprüfung nach DIN EN 15635“ in Kapitel 1.3 niedergeschrieben. In Kurzfassung heißt es dort:

    Ausschlaggebend dafür, ob ein Regal geprüft werden muss sind weder die Größe des Betriebes, noch die Abmessungen oder die Tragfähigkeit der Regalanlage. Maßgebend ist allein allen das Ergebnis der gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung.

    Der Unternehmer muss gemäß § 3 (1) BetrSichV bei der Gefährdungsbeurteilung nach Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung der Arbeitsmittel selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

    So sind z.B. Gefährdungen durch fehlende Kennzeichnung, Überlastung oder mangelnde Standsicherheit denkbar, auch wenn Regale nicht aus Stahl gefertigt sind oder dort keine Flurförderzeuge eingesetzt werden.

    Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren, ist auch nichts zu prüfen. Insofern hat die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Regalprüfung nicht der Regalprüfer, sondern der Unternehmer zu treffen.

    Wichtige Hinweise zum Thema Regalprüfung finden sich auch in dem beigefügten, von mir verfassten Positionspapier „Informationen zur Regalprüfung“.

    Zum Schluss noch eine Ergänzung:
    Bei Lagerregalen handelt es sich meist um Paletten- und Kragarmregalen. Diese Regalbauarten werden in der BGR 234 zwar angesprochen, sind nach dieser Regel jedoch nicht prüfpflichtig! In Ziffer 6.1 der BGR 234 heißt es: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden…“
    Die Verpflichtung, Regale prüfen zu müssen, besteht nach der BGR 234 somit nur dann, wenn die Regale über einen Kraftantrieb verfügen. Dies ist jedoch bei Paletten- und Kragarmregalen nicht der Fall. Eine Prüfverpflichtung dieser Regale ergibt sich allein aus der Betriebssicherheitsverordnung; siehe oben.

    Viele Grüße
    Maurus
    [Link gelöscht]

    [font='Arial, Helvetica, sans-serif'][size=12]Hallo zusammen,
    da bei dem bereits abgeschlossenen Thema "Regalbeauftragter" noch einige Punkte offen geblieben sind, möchte ich im Nachgang dazu versuchen, in Sache „Regalbeauftragter“, „wöchentlicher Kontrolleur“ (Regal-Checker) und „Regalprüfer“ etwas Klarheit zu schaffen. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass ich als ehemalige/r Technische Aufsichtsperson/Aufsichtsbeamter in der Vergangenheit mehr als 1.000 Regalprüfer ausgebildet habe; siehe dazu https://sifaboard.de/www.regalpr%C3%BCfen.de. Dort finden sich auch Informationen zu dem Fachbuch „Regalprüfung nach DIN EN 15635“. Die Begriffe Regalbeauftragter, wöchentlicher Kontrolleur und Regalprüfer werden in dem Buch in Kapitel 4 behandelt.
    Einen Auszug von Kapitel 4 habe ich zum Download beigefügt, da die Ausführungen den hier zur Verfügung stehenden Rahmen überschreiten würden. Ich gebe zu, dass hinter meinem Beitrag die Absicht steht, den einen oder anderen zum Kauf des Buches zu animieren oder sich von mir zum Regalprüfer auszubilden zu lassen. Vermutlich wird es anschließend Kommentare wie „Keine Werbung an dieser Stelle …“ geben, aber ich denke, wenn ein Beitrag der Klarheit in Sache Regalprüfung dient, sollte dies ausnahmsweise tolerierbar sein.
    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    zunächst zur Beantwortung der von Lopoe anfangs gestellte Frage: Haben BGVen Gesetzescharakter?
    Ich hatte gelernt, dass Unfallverhütungsvorschriften für die Mitglieder einer BG ein autonomes Satzungsrecht darstellen. D. h. die UVVen sind für die Mitgliedsbetriebe verbindlich und haben Gesetzescharakter, sofern die betreffende BG die UVV erlassen hat. Nicht jede UVV ist von jeder BG erlassen worden. Mit Verordnungen hat das nichts zu tun, denn Verordnungen fallen in den staatlichen Hoheitsbereich.

    Zu der von Lopoe angesprochen Frage zur Prüfung von Regalen Folgendes:

    Im Zusammenhang mit der Prüfung von Regalen treten immer wieder Fragen wie folgt auf?
    - Wieso müssen Regale überhaupt geprüft werden?
    - Müssen auch Regale von Kleinbetrieben geprüft werden?
    - Müssen auch Regale geprüft werden, die nicht durch Flurförderzeuge (z.B. Gabelstapler, Schubmaststapler oder Regalflurförderzeugen), sondern durch Personen (Fußgänger) bedient werden?
    - Müssen auch Holzregale geprüft werden?

    Meine Antwort hierzu:

    Ausschlaggebend dafür, ob ein Regal geprüft werden muss ist nicht die Betriebsgröße, sondern allen das Ergebnis der gemäß § 3 BetrSichV durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Dies gilt auch, obwohl die BGR 234 "Lagereinrichtungen und -geräte" nur die Prüfung von Regalen kennt, die kraftbetrieben sind. Paletten- und Kragarmregale fahllen hier nicht darunter!

    So sind z.B. Gefährdungen durch fehlende Kennzeichnung, Überlastung oder mangelnde Standsicherheit denkbar, auch wenn die betreffenden Regale nicht aus Stahl gefertigt sind oder dort keine Flurförderzeuge eingesetzt werden.

    Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren, ist auch nichts zu prüfen.

    Die Verpflichtung Regale prüfen zu müssen beruht nicht auf der DIN EN 15635, sondern allen auf der gemäß § 3 BetrSichV durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. So mussten Regale schon geprüft werden, lange bevor es die DIN EN 15635 gab.
    Die Anwendung der DIN EN 15635 ist grundsätzlich freiwillig und findet in der Regel erst dann Anwendung, wenn es um die Fragen geht wie z. B.:
    - Worauf hat der Regalprüfer zu achten?
    - Von wann ab sind beschädigte Bauteile zu reparieren bzw. auszuwechseln?
    - Wie sind beschädigte Bauteile zu dokumentieren?
    - Was ist die Verantwortung des Betreibers, des Lagerleiters und des Lieferers?

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    ich kann der Auffassung von possiblesafety nur beipflichten. Inwieweit bei Garageneinfahrten ein Anfahrschutz erforderlich bzw. zweckmäßig ist, sollte sich aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) ergeben.

    Ich denke, man sollte sich davon lösen, zu fragen, „Wo steht geschrieben?“.
    Diese Zeiten sind in der Sicherheitstechnik spätestens seit dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung vorbei.
    Ich möchte hier den Philosophen Immanuel Kant zitieren, der bereits 1783 seine Mitmenschen aufgefordert hat: Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!

    Also, ran an die Gefährdungsbeurteilung und dabei alle relevanten Einflussfaktoren berücksichtigen wie z.B.:
    - Breite des Verkehrsweges
    - Breite der Verkehrs- bzw. Transportmittel einschließlich ihrer Last
    - Sichtverhältnisse
    - Bodenbeschaffenheit
    - Ausbildung der Fahrer
    - Häufigkeit der Ein- und Ausfahrten

    Und nicht zuletzt sollten auch die Folgen und die Höhe eines möglichen Schadens beachtet werden.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo zusammen,

    Caribe schreibt in seiner Anfrage v. 12.12. unter anderem: „Ein Kunde von mir hat Teile seiner Regale (Speedlock P 90) mit Spanplatten als Fachböden ausgestatten….“.

    Wenn das Regal vom Typ Speedlock P90 vom eigentlichen Hersteller (ich nehme an, es ist DEXION) als reines Palettenregal geliefert wurde, so stellt der nachträgliche Einbau von Spanplatten eine Änderung der ursprünglichen bestimmungsgemäßen Verwendung des Regals dar.
    So können jetzt z. B. auch Waren eingelagert werden, die nicht auf Paletten abgesetzt sind. Auch besteht jetzt verstärkt die Gefahr, dass die Regalfachböden von Personen betreten werden.
    Die Norm DIN EN 15635 spricht hier von einer Änderung der Spezifikation.

    Die Thematik „an Regalen selbst Änderungen vorzunehmen", ist nicht neu. Sie wird in meinen Seminaren immer wieder angesprochen (http://www.diemer-ing.de/seminare/as_09_12.htm).
    Mir ist keine Bestimmung bekannt, die es untersagt, dass vom Betreiber/Nutzer ein Regal nicht geändert werden dürfte. Allerdings sollte hierbei Folgendes beachtet werden:

    Durch Änderungen an bereits ausgelieferten Regalen erlangen diese in der Regel eine erweiterte Nutzung. Es dürfte außer Zweifel stehen, dass der Betreiber/Nutzer damit zum Hersteller dieser erweiterten Regaleinrichtung wird.
    Der Betreiber/Nutzer trägt damit auch die Verantwortung/Produkthaftung hinsichtlich der Festigkeit, der Bauausführung und der Beschreibung der erweiterten Spezifikation (Bestimmungsgemäßen Verwendung).

    In Bezug auf die Beachtung der vom Regalhersteller erstellten Spezifikation sagt die Norm DIN EN 15635 u. a. Folgendes:

    aus Ziffer 7:
    Wenn eine Lagereinrichtung geändert wird, kann dies eine Änderung der Tragfähigkeit bewirken. Bei sämtlichen Änderungen ist der Lieferant oder ein geeigneter Fachmann zu Rate zu ziehen.
    Etwaige Empfehlungen sind zu befolgen, bevor Veränderungen durchgeführt werden.
    c) Hinweisschilder über zulässige Traglasten sind, soweit notwendig, nach allen Änderungen der Regalanordnung zu ändern;

    aus Ziffer 8.4.1:
    Es muss sichergestellt werden, dass die auf die Lagereinrichtung abgesetzten Lasten mit den in der Spezifikation angegebenen Lasten übereinstimmen.

    aus Ziffer 9.2 f):
    ... das Ladehilfsmittel für die Ladeeinheit muss mit der in der Spezifikation festgelegten Ladeeinheit übereinstimmen

    aus Ziffer 9.2 h):
    ... sicherstellen, dass die Einrichtung nach der gelieferten Vertragsspezifikation verwendet wird;

    aus Ziffer 10:
    Eine Gefahrenanalyse über die Auswirkung der Änderung ist bei jeder Änderung durchzuführen.

    aus Anhang D.2.1:
    Alle nichtautorisierten und nichtgenehmigten Änderungen sollten dazu führen, dass sie in die GEFAHRENSTUFE ROT eingestuft werden, bis Korrekturmaßnahmen durchgeführt sind.

    Viele Grüße
    Maurus

    Hallo Toni,

    tut mir leid, das weiß ich nicht. Ich vermute, eher nicht. Um es genau zu erfahren schlage ich vor, einfach bei Fa. DIEMER erfragen.
    Die Adresse findest Du über das in der Kopfzeilen blinkende Werbebanner "Regalprüfer iPad App".
    Maurus

    Hallo zusammen,

    im Zusammenhang mit der Durchführung von regelmäßigen Prüfungen ist der Ruf nach Checklisten bzw. einem vorgefertigten Formblättern schon immer groß gewesen. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:

    Klar, weshalb soll man nicht das benutzen, was andere bereits erarbeitet haben? Vorgefertigte Checklisten bzw. Protokolle geben einem Vertrauen und werden oft wie Kochrezepte verwendet.

    Dabei läuft man Gefahr, dass vorgefertigte Checklisten bzw. Protokolle den eigenen „Prüfhorizont“ einschränken: Meist wird dann nur das geprüft, was im Protokoll vorgegeben ist. Missstände, die dort nicht aufgelistet sind, bleiben dabei auf der Strecke. Dies gilt besonders bei der Prüfung von Regalanlagen. Gegenüber Maschinen und Geräten haben Anlagen meist keine klare Formen und Abmessung. Entsprechend der Vielzahl der Einflüsse sind die Mängel bzw. die Missstände, die bei den Regalbetreiben anzutreffen sind, oft so verschieden, dass sie nicht ohne weiteres auf andere Betriebe übertragbar sind.

    Daher richtet sich der Umfang eines Regalprüfberichtes vorrangig nach der nach Art und der Anzahl der zu beanstandenden Mängel/Beschädigungen. Hier Vordrucke verwenden zu wollen, deutet sehr auf die von Andreas genannte „Staubtuchprüfung bei Feuerlöschern“ (schöner Vergleich!) hin. Von solchen Prüfern sollte man Abstand halten. Wer nicht fähig ist, aufgrund der selbst durchgeführten Prüfung einen eigenen Prüfbericht zu erstellen, sollte von der Regalprüfung besser die Finger lassen.

    Ganz anders sieht die Verwendung des von Toni (siehe oben) angesprochenen Regalprüfer-iPad-Apps der Fa. DIEMER aus. Dieses iPad-App enthält eine speziell für die Regalprüfung entwickelte Software in Form einer Prüfberichtsvorlage. Diese Vorlage kann jedoch auf einfache Weise den jeweiligen betrieblichen Bedürfnisse angepasst, d.h. erweiter bzw. gekürzt werden. Ferner können mit der in dem iPad integrierten Kamera beschädigte Bauteile fotografiert werden. Der große Vorteil ist, dass die Software die Bilder den jeweiligen im Prüfbericht aufgelisteten Beanstandungen automatisch zuordnet, so dass dem Betreiber/Kunden sofort nach der Prüfung das Protokoll ausgedruckt bzw. als Datei übergeben werden kann.

    Maurus