Hallo,
siehe u.a. Arbeitsschutzgesetz oder Arbeitsstättenverordnung (usw.), ferner
kann sich die Notwendigkeit auch aus einer Sonderbauvorschrift/ Erlass
oder aus dem BSK geben.
Auszüge zum Nachlesen, siehe hier:
http://www.vbg.de/apl/gv/arbstaettv/4.htm
"(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten
werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen
zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und
schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies
erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder
auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben."
oder http://www.vbg.de/apl/gv/arbschg/10.htm / http://www.vbg.de/apl/gv/arbschg/12.htm
usw.
Zu den zeitlichen Abständen, findest Du u.a. in der ASR A2.3 einen Hinweis:
"Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren
Durchführung sind erforderlichenfalls die zuständigen Behörden hinzuziehen."
und grundsätzlich:
"(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne,
sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form vorzugsweise
mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren."
http://www.baua.de/de/Themen-von-…icationFile&v=9
Gruß
Simon Schmeisser