Beiträge von herbert

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    Hallo,

    Wie ich das lese, handelt es sich bei dir um Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
    in der Bauordnung der Länder (Landesbauordnung) findest du was, dort sind diese als "Sonderbauten" ausgewiesen.

    Dein Link geht bei mir nicht.....


    herbert

    Hallo zusammen,

    habe darüber was bei KomNet gefunden:

    Pflegebetten sind unabhängig von Alter und Zustand Medizinprodukte, die den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) unterliegen. Elektrisch betriebenen Pflegebetten gelten auch als elektrische Betriebsmittel. Daher unterliegen sie neben den rechtlichen Verpflichtungen nach der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) auch der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A 3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

    Die Prüfungen dürfen nur von Personen vorgenomen werden, die die Voraussetzungen nach § 4 MPBetreibV erfüllen. Das heißt, sie müssen auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten verfügen und über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich deren Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie über die erforderlichen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel. Weiterhin müssen die mit der Prüfung beauftragten Personen bei der Durchführung und Auswertung der Prüfungen in ihrer fachlichen Beurteilung weisungsunabhängig sein. Die Verantwortung für die richtige Auswahl der Prüfer und die Durchführung der Prüfungen liegt beim Betreiber.

    Unter Berücksichtigung der v. g. Voraussetzungen ist der Betreiber nicht auf den Hersteller bzw. auf vom Hersteller zugelassene Wartungsfirmen festgelegt.

    Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte http://www.bfarm.de/cln_043/nn_424….html__nnn=true (ganz herunter scrollen) findet sich ein Leitfaden der Hamburger Behörde für Wissenschaft und Gesundheit - Verbraucherschutz "Medizinprodukte: Was müssen Betreiber und Anwender tun?". Ab Seite 9 werden die Instandhaltungspflichten des Betreibers gut verständlich dargelegt.
    Die Publikation kann auch
    http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/…erty=source.pdf direkt unter angewählt werden.

    Die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen erfolgen in Anlehnung an die Normen:

    DIN VDE 0702: Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte

    DIN VDE 0751-1:2001-10: Wiederholungsprüfungen und Prüfungen vor der Inbetriebnahme von medizinischen elektrischen Geräten

    DIN EN 1970:2000: Pflegebetten für behinderte Menschen

    herbert

    Hallo frank,

    die Betriebssicherheitsverordnung fordert für solche Bereiche ja ein sog. Explosionsschutzdokument.

    wie von dir beschrieben, werden die Fahrzeugbatterien nicht während der Zeit geladen, in denen sich Personen im Gefahrenbereich, bzw. in der Raucherecke aufhalten. Wenn du dieses Sicherstellen kannst und auch so in dem Ex-Schutzdokument, bzw. der Gefährdungsbeurteilung vermerkst, sehe ich keinen Grund diese Raucherecke nicht zu gewähren.

    Meines Erachtes sind durch die Trennung Ladezeiten - Anwesenheitszeiten der MA die grundlegenden Anforderungen aus der Betriebsicherheitsverordnung erfüllt. Allerdings muss auch die Zeit des Ladens berücksichtigt werden, denn da könnte ja eine explosive Atmosphäre gegeben sein!


    herbert

    Hallo,

    meines Wissens sind solche Gurtverlängerungen in Deutschland nicht zugelassen...werden zwar verkauft (ohne ABE etc.), dürften aber nicht benutzt werden!

    Man kann aber aus bestimmten Gründen eine "Gurtbefreiung" beim zuständigen Landrstsamt beantragen.


    herbert

    Hallo,

    naja, so einfach und pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten...für Vereine gelten die arbeitsschutzvorschriften ja nicht. Also auch nicht die Arbeitssstättenverordnung etc. für z.B. euer Fitnesscenter. Dem Verein, bzw. dem Vorstand obliegt die Verkehrssicherungspflicht.

    Maßgebend ist die jeweilige Bauordnung der Länder!! Fällt euer Vereinsheim (Abhängig von der sitzplatzanzahl) unter Sonderbauten? oder Versammlungsstätte?

    Wer trainiert dort? Auch "Fremde"? also Nichtmitglieder des Vereins? Wo befindet sich dieses Fitnescenter?-1.Stock oder EG??

    Wie ist das ganze Gebäude beschaffen? Baumaterial etc?


    Sodele, genug Verwirrung gestiftet...Gruß, herbert

    Ich glaube, da ist ein bischen "Eigenbau" gefragt, wie wäre es denn eine Art Sperrklinge an der Austrittmündung anzubringen...dann kann das ganze zwar abgeschossen werden, aber das Geschoss tritt nicht aus.

    Vor Gebrauch muss man dann einfach diesen Sperrbügel hochklappen....aber es gibt ja auch Kinderspielzeug, wo solche Schaumgummiprojektile verschossen werden..diese gelten als harmlos...

    Die Energie des Stopfens messen?? das wird wohl nicht so einfach.....

    Hallo,

    ich kenne dieses System aus einer Fa. die ich betreue. Dieses Problem war auch dort mal Thema und es wurde auf den Fußschalter zum Auslösen umgerüstet. Dieser ist geschützt und kann eigentlich nicht versehentlich ausgelöst werden.

    Bei der Gefährdung kommt es sicher auch auf die Art der verwendeten Projektile an...die gibt es ja von weich bis relativ hart. Bei den harten Projektilen kann ich mir eine Verletzungsgefahr durchaus vorstellen. Ausserdem ist ja Druckluft die spontan entweicht immer eine Gefahr!


    herbert

    Hallo gerald,

    ja, das ist leider ein altbekanntes Problem.

    Ich hatte letzte Woche dieses Thema bei einer Unterweisung ...Die Fahrer der LKW´s denken oft gar nicht an diese Gefahr, bzw. manchen ist es schlichtweg egal..Termindruck..wie soll ich denn das Eis abkriegen..etc.??

    Auch der Unternehmer scheut die kosten wie z.B. für Ice-protect...solange es nicht vorgeschrieben wird!

    Ich denke, da wird sich leider in nächster Zeit nichts ändern...

    Herbert

    Hallöle zusammen,

    also, diese 5-Jahresfrist ist mir unbekannt...steht so auch nirgends geschrieben!

    Die RM müssen ja regelmäßig geprüft werden und da sollte es ja auffallen wenn etwas nicht stimmt. Moderne BMA´s erkennen das ja und melden die Störung weiter.

    Auch in der DIN 14675 steht davon nichts...


    Herbert

    Naja, wenn ich mir das Ding so ansehe..?????????


    nicht gerade geschickt, das fragliche Potential über eine unisolierte Sonde in den Handbereich des Bedieners zu führen??????????


    Zudem wüsste ich gerne wie das Gerät funktionieren soll, denn zum Erkennen einer Spannung sind immer 2 Pole nötig.
    Bei Wechselspannung kann man noch über die Induktion etwas ermitteln aber bei Gleichstrom???


    lasse mich aber gerne eines besseren Belehren...

    herbert

    Hallo,

    ist ja eigentlich egal, ob Abbruch oder Sanierung..Abfallerzeuger ist der Bauherr...solange Vertraglich nichts anderes festgelegt wurde. Also somit der Supermarktbetreiber!


    Herbert

    hallo,

    Zunächst ist der Bauherr (Auftraggeber), durch dessen Tätigkeit Abfälle angefallen sind, im Sinne des KrW-/AbfG der Abfallerzeuger; und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein qualifizierter Abfallverwerter die Abfälle so behandelt hat, dass wieder verwertbare Stoffe entstehen.

    Wenn der Bauherr (Auftraggeber) allerdings ein Abbruchunternehmen mit Abbrucharbeiten beauftragt und vertraglich festlegt, dass das Abbruchunternehmen auch für die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls zuständig ist, übernimmt der Abbruchbetrieb die Rolle des Abfallerzeugers. Der Abbruchbetrieb ist dann auch für die Nachweisführung verantwortlich.

    herbert

    Hallo,

    das Arbeitsschutzgesetzt sagt unter §8:

    § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

    (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigt über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zu Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

    (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

    gruß,herbert